Urteil
12 U 246/19
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; deliktischer Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtungen ist nicht bewiesen.
• Ein Thermofenster im Abgasmanagement ist nicht per se sittenwidrig; eine vertretbare Rechtsauslegung schließt Vorsatz und Sittenwidrigkeit aus.
• Der Kläger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen konkreter unzulässiger Abschalteinrichtungen; bloße Presseberichte und pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 begründet keinen individuellen Schutz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
• Sekundäre Darlegungslasten des Herstellers sind nur denkbar, wenn der Kläger hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorträgt; das bloße Vorbringen pauschaler Verdachtsmomente reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine deliktische Haftung wegen behaupteter Thermofenster und sonstiger Abschalteinrichtungen • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; deliktischer Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtungen ist nicht bewiesen. • Ein Thermofenster im Abgasmanagement ist nicht per se sittenwidrig; eine vertretbare Rechtsauslegung schließt Vorsatz und Sittenwidrigkeit aus. • Der Kläger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen konkreter unzulässiger Abschalteinrichtungen; bloße Presseberichte und pauschale Behauptungen genügen nicht. • Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 begründet keinen individuellen Schutz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. • Sekundäre Darlegungslasten des Herstellers sind nur denkbar, wenn der Kläger hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorträgt; das bloße Vorbringen pauschaler Verdachtsmomente reicht nicht. Der Kläger leaste im Mai 2017 einen Mercedes E 350 T CDI mit Motor OM 642 Euro 6 und rügte, das Fahrzeug enthalte Abschalteinrichtungen (insbesondere ein Thermofenster), die die Abgasreinigung temperatur‑ bzw. fahrzustandsabhängig reduzieren und so zu hohen NOx‑Emissionen führten. Er forderte Austauschlieferung oder Schadensersatz sowie Freistellung von Leasingraten und Ersatz außergerichtlicher Kosten. Das Fahrzeug war vom KBA‑Rückruf betroffen; die Beklagte bestritt das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und berief sich auf physikalisch‑technische Gründe und Motorschutz als Rechtfertigung nach Art.5 Abs.2 VO 715/2007. Im erstinstanzlichen Verfahren wies das Landgericht die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und wiederholte bzw. vertiefte seinen Vortrag, u. a. mit Verweis auf Presseberichte über verschiedene Softwarefunktionen (Bit15, Slipguard, Zeit-/Streckenfunktionen). • Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat den Anspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig dargelegt. Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung setzt besondere Verwerflichkeit und Schädigungsvorsatz voraus, beides ist hier nicht nachgewiesen. • Zum Thermofenster: Selbst bei objektiv möglicher Rechtswidrigkeit steht fest, dass eine vertretbare Auslegung der einschlägigen Ausnahmeregel (Art.5 Abs.2 S.2 VO 715/2007) möglich ist; in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für bewusstes Gesetzesbrechen fehlt das erforderliche Unrechtsbewusstsein der Beklagten. • Zu weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen (Zeit‑, Strecken‑, Schadstoffparameter) ist der Vortrag des Klägers nach § 531 Abs.2 ZPO unzulässig bzw. jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Bloße Medienberichte ohne Bezug zum konkreten Fahrzeug reichen nicht. • Der Kläger trägt die Darlegungs‑ und Beweislast; es gelten strenge Anforderungen an schlüssigen Vortrag: konkrete Angaben, welche Konstruktion/Software welche Parameter abschaltet, in welchen Betriebsfällen und dass dies nicht zum Motorschutz erforderlich ist. • Eine Haftung nach § 831 BGB scheitert mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtverletzung durch Verrichtungsgehilfen; § 823 Abs.2 BGB i.V.m. VO 715/2007 scheidet aus, weil die Verordnung kein Schutzgesetz für individuelle Vermögensinteressen darstellt. • Sekundäre Darlegungslasten der Beklagten kommen nur in Betracht, wenn der Kläger hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorträgt; hier fehlt es an solchen Anknüpfungstatsachen, sodass die Beklagte nicht zur Offenlegung interner Vorgänge verpflichtet ist. • Mangels Hauptanspruch sind auch außergerichtliche Anwaltskosten und Feststellungsbegehren des Klägers unbegründet. • Die Revision wird zugelassen, da die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit eines Thermofensters und die Haftung nach § 826 BGB noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, kein Anspruch nach § 831 BGB und auch kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. VO (EG) 715/2007; der Vortrag des Klägers zu konkreten unzulässigen Abschalteinrichtungen ist nicht ausreichend substantiiert und überwiegend verspätet. Eine bloße Betroffenheit durch eine KBA‑Rückrufaktion und Presseberichte reichen nicht aus, um Vorsatz, Sittenwidrigkeit oder die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast zu begründen. Die Urteile sind vorläufig vollstreckbar; die Revision wird zugelassen, weil die rechtlichen Fragen zur Zulässigkeit von Thermofenstern und zur Haftung grundsätzliche Bedeutung haben.