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Beschluss

2 OLG 6 Ss 184/20

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelte Schriftsatzberufung erfüllt bis zum 31.12.2019 in Rheinland-Pfalz nicht die Schriftform, wenn sie ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgt. • Das bloße Ausdrucken eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes beim Gericht heilt einen Formmangel durch fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht. • Bei zulässiger Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung formgerecht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde; liegt ein Formmangel vor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. • Kosten der Berufung und Revision sind vom Angeklagten zu tragen, wenn beide Rechtsbehelfe im Ergebnis erfolglos bleiben.
Entscheidungsgründe
Fehlende qualifizierte Signatur per beA führt zur Unzulässigkeit der Berufung • Eine per besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelte Schriftsatzberufung erfüllt bis zum 31.12.2019 in Rheinland-Pfalz nicht die Schriftform, wenn sie ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgt. • Das bloße Ausdrucken eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes beim Gericht heilt einen Formmangel durch fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht. • Bei zulässiger Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung formgerecht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde; liegt ein Formmangel vor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. • Kosten der Berufung und Revision sind vom Angeklagten zu tragen, wenn beide Rechtsbehelfe im Ergebnis erfolglos bleiben. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Koblenz am 11.07.2019 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Sein Verteidiger reichte am 12.07.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine Berufung ein; der Schriftsatz trug nur einen maschinenschriftlichen Namenszug und keine qualifizierte elektronische Signatur. Das Landgericht Koblenz verwarf die Berufung als unbegründet und verurteilte. Gegen das Berufungsurteil legte der Verteidiger am 29.09.2020 Revision ein und reichte am 29.10.2020 die Revisionsbegründung ein; beides erfolgte erneut per beA ohne qualifizierte elektronische Signatur. Der Angeklagte begehrte Aufhebung des Urteils und Freispruch bzw. Rückverweisung. • Die Revision ist zulässig, ihr Erfolg ist jedoch begrenzt; das Berufungsurteil war aufzuheben, weil eine Sachurteilsvoraussetzung fehlte. • Entscheidend ist, dass die Berufungseinlegung am 12.07.2019 der Schriftform nicht genügte, weil die elektronische Übermittlung über das beA ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgte. • In Rheinland-Pfalz galt bis zum 31.12.2019 noch die frühere Regelung, nach der elektronisch eingereichte Dokumente nur bei qualifizierter elektronischer Signatur Schriftform erfüllten; eine landesrechtliche Zulassung eines anderen sicheren Verfahrens wurde nicht getroffen. • Der ausgedruckte Schriftsatz beim Gericht stellt keine bereits verkörperte Originalurkunde dar und kann den Formmangel nicht heilen; die Identifikation und Authentifizierung des Urhebers werden dadurch nicht erreicht. • Das Revisionsgericht hat von Amts wegen die Formgerechtigkeit der Berufung innerhalb der einwöchigen Frist nach § 314 Abs.1 StPO zu prüfen; hier führte diese Prüfung zur Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung. • Mangels formgerechter Nachholung der Berufungseinlegung und ohne Entscheidung über eventuelle Wiedereinsetzung ist die Berufung unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO: Der Angeklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision, weil beide letztlich keinen Erfolg hatten. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts Koblenz auf, stellt aber fest, dass die Berufung des Angeklagten unzulässig war, weil die binnen einer Woche eingelegte Berufungsschrift über das beA keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt und damit die Schriftform nicht erfüllte. Ein bloßes Ausdrucken des elektronisch übermittelten Schriftsatzes beim Amtsgericht heilt den Formmangel nicht. Eine nachträgliche formgerechte Einlegung der Berufung wurde nicht vorgenommen, sodass das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden konnte und die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung und der Revision zu tragen, da beide Rechtsbehelfe im Ergebnis erfolglos blieben.