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Urteil

12 U 1162/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2017:0717.12U1162.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das am 25.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen. Gründe I. 1 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 2 Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, 4 1. an sie 14.413,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 247, 288 BGB sei dem 28.07.2014 zu zahlen, 5 2. an sie 1.275,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 247, 288 BGB seit dem 26.02.2015 zu zahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit seinem am 25.08.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 9 Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Kläger, mit denen sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. 13 Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg. 14 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Erstattung ihrer Kosten für die Beseitigung der durch eindringendes Wasser aus der Abwasserkanalisation hervorgerufenen Schäden an ihrem Hausanwesen gegen die Beklagte verneint. Die mit der Durchführung von Straßenbauarbeiten an der gemeindlichen Straße beauftragte Beklagte haftet vorliegend nicht dafür, dass einer ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Straßenbauarbeiten in pflichtwidriger Weise das unterirdisch verlegte Trink- und Abwassersystem beschädigt hat und dies zu Folgeschäden an dem hieran angeschlossenen Grundstück der Kläger geführt hat. 15 Der Bundesgerichtshof hat für den Fall einer Unterdimensionierung des öffentlichen Kanalnetzes in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH MDR 1983, 201; VersR 1999, 230), dass ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein Schadensersatzanspruch des Hauseigentümers wegen eines Rückstauschadens dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser der nach der gültigen Grundstücksentwässerungssatzung bestehenden Verpflichtung, sein Grundstück bis zur Rückstauebene zu sichern, nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. 16 Dieser Rechtsprechung sind im Grundsatz auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG München, Beschluss vom 25.7.2005 - 1 U 3104/05 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385). 17 Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Hinblick auf die Frage, ob diese Haftungsprivilegierung auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Kanalsystem nicht hinreichend ausgelegt ist oder nicht ordnungsgemäß gewartet wird und es daher unter besonderen äußeren Einflüssen zu Rückstauschäden bei den hieran angeschlossenen Grundstückseigentümern kommt (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708), oder ob eine Haftung auch bei Vorliegen anderer, pflichtwidrig herbeigeführter Schadensursachen in Frage kommt (so OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385). 18 Der Senat folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, die einen Haftungsausschluss nicht auf die Fälle einer unzureichenden Herstellung oder Wartung des Kanalisationssystems reduziert, sondern auch bei außerhalb dieser Fälle liegenden Schadenskonstellationen anerkennt. 19 Die Beschränkung der haftungsrechtlichen Privilegierung auf den Fall einer Unterdimensionierung oder einer unzulänglichen Wartung des Kanalnetzes würde nach der hier vertretenen Auffassung dem Zweck der in § 3 Abs. 5 der Grundstücksentwässerungssatzung der Verbandsgemeinde ...[Z] getroffenen Regelung und dem damit verfolgten Schutzgedanken nicht gerecht. 20 Die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, differenziert nicht nach der Art der Ursache des Schadenseintritts. 21 Die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und die Herstellung sowie die Unterhaltung der hierzu erforderlichen Anlagen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, die für den Versorgungsträger mit einem ganz erheblichen Gefahrenpotential verbunden ist, dessen Realisierung enorme wirtschaftliche Folgen für die Gemeinde nach sich ziehen kann. Diese Gefahrensituation besteht indes nicht nur bei einem fehlerhaften, da zu gering dimensionierten Abwassersystem, sondern in gleicher Weise auch bei der Durchführung gefahrenträchtiger Maßnahmen an den wasserführenden Anlagen. Der Entstehung solcher „Kollateralschäden“ soll durch die geforderten Schutzvorkehrungen aber gerade entgegengewirkt werden. 22 Der einzelne Anschlussnehmer kann sich demgegenüber durch in finanzieller und sachlicher Hinsicht überschaubare Sicherungsmaßnahmen gegen die Verwirklichung eines solchen Schadens schützen, so dass es nicht unbillig erscheint, ihm bei pflichtwidrig unterlassener Vorsorge das Risiko des Schadenseintritts an seinem Eigentum aufzuerlegen. 23 Aus den dargelegten Gründen sieht der Senat auch im vorliegenden Fall den durch § 3 Abs. 5 der Satzung der Verbandsgemeinde ...[Z] geregelten Schutzbedarf betroffen. Der bei den Klägern eingetretene Schaden liegt damit innerhalb des Schutzbereichs der Entwässerungssatzung. 24 Bei der Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts hält es der Senat auch nicht für entscheidungserheblich, dass das schadenbegründende Ereignis nicht unmittelbar bei der Durchführung von Arbeiten an den wasser- oder abwasserführenden Leitungen selbst, sondern bei der Vornahme von Straßenbauarbeiten eingetreten ist. Die Tatsache, dass die Arbeiten zur Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien von der Verbandsgemeinde als Träger der Abwasserbeseitigung, die Arbeiten zur Wiederherstellung der Straße vor dem Hausgrundstück der Kläger jedoch von der Ortsgemeinde als Straßenbaulastträger in Auftrag gegeben wurden, steht der vorstehenden rechtlichen Bewertung nicht entgegen. 25 Die das Schadensereignis auslösende Tätigkeit stand in einem inneren Zusammenhang und in einer so engen sachlichen Beziehung zu den Arbeiten an dem Kanalsystem, dass eine einheitliche rechtliche Betrachtung hier gerechtfertigt erscheint. 26 Die Kläger selbst haben insoweit vorgetragen, dass in den Tagen vor Eintritt des Schadensereignisses der gesamte Straßenbereich weggebaggert worden sei und die Beklagte neue Abwasserkanäle und Wasserleitungen verlegt habe. Die Entfernung des Straßenbelages war mithin erforderlich, um die Sanierung des Kanalnetzes zu ermöglichen. Die Mitarbeiter der Beklagten mussten daher auch im Zuge der Wiederherstellung des Straßenkörpers zwangsläufig mit der Bausubstanz des Kanalnetzes ebenso in Berührung kommen wie diejenigen, die unmittelbar mit der Durchführung von Kanalarbeiten betraut waren, wobei die zur Erfüllung beider Aufgabenbereiche erforderlichen Tätigkeiten in der Praxis regelmäßig sukzessive ineinandergreifen. 27 Auch die Tatsache, dass vorliegend nicht die Ortsgemeinde ...[Z] durch eigene Mitarbeiter tätig wurde, sondern sich eines Privatunternehmens, quasi als Werkzeug, bediente, auf dessen Tätigkeit sie in weitgehendem Maße Einfluss nehmen konnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385). Die Beklagte handelte insoweit gleichsam wie eigene Mitarbeiter der Ortsgemeinde. Hätte die Ortsgemeinde die Straßenbauarbeiten mit eigenen Mitarbeitern durchgeführt, hätte sie nach den dargelegten Grundsätzen nicht haften müssen, da der Schaden wegen der Missachtung der verbandsgemeindlichen Satzungsanordnung durch die Kläger nicht in den Schutzbereich der von der Verbandsgemeinde verletzten Pflichten fällt und die Ortsgemeinde im Hinblick auf die geschilderte enge Verknüpfung ihres zu erfüllenden Aufgabenbereichs an diesem Haftungsprivileg partizipiert. 28 Schließlich hat der Senat auch die weiter erforderliche haftungsausschlussbegründende Tatsache berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des in erster Instanz mit der schriftlichen Begutachtung beauftragten Sachverständigen für Aufbereitung, Speicherung, Förderung und Transport von Trink- und Brauchwasser Dipl. Ing. ...[A], die sich der Senat zu eigen macht, der Schadenseintritt bei Vorhandensein einer geeigneten Rückstausicherung vermieden worden wäre. 29 Zwar hat der Gutachter ausgeführt, der Einbau einer Rückstauklappe sei nicht zulässig, da es sich bei dem beschädigten Anwesen um ein Mehrfamilienhaus handelt. Jedoch wäre der Einbau einer Hebeanlage oder die Verlegung der Abwasserleitung auf einem ausreichend hohen Scheitelniveau geeignet gewesen, die satzungsgemäßen Sicherungspflichten der Kläger zu erfüllen. Die Satzung sieht insoweit keine bestimmten Maßnahmen zum Schutz vor rückstauendem Wasser vor. 30 Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen erfolgte der Wasseraustritt an der Bruchstelle der Trinkwasserleitung auch nicht, wie von den Klägern behauptet, mit einem Druckvolumen von 6 bar, sondern allenfalls mit 0,6-0,8 bar. Eine auf dem Anwesen der Kläger installierte Rückstausicherung hätte diesen Druckverhältnissen in jedem Falle standhalten können und den Schadenseintritt damit verhindert. 31 Nach allem haftet die Beklagte nicht für die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kläger. 32 Auch der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Auslagen an die Mieter für deren Arbeiten zur Schadensbeseitigung besteht nicht. 33 Soweit sich die Kläger hinsichtlich einer behaupteten Vergütungszusage auf die Erklärungen des zum Beweis benannten Zeugen ...[B] berufen, wonach besprochen worden sei, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten für erbrachte Eigenleistungen der Mieter einen Stundenlohn von 10,00 € entrichten werde, kann eine solche Auskunft nur dahin verstanden werden, dass eine entsprechende Vergütung für den Fall gezahlt werden soll, dass ein Haftungsfall vorliegt. Dass die Erklärung des Zeugen ...[B] im Sinne einer Übernahme oder Bestätigung der Einstandspflicht der Versicherung habe ausgelegt werden können, haben die Kläger nicht dargetan. 34 Eine Einstandspflicht der Beklagten ist daher auch im Hinblick auf die Erstattung der Auslagen für die „in Eigenleistung“ durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht gegeben. 35 Nach allem hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. 36 Die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Koblenz ist daher zurückzuweisen. III. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Der Senat hat die Revision in Anwendung der Grundsätze des § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Hinsichtlich der Reichweite des Haftungsausschlusses für Rückstauschäden bestehen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen (abweichend zu der hier vertretenen Ansicht Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708). 40 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.688,98 € festgesetzt.