Urteil
12 U 773/18
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion kann durch die vertraglich konkretierte Beschaffungspflicht des Verkäufers begrenzt sein.
• Eine im Fahrzeug eingebaute Umschaltlogik, die das Emissionsverhalten im Prüfmodus verändert, stellt einen Sachmangel und eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. d. VO (EG) Nr. 715/2007 und damit § 434 BGB dar.
• Die Bestimmtheitsanforderungen an einen Antrag auf Ersatzlieferung sind erfüllt, wenn technische Merkmale hinreichend konkret und unter Berücksichtigung der Klagebegründung bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
• Ein Modellwechsel schließt die Nachlieferung aus der aktuellen Produktionsserie nicht generell aus; maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers (§§ 133, 157 BGB).
• Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serie ist nicht geschuldet, wenn bei Vertragsschluss bewusst ein Auslaufmodell gewählt wurde und der Verkäufer nur zur Lieferung dieses konkreten Modells verpflichtet ist (§ 275 BGB, § 439 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Nachlieferung aktueller Baureihe bei bewusstem Kauf eines Auslaufmodells • Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion kann durch die vertraglich konkretierte Beschaffungspflicht des Verkäufers begrenzt sein. • Eine im Fahrzeug eingebaute Umschaltlogik, die das Emissionsverhalten im Prüfmodus verändert, stellt einen Sachmangel und eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. d. VO (EG) Nr. 715/2007 und damit § 434 BGB dar. • Die Bestimmtheitsanforderungen an einen Antrag auf Ersatzlieferung sind erfüllt, wenn technische Merkmale hinreichend konkret und unter Berücksichtigung der Klagebegründung bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Ein Modellwechsel schließt die Nachlieferung aus der aktuellen Produktionsserie nicht generell aus; maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers (§§ 133, 157 BGB). • Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serie ist nicht geschuldet, wenn bei Vertragsschluss bewusst ein Auslaufmodell gewählt wurde und der Verkäufer nur zur Lieferung dieses konkreten Modells verpflichtet ist (§ 275 BGB, § 439 BGB). Der Kläger kaufte im Februar 2015 bei der Beklagten einen Skoda Superb Combi Modell 2015 (Auslaufmodell) mit Motor der Baureihe EA 189. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine motorsteuerungsseitige Umschaltlogik (Abschalteinrichtung) hat, die im Prüfmodus niedrigere NOx-Werte anzeigt. Der Kläger verlangt deshalb als Nacherfüllung die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückübereignung seines mangelhaften Fahrzeugs. Die Beklagte bot ein von der VCA genehmigtes Software-Update zur Nachrüstung an; der Kläger hält dies für keine ordnungsgemäße Beseitigung des Mangels. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Nachlieferung aus der aktuellen Modellreihe sei unmöglich bzw. nicht geschuldet; der Kläger ging in Berufung. • Zulässigkeit: Der Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, weil die technischen Merkmale des begehrten Neufahrzeugs konkret beschrieben sind und die Klagebegründung zu berücksichtigen ist. • Mangelbegriff: Die im Klägerfahrzeug eingebaute Umschaltlogik erfüllt die Merkmale einer Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 und ist unzulässig nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007; dies begründet einen Sachmangel i.S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. • Rechtsfolgen: Zwar besteht grundsätzlich nach §§ 434 ff., 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung, doch ist der Umfang dieses Anspruchs durch die vertragliche Beschaffungspflicht des Verkäufers zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB). • Vertragsauslegung: Bei Vertragsschluss war dem Kläger bekannt, dass es sich um ein Auslaufmodell handelte und das Nachfolgemodell bereits bestellbar war; der Kläger entschied sich bewusst aus ökonomischen Gründen für das Auslaufmodell. • Ergebnis der Auslegung: Die vertragliche Leistungs- bzw. Beschaffungspflicht der Beklagten beschränkte sich auf die Lieferung des konkret vereinbarten Auslaufmodells; eine Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie war deshalb von der Beklagten nicht geschuldet. • Unmöglichkeit: Ein mangelfreies Neufahrzeug der II. Generation ist nicht mehr lieferbar, sodass die konkrete Forderung nach einem Neufahrzeug dieser inzwischen eingestellten Modellreihe tatsächlich unmöglich wäre (§ 275 BGB). • Eingeschränkte Rechtsfragen: Ob das angebotene Software-Update eine zumutbare Form der Nacherfüllung oder eine Verweigerung durch die Beklagte wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 4 BGB) darstellt, war nicht zu entscheiden, da die Klage allein auf Nachlieferung aus der aktuellen Serie gerichtet war, die nicht geschuldet ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Nachlieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie war nicht zu entsprechen, weil der Vertrag auf ein bestimmtes Auslaufmodell gerichtet war und die vertragliche Beschaffungspflicht der Beklagten sich hierauf beschränkte. Zudem ist ein Neufahrzeug der ursprünglich bestellten Modellgeneration nicht mehr lieferbar, sodass Erfüllung unmöglich wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.