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Beschluss

2 Ws 88/18

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Hauptverhandlungsprotokoll ist stets gemäß § 271 Abs. 1 StPO fertigzustellen; eine Unterlassung ist nicht vorgesehen. • Der Angeklagte hat ein Akteneinsichtsrecht in das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll nach § 147 Abs. 1 StPO; Entwürfe genügen dieser Richtigkeitsgewähr nicht. • Die Versagung der Fertigstellung des Protokolls beeinträchtigt die Verteidigungsrechte und ist nicht durch das Beschwerdeverbot vor Urteilsfällung nach § 305 StPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Fertigstellungspflicht des Hauptverhandlungsprotokolls und Akteneinsichtsrecht der Verteidigung • Das Hauptverhandlungsprotokoll ist stets gemäß § 271 Abs. 1 StPO fertigzustellen; eine Unterlassung ist nicht vorgesehen. • Der Angeklagte hat ein Akteneinsichtsrecht in das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll nach § 147 Abs. 1 StPO; Entwürfe genügen dieser Richtigkeitsgewähr nicht. • Die Versagung der Fertigstellung des Protokolls beeinträchtigt die Verteidigungsrechte und ist nicht durch das Beschwerdeverbot vor Urteilsfällung nach § 305 StPO ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen mehrere Beschuldigte wegen Bildung bzw. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung lief vom 20.08.2012 bis 05.04.2017 an 337 Tagen und wurde am 02.05.2017 ausgesetzt. Das bis dahin erstellte Protokoll war in Entwurfsform vorhanden, jedoch nicht gemäß § 271 StPO fertiggestellt und nicht von dem zuständigen Richter unterzeichnet. Verteidiger des Angeklagten W. beantragten am 11.12.2017 die Fertigstellung des Protokolls und Akteneinsicht; der Vorsitzende lehnte dies mit Verfügung vom 14.12.2017 ab mit der Begründung, nach Aussetzung sei eine Fertigstellung nicht mehr erforderlich. Der Angeklagte beschwerte sich hiergegen; die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Beschwerde für unzulässig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; die Beschwerdebefugnis besteht, weil durch die Nichtfertigstellung die Verteidigungsrechte berührt werden. • Akteneinsichtsrecht: Nach § 147 Abs. 1 StPO umfasst das Recht des Verteidigers die Einsicht in alle bei Gericht befindlichen Akten; eine lückenlose Information ist Voraussetzung wirksamer Verteidigung. • Entwurfsstatus: Protokollentwürfe haben nur Entwurfscharakter und sind nicht Bestandteil der Akten; erst die Fertigstellung macht das Protokoll aktenfähig und einsichtsreif. • Keine Ausnahme nach § 271 StPO: Die Strafprozessordnung kennt keine Möglichkeit, die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls dauerhaft zu unterlassen; auch bei Einstellung, Verfahrenshindernissen oder Aussetzung bleibt Fertigstellungs- und Unterschriftspflicht bestehen. • Zusammenhang mit Urteil und Beschwerdeverbot: Die Verfügung ist nicht Teil der Urteilsvorbereitung im Sinne des § 305 StPO und fällt somit nicht unter das Beschwerdeverbot; die Unterlassung hat eigenständige Verfahrenswirkungen, die die Verteidigung beeinträchtigen. • Beweis- und Fortwirkungsfunktionen: Nach § 274 StPO ist die Beobachtung Förmlichkeiten durch das Protokoll beweisbar; protokollierte Belehrungen, Hinweise oder Widersprüche können für eine neue Hauptverhandlung fortwirken und sind für die Verteidigung bedeutsam. • Unterzeichnungsregel: Das Protokoll ist gemäß § 271 Abs. 1 StPO zu unterschreiben; wenn der vorsitzende Richter ausgeschieden ist, übernimmt nach § 271 Abs. 2 S.1 StPO der älteste beisitzende Richter die Unterschrift. Die Beschwerde des Angeklagten W. hatte Erfolg; die Verfügung des Vorsitzenden vom 14.12.2017, die Fertigstellung des Protokolls zu versagen, wurde aufgehoben. Das Protokoll der bis 05.04.2017 geführten Hauptverhandlung ist gemäß § 271 Abs. 1 StPO fertigzustellen, von den dort genannten Personen zu unterschreiben und das Fertigstellungsdatum anzugeben. Nach Fertigstellung ist den Beteiligten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren; Entwurfsprotokolle reichen hierfür nicht aus, weil sie keine verlässliche Richtigkeitsgewähr bieten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.