Beschluss
11 UF 838/11
OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0203.11UF838.11.0A
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Leitsätze
1. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen.(Rn.2)
2. Aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtbilanz der Anrechte des Überlebenden und derjenigen des Verstorbenen. In die Gesamtbilanz sind alle ausgleichsreifen Anrechte einzustellen.(Rn.3)
3. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG findet im Rahmen der Gesamtsaldierung mehrerer Ansprüche keine Anwendung (Anschluss OLG Brandenburg, 14. Januar 2011, 10 UF 174/10, FamRZ 2011, 1299).(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mainz vom 08.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 12 …, zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in …[Z], Z-…, zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.075,00 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen.(Rn.2) 2. Aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtbilanz der Anrechte des Überlebenden und derjenigen des Verstorbenen. In die Gesamtbilanz sind alle ausgleichsreifen Anrechte einzustellen.(Rn.3) 3. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG findet im Rahmen der Gesamtsaldierung mehrerer Ansprüche keine Anwendung (Anschluss OLG Brandenburg, 14. Januar 2011, 10 UF 174/10, FamRZ 2011, 1299).(Rn.6) Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mainz vom 08.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 12 …, zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in …[Z], Z-…, zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.075,00 EURO festgesetzt. Die Beschwerden der Versorgungsträger sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Da der Ehemann am 14.10.2010 verstorben ist, ist sein Anspruch auf Wertausgleich gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG erloschen. Auszugleichen ist nach wie vor der Anspruch der Ehefrau. Dabei ist jedoch gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu beachten, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Er darf also nicht etwa alle seine Anrechte behalten und die Hälfte der Anrechte des Verstorbenen hinzuerwerben. Ihm steht vielmehr nur das zu, was er bei normaler Durchführung des Ausgleichs unter lebenden Ehegatten erhalten hätte (Hahne in: Johannsen, Familienrecht, 5. Auflage, § 31 VersAusglG, Rdnr.3). Aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtbilanz der Anrechte des Überlebenden und derjenigen des Verstorbenen. In die Gesamtbilanz sind alle ausgleichsreifen Anrechte einzustellen. Dabei ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert sämtlicher Anrechte als Hilfswert heranzuziehen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1299 - 1300). Vorliegend ergibt sich folgende Gesamtbilanz der Ausgleichswerte: Anrecht Ehemann Ehefrau Gesetzliche Rentenversicherung Kapitalwert 99.884,07 € 48.603,22 € BVV Kapitalwert 6.090,18 € Kirchliche Zusatzversorgungskasse Kapitalwert 416,50 € Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Kapitalwert 11.964,75 € Summe Kapitalwert 111.848,82 € 55.109,90 € Differenz 56.738,92 € Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat auch eine Berücksichtigung der an sich geringfügigen Versorgung der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu erfolgen. Denn § 18 Abs. 2 VersAusglG ist auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rdnr. 682). Die Vorschrift soll dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen sowie dadurch Kleinstrenten zu begründen und verwalten zu müssen. Ein solcher Aufwand entsteht vorliegend nicht, da diese Versorgung lediglich eine Rechnungsposition im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung ist (OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1376). Zu Gunsten der vormaligen Ehefrau sind damit Anrechte zu übertragen, die einem Kapitalwert in Höhe von 56.738,92 € entsprechen. Der Senat hat vorliegend gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Er hält es für sachgerecht, die Anrechte zum einen durch Übertragung von Entgeltpunkten von der gesetzlichen Rentenversicherung des vormaligen Ehemannes und zum anderen durch Übertragung von Versorgungspunkten bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in …[Z] auszugleichen, wobei die Höhe des jeweils auszugleichenden Anrechts sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Kapitalwertes des Ausgleichswertes des Anrechts zum insgesamt auszugleichenden Wert der Versorgung des vormaligen Ehemannes ergibt. Der Anteil der gesetzlichen Versorgung beträgt gerundet 89 % (99.884,07 € / 111.848,82 €) und der Anteil der Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse gerundet 11 % (11.964,75 € / 111.848,82 €). Danach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kapitalwert von 50.497,64 € auszugleichen (56.738,92 € * 89%). Für die Umrechnung des Kapitalwertes der Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte ist der Faktor zur Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte aus der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung maßgebend. Am Ende der Ehezeit (28.02.2007) betrug der Umrechnungsfaktor 0,0001704126 (Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 32. Auflage, Seite 25). Daher sind vorliegend 8,6347 Entgeltpunkte zu Lasten der Anrechte des verstorbenen Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen (50.497,64 € X 0,0001704126 = 8,6347). Bei der Zusatzversorgungskasse ist ein Kapitalwert von 6.069,51 € auszugleichen (56.738,92 € * 11%). Nach den sich aus der Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 26.04.2010 ergebenden Berechnungen ist der Kapitalbetrag für die Umrechnung in Versorgungspunkte durch den Barwertfaktor für die ausgleichspflichtige Person (12,3701), durch 12 Monate und sodann durch den Messbetrag von 4 € zu dividieren. Daraus ergeben sich 10,22 Versorgungspunkte (6.069,51 € / 12,3701 / 12 / 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.