Beschluss
11 WF 718/16
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0919.11WF718.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 31.05.2016 wie folgt geändert: Die auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 07.03.2016 festzusetzenden Gebühren werden auf insgesamt 798,49 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Mit Antrag vom 13.11.2015 hat der Kindesvater die Abänderung einer am 16.08.2013 vor dem Familiengericht Mainz getroffenen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern begehrt. Das Jugendamt der Stadt M. hat mit Schreiben vom 28.12.2015 mitgeteilt, dass gegen eine schrittweise Ausweitung der Umgangskontakte keine Bedenken bestünden. Allerdings sei die Organisation der Umgangskontakte wegen des massiven Belastungserlebens der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater höchst problematisch. Zu einer nachhaltigen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten, wie in einem Gerichtstermin vom 03.02.2015 zwischen den Eltern vereinbart, kam es nicht. Die Kindesmutter bestand weiterhin auf einer Begleitung der Übergabe des gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt 5-jährigen Sohnes. Auch die evangelische psychologische Beratungsstelle hatte am 15.12.2015 über den Verlauf einer „hochstrittigen Beratung“ mit den Kindeseltern berichtet. Die Kindesmutter hat am 08.01.2016 beantragt, den Antrag auf Ausweitung des Umgangskontaktes zurückzuweisen. 2 In der mündlichen Erörterung der Sache am 16.02.2016 haben die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen. Inhalt dieser Zwischenvereinbarung ist ein Besuchsrecht des Vaters für sechs Monate von Freitag, 15 bis 18.00 Uhr bzw. an jedem zweiten Freitag von 13 bis 18.00 Uhr. Mit seinem Antrag verlangt der Vater die Ausweitung auf einen Wochenendkontakt von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht eine Umgangspflegerin bestellt und die Umgangspflegschaft bis 31.08.2016, begründet auf § 1684 Abs. 3 BGB, befristet. 3 Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.03.2016 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin, ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.000,00 €, ihre Tätigkeit für das Verfahren gegenüber der Staatskasse auf Vorschussbasis abgerechnet und dabei eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1003 und 1000 VV-RVG in Höhe von 201,00 € geltend gemacht, die die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss nicht festsetzte. 4 Der Erinnerung der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.06.2016 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin der zuständigen Dezernatsrichterin zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt, die die Erinnerung mit Beschluss vom 13.07.2016 unter Zulassung der Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen hat. Mit ihrer Beschwerde vom 20.07.2016 begehrt die Bevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin die Festsetzung der Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 €. II. 5 Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ohne dass es der Zulassung nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG bedurft hätte, da die Beschwer der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit 201,00 € über dem Mindestbeschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (200,00 €) liegt. 6 Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Bevollmächtigten der Antragstellerin steht aus einem Verfahrenswert von 1.500,00 € (§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) die Vergütung für die im Termin vom 16.02.2016 getroffene Zwischenvereinbarung zu. 7 Nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG). Nach Nr. 1003 VV-RVG beträgt die Gebühr grundsätzlich 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren außer einem selbständigen Beweisverfahren anhängig ist. Eine weitere Voraussetzung für den Anfall der Gebühr kennt das Gesetz nicht. Nach dem Wortlaut der Gebührentatbestände kommt eine Vergütung für eine bloße Zwischenvereinbarung auf den ersten Blick nicht in Betracht. Auf der anderen Seite grenzt Nr. 1003 Abs. 2 VV-RVG den Anfall der Gebühr auch nicht auf Kindschaftssachen ein, über deren Gegenstand die Kindeseltern nicht vertraglich verfügen können, wie beispielsweise die elterliche Sorge (so aber Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. [2014] Rn. 13 zu VV 1003 Stichwort „Umgangsrechtseinigung“). 8 Nr. 1003 Abs. 2 VV-RVG legt lediglich fest, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung zum Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs entsteht, wenn die Eltern über den Gegenstand (die elterliche Sorge) nicht vertraglich verfügen können. Ohne diese Feststellung wäre das Entstehen der Einigungsgebühr deshalb fraglich, weil eine Einigung i. S. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG de jure nicht zulässig wäre. 9 Das ist aber für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 RVG, § 1684 f. FamFG gerade anders. Das heißt, die hier - unabhängig von einer amtswegig möglichen Verfahrensführung einer Umgangssache - gegebene „Verfügungsmacht“ der Kindeseltern über den Verfahrensgegenstand zwingt zu der Annahme, dass eine Einigung in einer derartigen Sache automatisch eine Einigungsgebühr auslöst. Soweit Hartmann (a.a.O.) das Amtsgericht Koblenz (FamRZ 2011, 1814) und das OLG Saarbrücken (Rechtspfleger 2012, 470) zitiert, wird dort (OLG Saarbrücken, a. a. O.) lediglich festgestellt, dass die Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG auch dann verdient ist, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen. Nicht erwähnt wird in den genannten Entscheidungen aber, dass eine Gebühr für die Einigung in einer Umgangssache nach den Nrn. 1000 und 1003 RVG nicht entstünde; das Amtsgericht Koblenz hatte insoweit lediglich zu befinden, ob bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in einer Umgangssache die Gebühr entsteht oder nicht. 10 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zuletzt vom Thüringischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.06.2016 - 3 WF 279/15, juris) vertreten wird, dass der Abschluss eines Zwischenvergleichs in Kindschaftssache keine Einigungsgebühr auslöse, da die Einigungsgebühr in diesen Sachen nur entstehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch den Vergleich oder eine Vereinbarung entbehrlich wird oder wenn sich die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung anschließe und das an Nr. 1003 Abs. 2 RVG fest macht, kann sich der Senat dem aus den genannten Gründen nicht anschließen. Denn wie dargelegt entsteht eine Einigungsgebühr in einer Umgangsrechtssache immer schon dann, wenn sich die Eltern über den Umgang nach § 1684 BGB einigen. 11 Eine ganz andere Frage ist, ob die Gebühr auch (schon) dann entsteht, wenn sich die Eltern nicht abschließend, sondern lediglich vorläufig geeinigt haben. Soweit das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 06.03.2014 (6 WF 16/14, juris) dies dann für möglich hält, wenn die Zwischenvereinbarung (über das Umgangsrecht), eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart aber durch die Zwischenvereinbarung eine wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird und dies damit begründet, dass eine zusätzliche Gebühr honoriere, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernommen habe und die Vereinbarung deshalb vergütungspflichtig sei, weil sie das Gericht entlastet habe und der Sicherung des Rechtsfriedens diene, verdient diese Auffassung den Vorzug. 12 Die Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG haben die Beseitigung eines Streites im Blick. Dieser Streit muss dauerhaft beseitigt sein. Wenn aber, wie hier, eine dringend notwendige einstweilige Klärung der Umgangsproblematik in einem hochemotionalen Umgangsverfahren endgültig - für sechs Monate - durch eine Zwischenvereinbarung geklärt werden kann, schafft das Rechtsfrieden und vermeidet ein zusätzliches einstweiliges Anordnungsverfahren. Das dann der die Vergütung festsetzende Rechtspfleger erwägen muss, ob eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt der Zwischenvereinbarung erlassen worden wäre, dürfte zutreffen, ändert aber nichts an der Feststellung, dass durch die Zwischenvereinbarung eine Regelung geschaffen worden ist, die zwar nur vorläufig ist, aber für diesen Zeitraum der gerade in Kindschaftssachen wesentlich ist, eine nachhaltige Lösung gefunden wurde. Dem Gericht ist für diese Zeit Arbeit erspart worden. 13 Die Kontrollüberlegung, ob ein einstweiliges Anordnungsverfahren durch die Zwischenvereinbarung vermieden worden ist, verhindert auch, dass in einem über mehrere Jahre andauernden Umgangsverfahren unzählige, jeweils abrechenbare Zwischenvereinbarungen getroffen werden. Denn nach einer ersten Zwischenvereinbarung dürfte ein Zustand geschaffen sein, der ein weiteres dringendes Regelungsbedürfnis i. S. von § 49 Abs. 1 FamFG kaum entstehen lassen wird. 14 Die Anknüpfung der Einigungsgebühr an den Verfahrenswert nach § 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG trägt der bloßen Vorläufigkeit der getroffenen Regelung Rechnung. 15 Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 RVG. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG nicht erstattet.