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Beschluss

2 Ws 220/19

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Fahrtkostenersatz im Strafverfahren ist auf die gesetzlichen Regelungen des JVEG abzustellen; die Kilometerpauschale beträgt 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer (§ 5 JVEG). • Höhere Fahrtkosten als die JVEG-Pauschalen werden nur ersetzt, wenn dadurch insgesamt Vergütungen eingespart werden oder höhere Kosten wegen besonderer, nachgewiesener Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). • Berechtigte müssen die tatsächlichen Mehrkosten oder die konkret gewählte, teurere Reiseart und deren Notwendigkeit substantiiert und mit Belegen darlegen; bloße Vertragsanlagen ohne Zahlungsnachweis genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Fahrtkostenersatz nach JVEG: 0,25 €/km gilt, höhere Kosten nur bei Nachweis besonderer Umstände • Für Fahrtkostenersatz im Strafverfahren ist auf die gesetzlichen Regelungen des JVEG abzustellen; die Kilometerpauschale beträgt 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer (§ 5 JVEG). • Höhere Fahrtkosten als die JVEG-Pauschalen werden nur ersetzt, wenn dadurch insgesamt Vergütungen eingespart werden oder höhere Kosten wegen besonderer, nachgewiesener Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). • Berechtigte müssen die tatsächlichen Mehrkosten oder die konkret gewählte, teurere Reiseart und deren Notwendigkeit substantiiert und mit Belegen darlegen; bloße Vertragsanlagen ohne Zahlungsnachweis genügen nicht. Der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte beantragte Fahrtkostenersatz für regelmäßige Hauptverhandlungstermine in Koblenz, die an bis zu 60 Tagen terminiert waren. Er reist von seinem Wohnort in der Schweiz nach Koblenz und behauptet, ein Fahrzeug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 0,70 CHF je km zu benutzen, deren Eigentümer er nicht nennen wolle. Die Strafkammer gewährte pauschal Reisekosten nach JVEG in Höhe von 353 Euro einschließlich Fahrtkosten auf Basis von 0,25 Euro/km und lehnte eine weitergehende Erstattung von 658 CHF ab. Der Angeklagte legte in der Folge einen geschwärzten Nutzungsüberlassungsvertrag vor, aber keinen Zahlungsnachweis. Dagegen richtete sich seine Beschwerde, die das OLG prüfte. • Anwendbares Recht: Maßgeblich sind die Bestimmungen des JVEG und die Verwaltungsvorschrift zur Reiseentschädigung; nach Nr.1.1.2 VV-Reiseentschädigungen sind notwendige Kosten der Hin- und Rückreise zu ersetzen und die Bemessung der Fahrtkosten richtet sich nach dem JVEG. • Kernregelung (§ 5 JVEG): Bei Nutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs beträgt die Pauschale 0,25 Euro/km zuzüglich regelmäßiger barer Auslagen wie Parkgebühren; bei Mietfahrzeugen werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe dieser Pauschale ersetzt. • Ausnahme (§ 5 Abs. 3 JVEG): Höhere Kosten sind nur zu ersetzen, wenn dadurch Gesamtmehrkosten vermieden werden oder höhere Kosten wegen besonderer, nachgewiesener Umstände notwendig sind (z.B. Eilfälle, schwere gesundheitliche Einschränkungen), wobei stets eine tatsächliche Notwendigkeit darzulegen ist. • Beweis- und Darlegungslast: Der Angeklagte hat nicht nachgewiesen, dass ihm tatsächlich die behaupteten 658 CHF entstanden sind; die vorgelegte geschwärzte Vereinbarung weist weder den Vertragspartner noch Zahlungsvorgänge nach und ist deshalb nicht ausreichend. • Vergleich mit zumutbaren Alternativen: Das Gericht hat geprüft, dass Bahnverbindungen in zumutbaren Preisrahmen liegen (rund 176–237 Euro für Hin- und Rückfahrt zweite Klasse), sodass wirtschaftliche Gründe für eine teurere Anreise nicht dargelegt sind. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Strafkammer hat zutreffend die JVEG-Pauschale zugrunde gelegt und den Mehrbetrag zu Recht abgelehnt; der Beschwerdeantrag auf Erstattung der höheren Schweizer Kosten ist unbegründet. Die Beschwerde des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Kammer hat die Reiseentschädigung zutreffend nach § 5 JVEG und den Verwaltungsvorschriften bemessen und die Kilometerpauschale von 0,25 Euro/km angewandt. Höhere Fahrtkosten sind nur bei Nachweis besonderer Umstände oder wenn durch die Wahl der teureren Reisemethode insgesamt Kosten eingespart würden, was der Angeklagte nicht substanziiert hat. Die vorgelegte Nutzungsvereinbarung genügte nicht als Zahlungsnachweis, da Vertragspartner nicht erkennbar und Zahlungen nicht belegt wurden. Der Angeklagte hat daher keinen Anspruch auf Erstattung des weiteren geltend gemachten Betrags; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er zu tragen.