Beschluss
14 W 22/17
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2017:0120.14W22.17.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.12.2016, eingegangen am 02.12.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 11.11.2016, zugestellt am 22.11.2016, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 760 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Übersetzungskosten zu Recht als nach § 91 ZPO erstattungsfähig berücksichtigt. 2 Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde sind grundsätzlich erstattungsfähig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 - Übersetzungskosten). Dies ergibt sich einerseits aus dem in § 184 GVG niedergelegten Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist und deshalb dem Gericht alle zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung relevanten Schriftstücke in deutscher Sprache vorzulegen sind. Im umgekehrten Verhältnis ist es Teil des verfassungsrechtlich verbürgten Anhörungsrechtes, dass den Prozessparteien die maßgeblichen Unterlagen in einer von ihnen verstandenen Sprache vorliegen. Irrelevant bleibt, ob ein Zustellungsbevollmächtigter bestimmt ist, da dessen Aufgabe nicht in der Prozessführung, sondern in der isolierten Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke besteht. Ungeachtet dessen spricht das Argument des Klägers, es handele sich um eine „interne Übersetzung“ gerade nicht für die mangelnde Erstattungsfähigkeit, sondern dafür. Der Bevollmächtigte muss den Inhalt und Beweiswert der einzubringenden Urkunden selbständig prüfen können. 3 Vorliegend war das übersetzte Gutachten (Anlage B 1) Teil der schlüssigen Rechtsverteidigung, nach der die Angaben in der Klageschrift unzutreffend waren, insbesondere ein nicht reparierter Vorschaden vorlag und der Verkehrswert des Fahrzeuges unzutreffend bestimmt wurde. In der Klageschrift hat der Kläger moniert, dass die Beklagte zu ihren vorgerichtlichen Einwänden keine gutachterlichen Feststellungen vorgelegt hat (Bl. 8 GA). Der Kläger hat die Klage dann mit der Begründung zurückgenommen, ihm lägen die Unterlagen über die sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht mehr vor. Vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorlage des Gutachtens in deutscher Sprache nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Wie § 143 Abs. 3 ZPO – genau anders als der Kläger meint – zeigt, bedarf es zunächst keiner qualifizierten, insbesondere auch beglaubigten Übersetzung, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung bestritten wird. 4 Einer gerichtlichen Anordnung für die Übersetzung nach § 143 Abs. 3 ZPO bedurfte es ebenfalls nicht, um von der Notwendigkeit der Übersetzung im Sinne des § 91 ZPO auszugehen. Grundsätzlich kann entgegen § 184 GVG von der Übersetzung einer Urkunde abgesehen werden, wenn die Parteien davon ausgehen können, dass alle Richter des erkennenden Gerichtes der Urkundensprache mächtig sind (BGH NJW 1989, 1432; OLG Köln v. 29.01.2003, 13 U 11/02, Rn. 5 – zitiert nach juris). Dafür gab es vorliegend keine vorgetragenen Anhaltspunkte. Selbst für diesen Fall kann sich allerdings der Gegner die Urkunde übersetzen lassen und die Kosten dafür in der Kostenfestsetzung geltend machen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 17; LG Freiburg NJW 1961, 736). Im Übrigen dient § 142 Abs. 3 ZPO der Verstärkung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung, wenn diese – anders als vorliegend – bestritten wurde. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit einer ohne gerichtliche Anordnung vorgenommenen Übersetzung gibt § 142 Abs. 3 ZPO damit nichts her. 5 Ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht im Hinblick auf die Höhe der Übersetzungskosten liegt nicht vor. Die Kosten sind im Sinne des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Der Rechtspfleger hat in der Nichtabhilfeentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass die festgesetzten Kosten je Zeile unter dem Satz nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG lagen. Das hätte der Kläger bei hinreichender Anstrengung auch selbst nachvollziehen können. 6 Im Ergebnis kann letztlich dahin stehen, ob die Beklagte die Urkunde selbst hätte übersetzen können, da auch in diesem Fall die entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erstattungsfähig sind, d.h. mit einem höheren Zeilensatz als vorliegend festgesetzt (KG RVGReport 2014, 400 Düsseldorf 17.7.2009, 2 W 29/09 Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 - Übersetzungskosten). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.