Beschluss
13 WF 914/18
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung einer Umgangspflegerin ist nach Zulassung durch den Rechtspfleger auch bei Unterschreiten des Beschwerdewerts zulässig.
• Vergütung eines berufsmäßigen Umgangspflegers bemisst sich nach tatsächlicher und erforderlicher Zeit; der Umgangspfleger hat die Erforderlichkeit darzulegen.
• Für ausgefallene Umgangstermine muss der Umgangspfleger konkret darlegen, warum die freigewordene Zeit nicht anderweitig nutzbar war; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Vergütung der Umgangspflegerin bei ausgefallenen Umgangsterminen reduziert • Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung einer Umgangspflegerin ist nach Zulassung durch den Rechtspfleger auch bei Unterschreiten des Beschwerdewerts zulässig. • Vergütung eines berufsmäßigen Umgangspflegers bemisst sich nach tatsächlicher und erforderlicher Zeit; der Umgangspfleger hat die Erforderlichkeit darzulegen. • Für ausgefallene Umgangstermine muss der Umgangspfleger konkret darlegen, warum die freigewordene Zeit nicht anderweitig nutzbar war; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. Eine berufsmäßige Umgangspflegerin machte Vergütung für den Zeitraum April bis Juni 2018 geltend. Fünf Umgänge wurden kurzfristig von einem Elternteil abgesagt. Der Rechtspfleger des Familiengerichts setzte die Vergütung unter Abzug von pauschal jeweils 30 Minuten für nicht angefallene Fahrten fest. Der Bezirksrevisor erhob Erinnerung mit Antrag auf Zulassung der Beschwerde und rügte, nur tatsächlich angefallene Zeit sei zu vergüten; insoweit seien die für ausgefallene Termine geltend gemachten Zeiten ganz abzusetzen. Der Rechtspfleger ließ die Beschwerde nachträglich zu und legte die Sache dem Senat vor. Die Umgangspflegerin behauptete, die ausgefallene Zeit habe sie nicht anderweitig nutzen können, machte aber keine konkreten Angaben zu ihrem Aufenthaltsort oder Parallelterminen bei Absage. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§58 ff. FamFG statthaft. Eine nachträgliche Zulassung durch den Rechtspfleger ist bei Rechtspflegerentscheidungen wirksam (§61 Abs.2, Abs.3 FamFG). • Anspruchsgrundlage und Maßstab: Nach §§1684 Abs.3 S.6 BGB i.V.m. §277 Abs.2 FamFG und §3 Abs.1 VBVG ist Vergütung nur für tatsächlich aufgewandte und erforderliche Zeit zu gewähren; der Umgangspfleger hat die Erforderlichkeit darzulegen. • Beweis- und Darlegungslast: Bei ausgefallenen Terminen muss der berufsmäßige Umgangspfleger konkret für jeden abgesagten Termin darlegen, warum er die freigewordene Zeit nicht anderweitig für berufliche Tätigkeiten nutzen konnte, z.B. Angaben zu Aufenthaltsort und unmittelbaren Terminen vor/nach der Absage. • Fehlende Konkretisierung: Die Umgangspflegerin blieb diesen Darlegungen schuldig und reagierte nicht auf die Fristsetzung des Senats zur Ergänzung. Pauschale Hinweise auf Leerlaufzeit und allgemeines Zeitmanagement genügen nicht. • Rechtsfolgen: Mangels konkreter Nachweise war die bereits vorgenommene Kürzung um 5x30 Minuten zu belassen und darüber hinaus eine weitere Kürzung um 5x90 Minuten vorzunehmen; dies entspricht 7,5 Stunden à 33,50 € = 251,25 € Abzug. Der Senat änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Umgangspflegerin für April bis Juni 2018 auf 1.386,73 € fest. Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg, weil die Umgangspflegerin nicht konkret darlegte, weshalb die durch kurzfristige Absagen freigewordene Zeit nicht für andere berufliche Tätigkeiten genutzt werden konnte, sodass ein zusätzlicher Kürzungsbetrag von 251,25 € vorzunehmen war. Die Umgangspflegerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 251,25 € festgesetzt.