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Beschluss

2 Ws 428/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0929.2WS428.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeschuldigten F. wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 aufgehoben. Folgenden Familienangehörigen ist die Erlaubnis zum Besuch des Angeschuldigten F. in der Justizvollzugsanstalt Koblenz zu erteilen: … Die Sache wird zur weiteren Ausgestaltung der Besuchserlaubnisse an den Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückgegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeschuldigten F. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 StPO analog). Gründe I. 1 Der Angeschuldigte F. wurde am 1. Juli 2016 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Juni 2016 (Bl. 84 ff. d.A.) in Untersuchungshaft. Ihm wird u.a. gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie eine weitere versuchte Erpressung zum Nachteil des Zeugen F. M. zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten und zwei weitere am 4. Juli 2016 Anklage zur 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben (Bl. 331 ff. d.A.). 2 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2016 ( Bl. 26 f. BE-Heft) hat der Vorsitzende der Strafkammer die Anträge des Angeschuldigten vom 19. Juli 2016 auf Erteilung von Besuchserlaubnissen für seine Eltern E. und F. F., seinen Bruder Re. F. und seine Schwester Ri. F. (Bl. 12 ff. BE-Heft) mit der Begründung abgelehnt, die Besuche dieser Personen könnten dazu missbraucht werden, Verdunklungshandlungen vorzunehmen, insbesondere auf Zeugen Einfluss zu nehmen. Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 18. August 2016 (Bl. 35 ff. BE-Heft), welcher der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 22. August 2016 nur insoweit abgeholfen hat, als der Schwester des Angeschuldigten, Ri. F., eine Einzel-Besuchserlaubnis mit der Einschränkung akustischer und optischer Überwachung erteilt wurde (Bl. 45 BE-Heft). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 49 ff. BE-Heft). II. 4 Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Den betroffenen Angehörigen des Angeschuldigten ist eine Besuchserlaubnis zu erteilen. 1. 5 Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, 2 BvR 61/76 v. 06.04.1976 - BVerfGE 42, 95 <Rn. 11 n. juris>). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (vgl. OLG Celle, 1 Ws 166/16 v. 06.04.2016 - NdsRpfl 2016, 314 <Rn. 8 n. juris mwN.>). Stellt die einschränkende Maßnahme - wie hier - auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es einer besonders eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchseinschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung im Vollzug gefordert wird (vgl. BVerfG, 2 BvR 634/96 v. 20.06.1996 – NStZ 1996, 613 <Rn. 8 n. juris>). Besuche durch Familienangehörige können deshalb nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgelehnt werden, insbesondere wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr durch die Überwachung des Besuches nicht ausreichend begegnet werden kann (vgl. Senat, 2 Ws 188 u. 189/08 v. 21.04.2008; OLG Celle aaO.). 2. 6 An diesen Grundsätzen gemessen kann die einschränkungslose Versagung einer Besuchserlaubnisse für die Eltern und den Bruder des Angeschuldigten F. keinen Bestand haben. 7 Zwar bestehen aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. September 2016 ausgeführten Umständen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte die Besuche seiner Angehörigen missbrauchen und diese dazu instruieren könnte, auf den Geschädigten oder weitere Zeugen einzuwirken, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Dieser Gefahr kann jedoch durch die optische und akustische Überwachung der Besuche, verbunden mit der Auflage, die Unterhaltung ausschließlich in deutscher Sprache zu führen, wirksam begegnet werden. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die überwachenden Beamten bei spontanen Einflussnahmeversuchen des Angeschuldigten in das Gespräch eingreifen und den Besuch gegebenenfalls abbrechen können. Es bestehen somit mildere Möglichkeiten als die einschränkungslose Versagung der Besuchserlaubnis, welche sich damit nicht als verhältnismäßig erweist. 3. 8 Wie die zu erteilenden Besuchserlaubnisse im Einzelnen auszugestalten sind, bleibt dem Kammervorsitzenden vorbehalten, weshalb der Senat die Sache insoweit an diesen zurückgegeben hat (vgl. Senat, 2 Ws 188 u. 189/02 v. 21.04.2008; OLG Celle aaO. Rn. 10).