Beschluss
2 Ws 767/18 Vollz
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unzulässig, wenn keine bedeutsame Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegt.
• Zwangsmedikation untergebrachter Strafgefangener kann verfassungskonform gesetzlich geregelt werden; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des BVerfG.
• Zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Zwangsbehandlungen gehören konkretisierende Anforderungen: Verständliche Ankündigung, ärztliche Anordnung und Überwachung, Dokumentation, Vorrang weniger eingreifender Maßnahmen und gesicherte unabhängige Prüfung vor Durchführung.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig gegen Zwangsmedikationsanordnung in Maßregelvollzug • Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unzulässig, wenn keine bedeutsame Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegt. • Zwangsmedikation untergebrachter Strafgefangener kann verfassungskonform gesetzlich geregelt werden; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des BVerfG. • Zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Zwangsbehandlungen gehören konkretisierende Anforderungen: Verständliche Ankündigung, ärztliche Anordnung und Überwachung, Dokumentation, Vorrang weniger eingreifender Maßnahmen und gesicherte unabhängige Prüfung vor Durchführung. Der Antragsteller ist wegen schwerer räuberischer Erpressung untergebracht und leidet an einer schizophrenen Psychose. Seit Mai 2007 wird seine Unterbringung vollzogen; er verweigert seit April 2018 antipsychotische Medikamente. Die Anstalt kündigte eine Zwangsmedikation an; das zuständige Landesamt stimmte nach fachärztlichem Gutachten zu. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der Zwangsmedikation. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als unbegründet zurück. Der Antragsteller legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein; das Landesamt und der Antragsteller erhoben Schriftsätze im Verfahren. • Die Rechtsbeschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel auszulegen, erweist sich aber als unzulässig, weil keine bedeutsame Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben ist (§ 138 Abs. 3 i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG). • Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des BVerfG für Zwangsbehandlungen sind im rheinland-pfälzischen MVollzG (insbesondere § 15 Abs. 2–5) umgesetzt; der Landesgesetzgeber hat damit die Voraussetzungen eindeutig geregelt. Eine weitergehende Rechtsfortbildung ist nicht erforderlich. • Die Rechtsprechung verlangt bei Zwangsbehandlung strenge Verhältnismäßigkeitsprüfungen: Erfolgsaussicht der Maßnahme für das Behandlungsziel, letzte Erprobung weniger eingreifender Mittel, ernsthafter Versuch, Zustimmung des Betroffenen herbeizuführen, ärztliche Anordnung und Überwachung, angemessene Dokumentation und unabhängige Vorprüfung. Diese Grundsätze wurden im angefochtenen Beschluss beachtet und kein Rechtsfehler festgestellt. • Die bloße Abwesenheit neuer obergerichtlicher Entscheidungen zu § 15 MVollzG rechtfertigt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde; der konkrete Einzelfall bedarf keiner generellen Klärung. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts (4.000 Euro) beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der gebotenen Berücksichtigung der Bedeutung der Entscheidung für den Untergebrachten (§ 121 Abs. 4 StVollzG; § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 GKG). Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird als unzulässig verworfen. Die Kammerentscheidung, mit der die Anordnung der antipsychotischen Zwangsmedikation nicht aufgehoben wurde, enthält keinen feststellbaren Rechtsfehler und entspricht den strengen verfassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor, sodass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.