Beschluss
11 UF 714/12
OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0305.11UF714.12.0A
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Leitsätze
1. Der Wegfall des Pensionsprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 führt nur dann zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastende Umstände hinzutreten.(Rn.26)
2. Ein (befristeter oder teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der wirtschaftliche Nachteil, der durch die sofortige Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs entsteht, für den Ausgleichsverpflichteten deshalb besonders schwerwiegend ist, weil er aufgrund Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Ausgleichsberechtigten den Betreuungs- und Barunterhalt für das bei ihm lebende gemeinsame minderjährige Kind sicherzustellen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete über eine zusätzliche Absicherung im Alter verfügt, der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und er nicht die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt.(Rn.30)
3. Die §§ 32 ff. VersAusglG sind nicht anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Nachehelichenunterhalt sondern Kindesunterhalt zahlt.(Rn.41)
Tenor
Auf die Beschwerde der ...[A] AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 14. September 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Oktober 2012 in Ziff. 2 Absatz 3 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ...[A] AG Niederlassung Renten Service, Versorgungscenter ...[X], Postpersonalnummer 5…14, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 204,58 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Alzey vom 14. September 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Oktober 2012 in Ziff. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird aufgegeben, an den Antragsgegner Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ...[C], geboren am ... Januar 1997, in Höhe von monatlich 50,00 Euro ab dem 13. Januar 2013, zu zahlen, fällig zum 03. eines jeden Monats, die Rückstände sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03. eines jeden Monats. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 60 %, der Antragsgegner 40 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wegfall des Pensionsprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 führt nur dann zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastende Umstände hinzutreten.(Rn.26) 2. Ein (befristeter oder teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der wirtschaftliche Nachteil, der durch die sofortige Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs entsteht, für den Ausgleichsverpflichteten deshalb besonders schwerwiegend ist, weil er aufgrund Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Ausgleichsberechtigten den Betreuungs- und Barunterhalt für das bei ihm lebende gemeinsame minderjährige Kind sicherzustellen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete über eine zusätzliche Absicherung im Alter verfügt, der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und er nicht die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt.(Rn.30) 3. Die §§ 32 ff. VersAusglG sind nicht anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Nachehelichenunterhalt sondern Kindesunterhalt zahlt.(Rn.41) Auf die Beschwerde der ...[A] AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 14. September 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Oktober 2012 in Ziff. 2 Absatz 3 wie folgt abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ...[A] AG Niederlassung Renten Service, Versorgungscenter ...[X], Postpersonalnummer 5…14, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 204,58 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Alzey vom 14. September 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Oktober 2012 in Ziff. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird aufgegeben, an den Antragsgegner Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ...[C], geboren am ... Januar 1997, in Höhe von monatlich 50,00 Euro ab dem 13. Januar 2013, zu zahlen, fällig zum 03. eines jeden Monats, die Rückstände sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03. eines jeden Monats. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 60 %, der Antragsgegner 40 %. I. Die Beteiligten sind seit 15. Januar 2013 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der am 30. Januar 1997 geborene Sohn ...[C] hervorgegangen, der seit Februar 2012 bei dem Antragsgegner lebt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Kindesunterhalt für ...[C] ab Rechtskraft der Scheidung und über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin ist gelernte Floristin. Sie hat in diesem Beruf etwa zwei bis drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes gearbeitet. Seit April 2008 ist sie als Teilzeitkraft bei der Bäckerei ...[D] beschäftigt. Sie arbeitet in verschiedenen Filialen als sog. Springerin 100 Stunden im Monat zu einem Stundenlohn von 8,35 Euro. Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 678,65 Euro. Eine Ausweitung der Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle ist ihr bei diesem Arbeitgeber nicht möglich. Die Antragsgegnerin arbeitete zusätzlich bis zur Geschäftsaufgabe ihrer Arbeitgeberin zum 31. Januar 2013 als geringfügig Beschäftigte monatlich 20 Stunden als Floristin und erhielt hierfür 150,00 Euro. Ihre monatliche Warmmiete beläuft sich auf 635,00 Euro. Der Antragsgegner ist Frühpensionär. Er bezieht eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften von der ...[A] AG in Höhe von etwa 1.500,00 Euro. Er lebt in einer eigenen Immobilie. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die am 28. Juni 1996 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Kindesunterhalt abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht leistungsfähig. Sie genüge zwar nicht ihrer gesteigerten Erwerbsverpflichtung. Auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit als Floristin würde sie jedoch nur ein Einkommen von 1.277,00 Euro brutto verdienen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 911,39 Euro entspreche. Im Wege der internen Teilung hat das Amtsgericht die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der ...[B], bezogen auf den 31. Januar 2012, ausgeglichen. Danach ist der Antragsgegner überwiegend ausgleichspflichtig. Ferner hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung ein Anrecht des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ...[A] AG, zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 214,81 Euro monatlich, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Gegen die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat die ...[A] AG Beschwerde eingelegt. Sie möchte die Anwendung des § 55 BeamtVG erreichen. Sie hat eine neue Auskunft vorgelegt (Bl. 95 bis 110 GA). Der Antragsgegner möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 50,00 Euro ab Rechtskraft der Scheidung zahlt. Er strebt ferner einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs an. Der Antragsgegner macht geltend, die Antragstellerin könne ausgehend von dem tatsächlich erzielten Stundenlohn von 8,35 Euro bei vollschichtiger Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,00 Euro erzielen. Dazu habe sie zur Sicherstellung des Mindestunterhalts eine Nebentätigkeit anzunehmen. Die Antragstellerin lebe in einer neuen Lebensgemeinschaft, so dass ihr Selbstbehalt um monatlich 200,00 Euro zu reduzieren sei. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei unbillig. Sein Renteneinkommen werde unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung gekürzt, ohne dass die Antragstellerin davon profitiere. Er habe aus dem gekürzten Renteneinkommen den Betreuungs- und Barunterhalt für das gemeinsame Kind zu bestreiten. Er sei dann auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in ergänzender Form angewiesen. Er habe als Frührentner keine Möglichkeit, die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenansprüche zumindest teilweise wieder auszugleichen. Der Versorgungsausgleich sei nach § 27 VersAusglG auszuschließen oder nach § 33 VersAusglG zu korrigieren. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde des Antragsgegners entgegen. Ihr Selbstbehalt sei im Hinblick auf die Wohnkosten zu erhöhen. Sie müsse für den gemeinsamen Sohn Wohnraum vorhalten, weil der Antragsgegner immer wieder ankündige, den Sohn zu ihr zu bringen. Sie lebe nicht dauerhaft mit einem Partner zusammen. Dieser sei Angehöriger der US-Armee und halte sich immer wieder für längere Zeiträume in den USA auf. Sie sei auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen. Nach Auskunft der ...[B] Rheinland-Pfalz habe sie ohne Versorgungsausgleich derzeit eine Altersrente von 297,93 Euro zu erwarten. Ausgehend von einem jährlichen Bruttoeinkommen von 17.234,00 Euro und einem Renteneintritt von 67 Jahren würde ihr Renteneinkommen bei 740,00 Euro monatlich liegen. Der Antragsgegner sei zusätzlich durch seine von ihm bewohnte Immobilie abgesichert. Sie habe ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht gröblich verletzt. Der Senat hat die Beteiligten angehört. Auf den Vermerk vom 29. Januar 2013 (Bl. 181 bis 183 GA) wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben beantragt, das Ruhen der Folgesache Versorgungsausgleich anzuordnen. II. Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners hat hinsichtlich des Kindesunterhalts Erfolg, hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist sie unbegründet. Die Beschwerde der ...[A] AG ist begründet. 1. Das Ruhen des Verfahrens kann nicht angeordnet werden. Bei dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§§ 6 bis 19, 28 VersAusglG) handelt es sich um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren, das ohne Antrag im Scheidungsverbund durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) und das kein Familienstreitverfahren ist. Die Beteiligen können den Verlauf des Verfahrens nicht selbst bestimmen. Dann ist ein Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO nicht zulässig (vgl. Musielak/Both, FamFG, 3. Aufl., § 21 FamFG Rdn. 9). 2. Die Antragstellerin ist zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Sohn ...[C] ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet, § 1601 BGB. Sie ist in Höhe von 50,00 Euro leistungsfähig. Die Antragstellerin trifft zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung. Dieser Verpflichtung kommt die Antragstellerin derzeit nicht nach. Die von ihr ausgeübte Teilzeittätigkeit ist nicht ausreichend. Dass sie sich um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht hat, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ihr ist ein daher ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das sie in realistischer Weise erzielen kann. Es ist ihr fiktiv eine vollschichtige Tätigkeit zu dem aktuell erzielten Stundenlohn von 8,35 Euro zu unterstellen. Auszugehen ist von einem fiktiven Tätigkeitsumfang von 180 Stunden, da die Antragstellerin Umgang mit ...[C] hat. Das ergibt ein Bruttoeinkommen von 1.503,00 Euro und ein bereinigtes Nettoeinkommen, nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, von 1.043,43 Euro. Der Senat berücksichtigt für die Antragstellerin einen Selbstbehalt von 1.000,00 Euro. Dieser ist nicht zu reduzieren wegen des Zusammenlebens mit einem anderen Partner. Wegen der häufigen und längerfristigen Abwesenheit des Partners, wie sie von der Antragstellerin unbestritten und nachvollziehbar dargelegt ist, vermag der Senat eine nennenswerte Ersparnis nicht festzustellen. Andererseits ist der Selbstbehalt der Antragstellerin nicht wegen Wohnkosten zu erhöhen. Die größere Wohnung wird nach dem Sachvortrag der Antragstellerin erkennbar nicht nur für ...[C] sondern auch für den Partner der Antragstellerin bereitgehalten. Nach alledem ist die Antragstellerin, in der Lage, den begehrten Kindesunterhalt von 50,00 Euro zu zahlen. 3. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG oder eine Anpassung nach § 33 VersAusglG kommt nicht in Betracht. a) Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich dann ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2013, 106 m.w.N.). Im Rahmen der erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften. Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (Breuers, in: jurisPK-BGB Band 4, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rdn 1 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften widerspricht nicht der Billigkeit. Die von dem Antragsgegner geltend gemacht Härte beruht auf dem Wegfall des Pensionärsprivilegs, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Das Pensionärsprivileg ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zur rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 100, S. 105). Nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f.; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2011, 3 ZB 08.2853, in juris veröffentlicht). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 301) ausgesprochen hat. Verfassungsrechtlich war die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen nicht geboten. Der Wegfall des sog. Pensionärsprivilegs kann nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere, den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (OLG Düsseldorf FamFR 2012, 374; zum Wegfall des Rentnerprivilegs: vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2013, 11 UF 665/12; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 982; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 449; Breuers, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., 27 VersAusglG Rdn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Vorliegend beruft sich der Antragsgegner darauf, dass ihm auf Grund der durch den Versorgungsausgleich eintretenden sofortigen Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Dieser sei besonders schwerwiegend, da er aufgrund der Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin auch den Betreuungs- und Barunterhalt für das gemeinsame Kind sicherzustellen habe. Damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Der Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich nicht der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2006, 769; OLG Köln NJW-RR 2011, 366). Der Versorgungsausgleich darf zwar nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 Vers- AusglG aber nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für einen - auch befristeten - völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor. Der Antragsgegner erfährt durch den Versorgungsausgleich zwar eine erhebliche finanzielle Einbuße, sein Selbstbehalt wird jedoch nicht unterschritten. Der Antragsgegner ist zudem Eigentümer eines Einfamilienhauses, was eine zusätzliche Absicherung für das Alter darstellt. Die Antragstellerin hat bisher nur geringe Anwartschaften erworben. Nachehelich kann sie bis zum gesetzlichen Renteneintritt ihre Altersversorgung zwar noch aufbauen, ausgehend von ihrer Erwerbsbiografie wird sie aber keine überdurchschnittlichen Anwartschaften mehr erwerben können, so dass sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Über Grundbesitz verfügt sie, anders als der Antragsgegner, nicht. Der Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil der Antragsgegner ergänzend zur Sicherstellung des Kindesunterhalts verpflichtet ist. Dies beruht allein darauf, dass die Antragstellerin auch bei Erfüllung der ihr zumutbaren Erwerbsbemühung nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt von mehr als 50,00 Euro in der Lage ist. Eine grobe Verletzung ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, lässt sich nicht feststellen. c) Der Versorgungsausgleich ist auch nicht nach §§ 33, 34 VersAusglG anzupassen. Nach § 33 Abs. 1 VersAusglG wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung der laufenden Versorgung ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die §§ 33 ff. VersAusglG gelten auch für Anrechte der Beamtenversorgung, § 32 Nr. 2 VersAusglG. Die Vorschrift der §§ 33, 34 VersAusglG sind hier weder unmittelbar, noch entsprechend anwendbar. Die §§ 32 ff. VersAusglG dienen dazu, die Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (so auch OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können grundrechtswidrige Auswirkungen dann entstehen, wenn die ausgleichspflichtige Person eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen muss, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirkt. Dies sei namentlich u.a. bei einer im Versicherungsfall bestehenden Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person gegenüber der ausgleichsberechtigten Person denkbar (BVerfG FamRZ 1980, 326 ff.). Diese Entscheidung wird in der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG ausdrücklich zitiert (BT-Drucks. 16/10144 S. 72 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat somit dem Gesetzgeber nur die Regelung bestimmter Härtefälle aufgegeben. Einen der Fälle, die zur Wahrung der Verfassungskonformität des Versorgungsausgleichsrechts besonderer Regelung bedurften, hat es in der Doppelbelastung durch Unterhaltszahlungen und Kürzung der Versorgung gesehen. § 33 VersAusglG normiert die Voraussetzungen der Unterhaltsfälle wie in § 5 Abs. 1 VAHRG a.F. (BT-Drucks. 16/10144 S. 72). Bereits für § 5 VAHRG a.F. war anerkannt, dass ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG nur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) oder ein Anspruch, der auf einer vertraglichen Konkretisierung bzw. Ausgestaltung dieses gesetzlichen Unterhaltsanspruchs beruht. Der Anspruch eines Dritten, insbesondere der eines Kindes, wurde unter Hinweis auf den Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht berücksichtigt (BSG NJW-RR 1996, 897 f.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2004, L 4 RA 166/03, m.w.N. in juris dokumentiert). Das war auch dann der Fall, wenn in einem Unterhaltsvergleich die geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf nachehelichen Unterhalt verzichtete, dieser sich aber verpflichtete, seine frühere Ehefrau von Ansprüchen der gemeinsamen Kinder auf Ausbildungsunterhalt freizustellen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 02.08.2004, 4 S 299/03, m.w.N., in juris dokumentiert). Diese Grundsätze haben für § 33 VersAusglG weiterhin Gültigkeit. In der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG heißt es: „Die ausgleichspflichtige Person muss eine Versorgung erhalten, die um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gemindert ist. Die ausgleichsberechtigte Person darf gleichzeitig noch keine laufende Versorgung erhalten und müsste bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen diesen haben“ (BT-Drucks. 16/10133 S. 72). Danach ist § 33 VersAusglG hier nicht anwendbar, denn der Antragsgegner beruft sich nicht auf die Zahlung von Nachehelichenunterhalt sondern von Kindesunterhalt. § 33 VersAusglG ist in einem solchen Fall auch nicht im Wege einer Auslegung oder Analogie anwendbar. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Lücke in der gesetzlichen Regelung ist nicht zu erkennen. Zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden (FamRZ 1980, 326) zählt der vorliegende Fall nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990, 2 C 90/89, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr 6, in juris veröffentlicht: keine erweiternde oder analoge Anwendung des § 5 VAHRG a.F.). d) Allerdings ist, worauf die ...[A] AG zutreffend hingewiesen hat, zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland ein geringerer Betrag zugunsten des Anrechts der Antragstellerin zu übertragen. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Ausweislich der neuen Auskunft der ...[A] AG beträgt der Ausgleichswert 204,58 Euro. Insoweit war der angefochtene Beschluss abzuändern. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, 243 FamFG. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde nach §§ 50 Abs. 1, 51 FamGKG festgesetzt (Kindesunterhalt: 12 x 50,00 Euro; Versorgungsausgleich: 678,65 Euro + 150,00 Euro + 1.500,00 Euro = 2.328,65 Euro x 3 = 6.986,00 Euro gerundet x 10 % x 3 = 2.096,00 Euro gerundet).