Beschluss
14 W 4/17
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
• Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel werden nur ersetzt, wenn der Wechsel weder von der Partei noch vom ersten Rechtsanwalt zu vertreten ist.
• Bei behaupteten Pflichtverletzungen des ersten Bevollmächtigten ist dies im Innenverhältnis zwischen Partei und ursprünglichem Anwalt zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Mehrkosten bei durch Partei behauptetem Anwaltsversäumnis • Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. • Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel werden nur ersetzt, wenn der Wechsel weder von der Partei noch vom ersten Rechtsanwalt zu vertreten ist. • Bei behaupteten Pflichtverletzungen des ersten Bevollmächtigten ist dies im Innenverhältnis zwischen Partei und ursprünglichem Anwalt zu klären. Die Klägerin rügte in einem Kostenfestsetzungsverfahren beim Landgericht Mehrkosten durch den Wechsel ihres Bevollmächtigten. Sie machte geltend, der erste Anwalt habe das Mandat unzureichend vertreten, weshalb ein Wechsel notwendig geworden sei. Das Landgericht berücksichtigte die Mehrkosten nicht und erließ einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Anwaltswechsel von der Klägerin oder vom ersten Bevollmächtigten zu vertreten war und ob daher Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei bestehen. • Erstattungsfähig sind Mehrkosten eines Anwaltswechsels nur, wenn der Wechsel weder von der Partei noch vom zuerst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (§ 91 ZPO-Rechtsprechung). • Die Klägerin selbst trägt vor, der Wechsel beruhe auf einer unzureichenden Vertretung bzw. Verletzung des Mandatsvertrags durch den ersten Bevollmächtigten; damit liegt ein vom Gegner nicht zu vertretender Grund vor. • Rechtsprechung bestätigt, dass der Gegner für interne Probleme zwischen Partei und erstem Anwalt nicht haftet; diese Fragen sind im Innenverhältnis zu klären. • Das Landgericht hat die Klägerin auf diesen Sachverhalt hingewiesen; eine weitere Anhörung war daher entbehrlich. • Die Kostenentscheidung des Senats stützt sich auf § 97 ZPO; die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 765,67 € festgesetzt. Die Mehrkosten des Anwaltswechsels sind nicht zu erstatten, weil der Wechsel nach eigener Darstellung der Klägerin auf einer unzureichenden Vertretung durch den ersten Bevollmächtigten beruht und damit im Innenverhältnis zu klären ist. Das Landgericht hat diese Umstände zutreffend nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hat.