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Beschluss

2 U 1260/17

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorangekreuzte oder sonstige "opt-out"-Regelung, durch die ein Trinkgeldbetrag ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers auf dessen Bordkonto gebucht wird, ist unzulässig. • Vorab gebuchte oder als "Empfehlung" deklarierte Beträge werden Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt hat; dies verstößt gegen § 312a Abs. 3 S.1 BGB in Verbindung mit § 307 BGB. • Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1 UKlaG ist gegeben, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine solche Regelung enthalten, nicht vom Verbraucher gesondert bestätigt wurden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Opt-out-Trinkgeldklauseln bei Pauschalreisen • Eine vorangekreuzte oder sonstige "opt-out"-Regelung, durch die ein Trinkgeldbetrag ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers auf dessen Bordkonto gebucht wird, ist unzulässig. • Vorab gebuchte oder als "Empfehlung" deklarierte Beträge werden Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt hat; dies verstößt gegen § 312a Abs. 3 S.1 BGB in Verbindung mit § 307 BGB. • Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1 UKlaG ist gegeben, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine solche Regelung enthalten, nicht vom Verbraucher gesondert bestätigt wurden. Klägerin (Wettbewerbs-/Verbraucherschutz) rügt eine Klausel eines Reiseveranstalters, wonach ein Trinkgeld von 10 Euro pro Person/Nacht automatisch auf dem Bordkonto gebucht und vom Kunden an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden könne. Die Klausel war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht durch eine gesonderte Zustimmung der Verbraucher bestätigt. Das Landgericht Koblenz verbot die Verwendung und Berufung auf die Klausel; die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Klausel gegenüber Verbrauchern und die Frage, ob dadurch eine unzulässige "opt-out"-Gestaltung vorliegt. Das OLG prüfte, ob die Klausel gegen § 312a Abs. 3 BGB, § 307 BGB sowie das Umgehungsverbot des § 312k BGB verstößt. Es nahm Bezug auf die Verbraucherrechterichtlinie und frühere Rechtsprechung zum Erfordernis ausdrücklicher Zustimmung bei Extrazahlungen. • Berufung mangelt an Aussicht auf Erfolg und wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. • Die Klausel stellt eine unzulässige "opt-out"-Regelung dar, weil sie eine Extrazahlung ohne ausdrückliche gesonderte Zustimmung des Verbrauchers zum Bestandteil des Vertrages macht; damit widerspricht sie dem Sinn von § 312a Abs. 3 S.1 BGB und ist mit § 307 Abs.1,2 Nr.1 BGB unvereinbar. • Bei Auslegung sind Wortlaut und Zweck der Verbraucherrechterichtlinie (Art.22) zu berücksichtigen; diese verlangt die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung und verbietet Voreinstellungen, die ein aktives Ablehnen erfordern. • Die Unzulässigkeit beschränkt sich nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr; das Umgehungsverbot des § 312k Abs.1 S.2 BGB erfasst analoge Gestaltungen, die faktisch einer "opt-out"-Klausel gleichkommen. • Die Beklagteneinrede, es handele sich nur um eine unverbindliche Empfehlung, trifft nicht zu, weil die vorgesehene Buchung auf dem Bordkonto ohne ausdrücklichen Widerspruch des Kunden eine Zahlungsverpflichtung begründet. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhten auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen bereits obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das OLG bestätigt das Unterlassungsgebot gegen die Verwendung der streitigen Trinkgeldklausel bzw. inhaltsgleicher Regelungen gegenüber Verbrauchern, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert zugestimmt haben. Begründet wurde dies damit, dass eine "opt-out"-Lösung den Anforderungen des § 312a Abs.3 BGB zuwiderläuft und nach § 307 BGB unwirksam ist; zudem greift das Umgehungsverbot des § 312k BGB. Das Urteil und der Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.500 € festgesetzt.