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Urteil

1 OLG 4 Ss 201/16 (2)

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vereidigter Dolmetscher kann sich wegen Meineids nach § 154 StGB strafbar machen. • Der Umfang der Dolmetschverpflichtung bestimmt sich allein nach dem Auftrag des Gerichts; der Dolmetscher muss nicht eigenständig Relevanzentscheidungen treffen. • Äußerungen des Beschuldigten, die offensichtlich verfahrensrelevant sind (z. B. Mitteilungswunsch an Dritte), sind grundsätzlich zu übersetzen. • Kann aus der landgerichtlichen Entscheidungsfindung nicht erkennbar festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das Gericht die Übersetzung verlangt oder darauf verzichtet hat, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit vereidigter Dolmetscher bei Unterlassen verfahrensrelevanter Übersetzungen • Ein vereidigter Dolmetscher kann sich wegen Meineids nach § 154 StGB strafbar machen. • Der Umfang der Dolmetschverpflichtung bestimmt sich allein nach dem Auftrag des Gerichts; der Dolmetscher muss nicht eigenständig Relevanzentscheidungen treffen. • Äußerungen des Beschuldigten, die offensichtlich verfahrensrelevant sind (z. B. Mitteilungswunsch an Dritte), sind grundsätzlich zu übersetzen. • Kann aus der landgerichtlichen Entscheidungsfindung nicht erkennbar festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das Gericht die Übersetzung verlangt oder darauf verzichtet hat, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Angeklagte war als vereidigte Dolmetscherin zur Vorführung eines georgischen Beschuldigten bestellt. Dieser bat die Angeklagte gegen Ende der Vorführung, die Telefonnummer seines Bruders zu notieren und ihn über die Verhaftung zu informieren; die Angeklagte übersetzte diese Bitte nicht. Ein Polizeibeamter beobachtete sie beim Aufschreiben einer Ziffernfolge in die Handinnenfläche; nach eigener anfänglicher Leugnung zeigte die Hand die Zahlenfolge 55200. Nach der Vorführung entschuldigte sich die Angeklagte bei der Ermittlungsrichterin und informierte sie im Wesentlichen über die Mitteilung des Beschuldigten. Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen Meineids verurteilt; das Landgericht sprach sie jedoch frei mit der Begründung, das Unterlassen sei nicht verfahrensrelevant. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Der Senat bestätigt, dass ein vereidigter Dolmetscher Täter des Meineids nach §§ 153 ff. StGB sein kann, weil falsche oder unvollständige Übersetzungen die staatliche Rechtspflege gefährden können. • Der Umfang der Übersetzungsverpflichtung ergibt sich nicht aus dem Dolmetschereid oder der Richtlinieumsetzung, sondern allein aus dem vom Gericht erteilten Auftrag; der Dolmetscher darf nicht eigenverantwortlich darüber entscheiden, was verfahrensrelevant ist. • Typischer Auftrag des Dolmetschers ist die Ermöglichung des Prozessverkehrs zwischen Gericht und nichtdeutschsprachigen Verfahrensbeteiligten; hierzu gehört grundsätzlich auch die Übersetzung an Dritte gerichteter Äußerungen, damit das Gericht die Verhandlung kontrollieren kann. • Das Landgericht hat verfahrensrelevante Bedeutung der unterlassenen Übersetzung (Benachrichtigungswunsch des Beschuldigten) verkannt: dieser kann für die Entscheidung über Angehörigenbenachrichtigung (§ 114c StPO), Persönlichkeitsbeurteilung, Verdunkelungsgefahr und Maßnahmen nach § 119 StPO bedeutsam sein. • Weil das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den konkreten Umständen enthält, insbesondere dazu, ob die Ermittlungsrichterin eine Übersetzung verlangt oder bewusst darauf verzichtet hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zurück. • Für die Neubewertung hat das Gericht zu prüfen, ob die Angeklagte für die betreffende Sprache vereidigt war und, falls § 154 StGB bejaht wird, ob nach § 158 StGB wegen nachträglicher vollständiger Mitteilung an die Ermittlungsrichterin von Strafe abgesehen werden kann. Das landgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen gleichrangigen Senat des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht zu Unrecht die Verfahrensrelevanz der nicht übersetzten Äußerung verneint hat. Das Gericht hat bei der neuerlichen Entscheidung die Umfangsfrage des Übersetzungsauftrags, die Vereidigung für die betreffende Sprache und die Möglichkeit eines Strafverzichts nach § 158 StGB unter Berücksichtigung der nachträglichen Mitteilung an die Ermittlungsrichterin zu prüfen. Die Kosten der Revision sind ebenfalls neu zu entscheiden.