Beschluss
13 UF 530/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Aussetzung der Kürzung wegen Versorgungsausgleichs ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen, der mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu verrechnen ist.
• Bei der Ermittlung des fiktiven Unterhalts ist das Unterhalts-IN-Prinzip anzuwenden; steuerliche Erstattungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige diese vorwerfbar nicht realisiert hat oder sich dies in einem Abänderungsverfahren darstellt.
• Die Aussetzung der Kürzung erfolgt in Bruttobeträgen; ein sich hieraus ergebender Unterschied zum tatsächlichen Zahlbetrag aufgrund von Steuer- und Sozialabzugsfolgen ist gesetzgeberisch hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen nachehelichem Unterhalt nach §§33,34 VersAusglG (Bruttoprinzip) • Bei der Aussetzung der Kürzung wegen Versorgungsausgleichs ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen, der mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu verrechnen ist. • Bei der Ermittlung des fiktiven Unterhalts ist das Unterhalts-IN-Prinzip anzuwenden; steuerliche Erstattungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige diese vorwerfbar nicht realisiert hat oder sich dies in einem Abänderungsverfahren darstellt. • Die Aussetzung der Kürzung erfolgt in Bruttobeträgen; ein sich hieraus ergebender Unterschied zum tatsächlichen Zahlbetrag aufgrund von Steuer- und Sozialabzugsfolgen ist gesetzgeberisch hinzunehmen. Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Im Versorgungsausgleich wurde die laufende Beamtenversorgung des Antragstellers seit April 2016 gekürzt. Der Antragsteller beantragte am 03.05.2016 die Aussetzung der Kürzung in Höhe des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts; die Parteien hatten 2011 notariell vereinbart, sich gegenseitig zur Hälfte ihres bereinigten Nettoeinkommens zu unterhalten. Das Familiengericht setzte die Kürzung ab 01.06.2016 lediglich in Höhe von 333 € monatlich (brutto) aus und legte bei der Unterhaltsberechnung das vom Versorgungsträger mitgeteilte tatsächliche Nettoeinkommen des Antragstellers zugrunde. Die Antragsgegnerin (Ex-Ehefrau) rügte in der Beschwerde, es sei bei der Unterhaltsbemessung das Versorgungsbrutto ohne Steuerabzug und mögliche steuerliche Vorteile zu berücksichtigen; Versorgungsträger und Antragsteller hielten jedoch das Nettoeinkommen für maßgeblich. Der Senat prüfte die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung und wies sie zurück. • Die Beschwerde ist nach §§58 ff., 59 FamFG und 34 Abs.2 VersAusglG statthaft, aber unbegründet. • §33 Abs.3 VersAusglG bestimmt, dass die Aussetzung der Kürzung in Höhe des gemäß §33 Abs.1 maßgeblichen (gegebenenfalls fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu erfolgen hat; dabei ist mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu rechnen. • Das gesetzgeberische System geht vom Bruttoprinzip aus; Differenzen zwischen dem ausgewiesenen Anpassungsbetrag und dem tatsächlichen Zahlbetrag durch Steuer- oder Sozialabzüge sind hinzunehmen. • Bei der Ermittlung des fiktiven Unterhaltsanspruchs ist das Unterhalts-IN-Prinzip anzuwenden; steuerliche Erstattungen oder Realsplitting können nur berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige diese vorwerfbar nicht realisiert hat oder eine Änderung im Wege des Abänderungsverfahrens nach §34 VersAusglG eintritt. • Das Familiengericht hat zu Recht das vom Versorgungsträger ermittelte Nettoeinkommen zugrunde gelegt, da die Antragsgegnerin keine darlegbaren Umstände vortrug, welche die Ansetzung fiktiver höherer Einkünfte rechtfertigten. • Konkrete Berechnung: Das Nettoeinkommen ergab einen fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch von 332,40 €, weshalb die Aussetzung der Kürzung in Höhe von 333 € (brutto) sachgerecht ist. • Verfahrens- und Kostenentscheidung sowie Festsetzung des Verfahrenswerts folgten den §§84 FamFG, 40, 50 Abs.1, 55 Abs.3 FamGKG; Mindestverfahrenswert wurde festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei der Aussetzung der Kürzung nach §§33,34 VersAusglG auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen ist und die Aussetzung mit Bruttobeträgen vorzunehmen ist; steuerliche Effekte sind nur bei vorwerfbarer Nichternutzung oder im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen. Das Familiengericht hat deshalb zu Recht das vom Versorgungsträger mitgeteilte Nettoeinkommen zugrunde gelegt und die Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe von 333 € monatlich ausgesetzt. Der Verfahrenswert wurde auf 1.000 festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache bestehen.