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Beschluss

11 UF 704/20

OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Amtsverfahren begründet eine materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) durch die angefochtene Entscheidung die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG. Das gilt auch, wenn das Familiengericht antragsgemäß entschieden hat.(Rn.5) 2. Die die Beschwerdebefugnis begründende materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) muss aus der durch die angefochtene Entscheidung getroffenen Regelung resultieren. Eine Abänderung dieser muss mit dem Rechtsmittel angestrebt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn im erstinstanzlichen Verfahren sich lediglich zu einem konkreten Umgang (z.B. diesjähriges Weihnachten oder diesjährige Sommerferien) verhält, dieser mittlerweile vorüber ist (Erledigung der Hauptsache führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde) und mit der Beschwerde nun zusätzlich eine generelle Umgangsregelung begehrt wird.(Rn.7) 3. Ein das Feststellungsinteresse nach § 62 FamFG begründender schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt in fehlerhaften Umgangsentscheidungen mit Ausnahme einer nachhaltigen Versagung oder Einschränkung des Umgangs grundsätzlich nicht vor (z.B. nicht bei rechtswidriger Regelung des diesjährigen Weihnachtsumgangs oder eines konkreten Ferienumgangs).(Rn.16)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 11.12.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Kindesmutter festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Mainz vom 11.12.2020 sie in ihren Rechten verletzt hat, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 6. Der Antrag der Kindesmutter, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 7. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.... bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Amtsverfahren begründet eine materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) durch die angefochtene Entscheidung die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG. Das gilt auch, wenn das Familiengericht antragsgemäß entschieden hat.(Rn.5) 2. Die die Beschwerdebefugnis begründende materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) muss aus der durch die angefochtene Entscheidung getroffenen Regelung resultieren. Eine Abänderung dieser muss mit dem Rechtsmittel angestrebt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn im erstinstanzlichen Verfahren sich lediglich zu einem konkreten Umgang (z.B. diesjähriges Weihnachten oder diesjährige Sommerferien) verhält, dieser mittlerweile vorüber ist (Erledigung der Hauptsache führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde) und mit der Beschwerde nun zusätzlich eine generelle Umgangsregelung begehrt wird.(Rn.7) 3. Ein das Feststellungsinteresse nach § 62 FamFG begründender schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt in fehlerhaften Umgangsentscheidungen mit Ausnahme einer nachhaltigen Versagung oder Einschränkung des Umgangs grundsätzlich nicht vor (z.B. nicht bei rechtswidriger Regelung des diesjährigen Weihnachtsumgangs oder eines konkreten Ferienumgangs).(Rn.16) 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 11.12.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Kindesmutter festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Mainz vom 11.12.2020 sie in ihren Rechten verletzt hat, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 6. Der Antrag der Kindesmutter, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 7. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.... bewilligt. I. Mit Beschluss vom 11.12.2020, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter, ihr Umgang mit den beiden betroffenen Kindern vom 31.12.2020 von 17:00 Uhr bis zum 01.01.2021 um 1:00 Uhr zu bewilligen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 23.12.2020, die am 28.12.2020 am Oberlandesgericht Koblenz eingegangen ist. Sie begehrt, ihr Umgang mit beiden Kindern in der Zeit vom 28.12.2020 von 13:00 Uhr bis zum 03.01.2021 um 18:00 Uhr zu bewilligen, wobei sie die Kinder vom Haushalt des Kindesvaters abholen und die Kinder dorthin zurückbringen will. Hilfsweise beantragt sie, die geltende Umgangsregelung dahingehend zu erweitern, dass die Kinder die Hälfte der Schulferien bei ihr, der Kindesmutter, verbringen. Unter dem 12.02.2021 hat die Kindesmutter weiter hilfsweise beantragt festzustellen, dass sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sei. Der Kindesvater hält die Beschwerde der Kindesmutter für unzulässig, der Verfahrensbeistand die Beschwerde für unbegründet. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist als unzulässig zu verwerfen, da es der Kindesmutter in Bezug auf den Hauptantrag an der erforderlichen Beschwer fehlt, § 59 Abs. 1 FamFG; in Bezug auf den Hilfsantrag (Feststellungsantrag) fehlt das für dessen Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 23 Rdn. 5 m.w.N.). In diesen Verfahren besteht die Beschwerdeberechtigung unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers in der ersten Instanz, so dass auch derjenige beschwerdeberechtigt ist, der selbst keinen Antrag gestellt oder sich mit der gerichtlich angeordneten Maßnahme einverstanden erklärt hat. Denn der Antrag ist in Verfahren, in denen die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können, nur eine Anregung. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschwer ist daher allein die objektive Rechtslage, also die materielle Beschwer (Abramenko in Prütting-Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 59 FamFG Rdn. 17 m.w.N.). Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss ein subjektives Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Dabei kommt es grundsätzlich allein auf den Tenor der Entscheidung an, wobei allerdings die Entscheidungsgründe zu seiner Auslegung herangezogen werden können bzw. müssen (Abramenko in Prütting-Helms, a.a.O., Rdn. 7). Maßgeblich für die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung (Abramenko in Prütting-Helms, a.a.O., Rdn. 9), mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an einer Beschwer. Die Kindesmutter hatte zwar am 28.12.2020 eine zunächst zulässige Beschwerde eingelegt. Danach ist jedoch eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten, weil ein Umgang der Mutter mit den Kindern zum Jahreswechsel 2020/2021 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr stattfinden kann. Dieser Eintritt der Erledigung ist auch im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGH NJOZ 2020, 834, zitiert nach beck-online; KG Berlin, NJW-RR 2017, 774; KG Berlin, Beschluss 13 UF 106/16 vom 29.07.2016, zitiert nach beck-online; Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59 Rdn. 19 m.w.N.). Der Hilfsantrag auf Erweiterung der bestehenden Umgangsregelung dahingehend, dass die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Kindesmutter verbringen, bewirkt nicht die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsbeeinträchtigung. Die Kindesmutter erstrebt mit diesem Hilfsantrag nämlich keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit resultiert die von ihr mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht aus der durch die angefochtenen Entscheidung geschaffenen Sach- und Rechtslage (Abramenko in Prütting/Helms, a.a.O., § 59 FamFG Rdn. 2; Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., unter Verweis auf BGH FamRZ 2006, 402; Umkehrschluss aus KG Berlin, ErbR 2015, 328, zitiert nach beck-online). Die Kindesmutter kann daher die erforderliche materielle Beschwer nicht damit begründen, dass der Verfahrensgegenstand identisch sei, weil es jeweils um die Regelung ihres Umgangs mit den beiden Kindern gehe und sie die Kinder generell öfter bei sich haben wolle. Diese Argumentation sowie ihre Ausführungen dazu, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Amtsverfahren handelt, bei dem Anträge nur als Anregungen zu verstehen sind, führen nicht dazu, dass eine Beschwerdeberechtigung auch ohne materielle Beschwer besteht. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2007, 443) verhält sich zu dieser Frage nicht. Auch die - unzutreffende - Behauptung, dass das Amtsgericht eine verdeckte Teilentscheidung getroffen habe, führt nicht zu einer noch heute bestehenden materiellen Beschwer der Kindesmutter. Das Amtsgericht hat den von ihr erstinstanzlich allein gestellten Antrag auf Umgang zum Jahreswechsel abgewiesen und keine darüber hinausgehende Entscheidung getroffen. Es hat keine Umdeutung dieses unmissverständlichen Antrags vorgenommen. Hinsichtlich des begehrten Umgangs zum Jahreswechsel ist jedoch - wie dargelegt - Erledigung eingetreten, so dass keine Rechtsbeeinträchtigung mehr vorliegt. Ist eine Beschwerde - wie hier - unzulässig, kommt eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht. Denn eine Sachentscheidung setzt die Zulässigkeit der Beschwerde und damit eine für die Kindesmutter bestehende Beschwer voraus, die vorliegend fehlt. Anders formuliert fällt dem Senat die Sache nicht zur Entscheidung an. Die erforderliche Beschwer lässt sich auch nicht dadurch konstruieren, dass der Senat den unmissverständlichen erstinstanzlichen Antrag der Kindesmutter analog § 140 BGB in einen Antrag auf Neuregelung des Umgangs umdeutet. Eine Umdeutung kann in entsprechender Anwendung des § 140 BGB ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich Erklärtes und Beabsichtigtes nach Ziel und Wirkung entsprechen (Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 511 Rdn. 37 m.w.N.). Für eine Umdeutung besteht vorliegend jedoch weder Anlass noch Raum. Die Kindesmutter verkennt mit ihrer Argumentation, dass sich die Rechtsverletzung aus der angefochtenen Entscheidung ergeben muss. Das jeweilige Begehren der Kindesmutter war und ist in beiden Instanzen unmissverständlich. Es war erstinstanzlich nicht darauf gerichtet, eine Erweiterung der bestehenden Umgangsregelung auf Ferienumgänge zu erreichen. Dazu verhält sich der angefochtene Beschluss dementsprechend nicht. Der Senat kann die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht dahingehend umdeuten, dass das Amtsgericht eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung auf Ferienumgänge abgelehnt hätte. 2. Zwar wäre es statthaft, dass der Senat, nachdem sich die angefochtene Entscheidung vorliegend in der Hauptsache erledigt hat, ausspricht, dass die familiengerichtliche Entscheidung die Kindesmutter in ihren Rechten verletzt hat, § 62 Abs. 1 FamFG. Die Kindesmutter hat einen entsprechenden Antrag auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.2021 gestellt. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil das hierfür notwendige Feststellungsinteresse fehlt (Abramenko in Prütting/Helms, a.a.O., § 62 FamFG Rdn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss 17 UF 121/13 vom 28.06.2013, abgedruckt in FamRZ 2014, 234, zitiert nach juris). Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht zurückgewiesen hat. Im Übrigen wäre Voraussetzung hierfür, dass entweder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gegeben wäre, der in Umgangssachen – mit Ausnahme einer nachhaltigen Versagung von Umgang etwa im Wege eines unbefristeten Umgangsausschlusses – grundsätzlich nicht vorliegt (A. Fischer in MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 62 Rdn. 41), oder aber eine konkret bestehende Wiederholungsgefahr. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass konkret mit einer Wiederholung – einer erneuten Versagung eines Umgangs der Kindesmutter mit den Kindern an Silvester – zu rechnen ist. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass die Kindesmutter Planungen für den Jahreswechsel 2021/2022 getroffen hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Solche Gründe sind hier nicht konkret vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Senat orientiert sich mit seiner Entscheidung an der obergerichtlichen Rechtsprechung, die ihrerseits einheitlich ist. 5. Der Kindesmutter kann mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dem Kindesvater ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Kindesmutter unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.... zu bewilligen.