Beschluss
11 WF 718/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einigung der Eltern über Umgangsregelungen in Kindschaftssachen entsteht grundsätzlich die Einigungsgebühr nach Nr.1000, 1003 VV-RVG.
• Auch eine vorläufige Zwischenvereinbarung kann Einigungsgebühr auslösen, wenn sie eine praktisch nachhaltige, zur Vermeidung einstweiliger Anordnungsverfahren geeignete Regelung schafft.
• Der Verfahrenswert ist bei Zwischenvereinbarungen zu reduzieren; hier war der maßgebliche Verfahrenswert 1.500 EUR führ die Einigungsgebühr zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei zwischenvereinbarter Umgangsregelung in Kindschaftssachen • Bei Einigung der Eltern über Umgangsregelungen in Kindschaftssachen entsteht grundsätzlich die Einigungsgebühr nach Nr.1000, 1003 VV-RVG. • Auch eine vorläufige Zwischenvereinbarung kann Einigungsgebühr auslösen, wenn sie eine praktisch nachhaltige, zur Vermeidung einstweiliger Anordnungsverfahren geeignete Regelung schafft. • Der Verfahrenswert ist bei Zwischenvereinbarungen zu reduzieren; hier war der maßgebliche Verfahrenswert 1.500 EUR führ die Einigungsgebühr zu berücksichtigen. Der Kindesvater beantragte die Ausweitung bestehender Umgangsrechte. Jugendamt und Beratungsstellen berichteten über hohe Konfliktbelastung zwischen den Eltern; Übernahmen und Übergaben wurden strittig geregelt. In einer mündlichen Erörterung schlossen die Eltern eine Zwischenvereinbarung über befristete Umgangszeiten für sechs Monate. Das Familiengericht bestellte einen Umgangspfleger und setzte die Umgangspflegschaft befristet fest. Die Anwältin der Antragstellerin beantragte nach Abschluss der Zwischenvereinbarung die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.000 EUR; die Rechtspflegerin setzte diese Gebühr nicht fest. Dagegen erhob die Anwältin Erinnerung und dann Beschwerde, mit dem Ziel, die Einigungsgebühr festzusetzen. • Beschwerde und statthaftes Rechtsmittel nach §§56 Abs.2 S.1 i.V.m. §33 Abs.3 S.1 RVG; Beschwerdewert überschritt Mindestbetrag. • Nach Nr.1000 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt; Nr.1003 VV-RVG regelt die Höhe bei gleichzeitig anhängigen gerichtlichen Verfahren. • In Kindschaftssachen bestehen nach §151 Nr.2 RVG und §§1684 ff. FamFG Besonderheiten: Eltern können über Umgangsregelungen verfügen, sodass eine Einigung regelmäßig die Einigungsgebühr auslöst. • Auch vorläufige Zwischenvereinbarungen können gebührenauslösend sein, wenn sie eine praktisch nachhaltige Regelung schaffen, die einstweilige Anordnungsverfahren vermeidet und dem Gericht Arbeit erspart. • Angemessene Kürzung des Verfahrenswerts bei vorläufiger Regelung: Der relevante Verfahrenswert war hier 1.500 EUR nach §§41,45 Abs.1 Nr.2 FamGKG, weshalb die Einigungsgebühr in angepasster Höhe zu gewähren ist. • Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus §56 Abs.2 S.2 Alt.2 RVG; Erstattungsfähigkeit der Kosten ist ausgeschlossen. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg: Die Einigungsgebühr wurde teilweise festgesetzt. Für die in der mündlichen Verhandlung getroffene sechsmonatige Zwischenvereinbarung steht der Anwältin eine Einigungsgebühr zu, bemessen aus einem Verfahrenswert von 1.500 EUR; die festzusetzenden Gebühren betragen insgesamt 798,49 EUR. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.