Beschluss
11 UF 626/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf kann bei zutreffender Auslegung ein Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG sein.
• Eine Entscheidung gilt nur dann als nach mündlicher Verhandlung im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG ergangen, wenn die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG).
• Ist eine einstweilige Anordnung ohne ordnungsgemäße mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG erneut auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
• Fehlt dem Antragsgegner wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Ladungsbekanntgabe das rechtliche Gehör, stellt das Vorgehen keine mündliche Erörterung im Rechtssinne dar und rechtfertigt auch keine Eröffnung der Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG.
• Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen können kein tatsächlich nicht vorhandenes Rechtsmittel erzeugen.
Entscheidungsgründe
Fehlende ordnungsgemäße Ladungsbekanntgabe verhindert mündliche Verhandlung; Rückverweisung nach § 54 Abs. 2 FamFG • Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf kann bei zutreffender Auslegung ein Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG sein. • Eine Entscheidung gilt nur dann als nach mündlicher Verhandlung im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG ergangen, wenn die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG). • Ist eine einstweilige Anordnung ohne ordnungsgemäße mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG erneut auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. • Fehlt dem Antragsgegner wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Ladungsbekanntgabe das rechtliche Gehör, stellt das Vorgehen keine mündliche Erörterung im Rechtssinne dar und rechtfertigt auch keine Eröffnung der Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen können kein tatsächlich nicht vorhandenes Rechtsmittel erzeugen. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht. Das Amtsgericht erließ eine Entscheidung für den 03.11.2016, zu der der Antragsgegner jedoch nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Der Antragsgegner legte einen als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf ein, gestützt auf die im Beschluss enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe einer zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob es sich bei dem Rechtsbehelf um eine Beschwerde oder um einen Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG handelt. Relevante Tatsachen sind die fehlende ordnungsgemäße Bekanntgabe der Ladung, das dadurch unterbliebene rechtliche Gehör und die unzutreffende Belehrung im Beschluss. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist und dass dem Antragsgegner dadurch keine Möglichkeit zur Erörterung gegeben wurde. Folglich ist die Sache zurückzuverweisen. • Bei zutreffender Auslegung ist der vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbehelf als Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG zu verstehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe einer mündlichen Verhandlung im Beschluss in diesem Fall zu so auszulegender Wirkung geführt haben. • Eine Entscheidung fällt nur unter § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG, wenn zuvor eine mündliche Verhandlung stattfand; hierfür ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Ladung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG erforderlich. • Die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2016 erfolgte nicht nach mündlicher Verhandlung, weil die Ladung des Antragsgegners nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde; damit fehlte die vorausgesetzte mündliche Erörterung. • Wurde dem Antragsgegner mangels Kenntnis vom Begehren und Termin kein rechtliches Gehör gewährt, konnte er der Darstellung der Antragstellerin nicht entgegentreten; das entbehrt der entscheidungsrelevanten Funktion einer mündlichen Erörterung. • Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet kein tatsächlich nicht vorhandenes gerichtliches Rechtsmittel; insoweit ist der richtige Verfahrensweg die Rückverweisung zur mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG. Das Oberlandesgericht hat die Sache an das Amtsgericht Mainz zurückgegeben, damit dort eine mündliche Verhandlung durchgeführt und erneut entschieden wird. Die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2016 ist nicht als Ergebnis einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG anzusehen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde und dem Antragsgegner damit das rechtliche Gehör versagt war. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers kann die Beschwerderegelung des § 57 FamFG nicht greifen; stattdessen ist nach § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag neu auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts und schafft kein fiktives Rechtsmittel. Folge ist die Rückverweisung zur Durchführung der gesetzlich gebotenen mündlichen Erörterung und sachlichen Neubegutachtung des Antrags.