Beschluss
11 WF 1095/16
OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1207.11WF1095.16.0A
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Leitsätze
Der in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel (hier: Vergleich zwischen den Kindeseltern) wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen folgt dem volljährig gewordenen Kind i.S.d. § 727 ZPO im Recht nach. Allerdings ist es dem leistenden Träger ohne ausdrückliche Bevollmächtigung verwehrt, Ansprüche für das Land geltend zu machen, die nicht von ihm sondern von einer anderen Landkreisverwaltung aufgebracht worden sind.(Rn.17)
Tenor
Die am 08.11.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel (hier: Vergleich zwischen den Kindeseltern) wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen folgt dem volljährig gewordenen Kind i.S.d. § 727 ZPO im Recht nach. Allerdings ist es dem leistenden Träger ohne ausdrückliche Bevollmächtigung verwehrt, Ansprüche für das Land geltend zu machen, die nicht von ihm sondern von einer anderen Landkreisverwaltung aufgebracht worden sind.(Rn.17) Die am 08.11.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen. I. In einem Vergleich vom 10.03.2000 vereinbarten die beteiligten Eltern des am ...11.1997 geborenen M.S.: „Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin, ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.700,-- und einem Selbstbehalt von 1.500 DM, einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 905,-- DM und einen monatlichen Kindesunterhalt von 295,-- DM, jeweils am 1. eines Monats im Voraus, zu zahlen. Das Kindergeld erhält die Antragstellerin und ist hälftig berücksichtigt.“ Mit Schreiben vom 23.12.2015 zeigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht an, dass vom 01.06.2001 bis 31.05.2007 Unterhaltsansprüche des Kindes - gemäß § 7 UVG - erfüllt worden seien. Vom 01.06.2001 bis 31.01.2006 habe der Landkreis A. 7.777,13 € und sodann der Beschwerdeführer bis zum 31.05.2007 weitere 2.720 € gezahlt. 9.792,77 € davon seien aus dem Vergleich vom 10.03.2000 geltend zu machen. Mit Schreiben vom 25.01.2001 hatte die Kreisverwaltung A. dem Vater die an das Kind geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 231,00 DM angezeigt und diese Anzeige mit Schreiben vom 09.08.2001 wiederholt. Mit Schreiben vom 17.01.2006 hat der Beschwerdeführer der Mutter monatliche UVG-Leistungen ab dem 01.02.2006 in Höhe von 170 € angezeigt. Mit Schreiben vom 22.03.2007 hat der Beschwerdeführer der Mutter mitgeteilt, dass die Höchstleistungsdauer nach § 3 Unterhaltsvorschussgesetz (72 Monate) mit dem 31.05.2007 erreicht sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung aus dem Vergleich vom 10.03.2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass aus dem Titel lediglich der Elternteil berechtigt sei, nicht aber das Kind, das die Unterhaltsleistungen tatsächlich erhalten habe. II. Die nach §§ 120 FamFG, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 727, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Musielak, ZPO, 12. Aufl. [2015] Rdnrn. 8 zu § 726) statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Der Beschwerdeführer ist - vertreten durch die Kreisverwaltung D. - nicht hinreichend legitimiert, auch Ansprüche für die Zeit vom 01.06.2001 bis 31.06.2006 geltend zu machen, die der Landkreis (die Kreisverwaltung) A. erfüllt hat. Nach § 2 Nr. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (Vertretungsordnung Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie - ArbMinVertrZustV) vom 08.01.2014 in der Fassung vom 06.01.2015 gilt Folgendes: „In allen übrigen gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen den Kreisverwaltungen in den ihnen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung übertragenen Angelegenheiten, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt sind.“ Nach § 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz vom 23.12.2004 - KJHGRZustV RP 2004 - gilt: „Zuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.“ Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG soll der Antrag an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. Das ist für die o.g. Zeit aber nicht die Kreisverwaltung D., sondern der Landkreis (die Kreisverwaltung) A. Die Kreisverwaltung (des Landkreises) vertritt das Land nach § 2 Nr. 6 ArbMinVertrZustV zwar bei Ausübung übertragener Aufgaben (Auftragsangelegenheit) wie vorliegend. Das gilt aber nur für die von ihr und nicht für die von anderen in deren Angelegenheiten vertretungsbefugten Gebietskörperschaften erbrachten Leistungen. Eine entsprechende Vollmacht hat die Kreisverwaltung D. dem Amtsgericht - trotz Hinweises vom 29.06.2016 - nicht vorgelegt. Allerdings ist der Beschwerdeführer in Fällen wie dem vorliegenden - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - grundsätzlich Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO: Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers setzt gemäß § 727 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Gläubiger "in dem Urteil" bezeichnet worden ist. Das Land ist zwar nicht Rechtsnachfolger der im Titel genannten Gläubigerin, die die Ansprüche des Kindes gemäß § 1629 Abs. 3 BGB in Prozessstandschaft geltend gemacht hat, sondern nur des Kindes. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 1 UVG werden die Unterhaltsleistungen nicht an die Mutter, sondern an das Kind erbracht, so dass das Land die Rechtsnachfolge allein des Kindes angetreten haben kann, welches wiederum nicht im Besitz des erforderlichen Titels ist. Die Vorschrift des § 727 Abs. 1 ZPO ist auf die hier vorliegende "Rechtsnachfolge" jedoch entsprechend anzuwenden. Der in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel wirkt nämlich unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Ist die Prozessstandschaft fortgefallen wie hier nach Volljährigkeit des Kindes, so ist eine vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag dem materiell Berechtigten, also dem Kind zu erteilen. Denn zu den Wirkungen einer Entscheidung gehört ohne weiteres auch das Recht, aus ihr zu vollstrecken. Da das Kind im Titel nicht genannt worden ist, ist allerdings nicht die einfache Klausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen, sondern nur die qualifizierte Klausel nach § 727 ZPO. Entsprechendes gilt für den neuen Gläubiger, der die Rechtsnachfolge des Kindes angetreten hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.1996 - 3 WF 27/96, juris). Ob die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2015 (XII ZB 62/14, juris) entschiedene Konstellation mit der vorliegenden vergleichbar ist, muss dann nicht entschieden werden. Danach kann ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege analoger Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden. Der Zweck der gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auch für die Vollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift des § 727 ZPO bestehe ganz allgemein darin, die zur Vollstreckung notwendige Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung bzw. Verpflichtung zu ermöglichen (BGH a.a.O.). Schützenswerte Belange des Unterhaltsverpflichteten werden in keinem Fall beeinträchtigt. Einer doppelten Inanspruchnahme kann er dadurch entgehen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i. V. mit § 767 ZPO einwenden kann, der Titelgläubiger sei materiell nicht mehr berechtigt (Seiler, Anm. zu BGH a.a.O. = FamRZ 2015, 2150, 2152).