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Beschluss

3 U 846/12

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0124.3U846.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Festhaltung OLG Koblenz, 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012, 2 U 1020 /11, 19. Januar 2009, 2 U 422/08, 20. Februar 2009, 2 U 848/08 und 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989).(Rn.27) 2. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor, wenn sich zwar aus dem Kaufvertrag kein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Käuferin ergibt, aber ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister diese ein Gewerbe für Kleintransporte betreibt, das Rücktrittsschreiben der Käuferin zudem mit Briefkopf einer Firma Transport & Kurierdienst versehen ist und das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich festgestellt hat, dass die Käuferin anlässlich des Kaufvertragsschlusses mitteilte, dass sie ein Transportfahrzeug führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei.(Rn.24)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Festhaltung OLG Koblenz, 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012, 2 U 1020 /11, 19. Januar 2009, 2 U 422/08, 20. Februar 2009, 2 U 848/08 und 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989).(Rn.27) 2. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor, wenn sich zwar aus dem Kaufvertrag kein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Käuferin ergibt, aber ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister diese ein Gewerbe für Kleintransporte betreibt, das Rücktrittsschreiben der Käuferin zudem mit Briefkopf einer Firma Transport & Kurierdienst versehen ist und das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich festgestellt hat, dass die Käuferin anlässlich des Kaufvertragsschlusses mitteilte, dass sie ein Transportfahrzeug führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei.(Rn.24) Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 17.11.2011 einen Sprinter der Marke Mercedes Benz 316 … für einen Preis von 22.000,00 €. Die Klägerin hat seit dem 1.6.1992 ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet. Anlässlich des Kaufvertragsschlusses teilte sie der Beklagten mit, dass sie ein Transportunternehmen führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei. In dieses Fahrzeug war eine Luftfederanlage eingebaut. Die Parteien vereinbarten einen Ausschluss der Gewährleistung. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf diesen Bezug genommen (vgl. dazu GA 9). Nach Abholung des Fahrzeuges bemerkte der Ehemann der Klägerin auf der Autobahn ab einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h, dass das Fahrzeug nicht mehr geradeaus fuhr und zu Schwimmen begann. Er wandte sich deswegen noch am selben Tag an die Firma Reifen D., die eine elektronische Achsvermessung vornahm und die Spur einstellte. Die Firma berechnete dafür 60,00 €. Da sich das Fahrverhalten nicht änderte, wandte sich der Ehemann der Klägerin am 26.10.2011 an die Firma Mercedes Benz. Diese vermaß das Fahrzeug und stellte Spur und Sturz ein, wofür sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 349,99 € in Rechnung stellte. Bei der Überprüfung stellte Mercedes Benz einen Rahmenschaden fest und teilte der Klägerin mit, dass das Fahrzeug deswegen nicht mehr verkehrssicher sei. Mit Schreiben vom 26.10.2011 begehrte die Klägerin von der Beklagten zunächst Rücktritt vom Vertrag und die Rückgabe des Fahrzeuges. Im November beauftragte sie die Firma A. mit der Instandsetzung des Fahrzeuges, wofür sie 3.272,50 € zahlte. Im Anschluss wurden von der Firma Mercedes Benz alle Räder noch einmal ausgebaut und ausgewuchtet. Hierfür berechnete Mercedes Benz 134,76 €. Ebenso ließ die Klägerin den Schaden durch das Sachverständigenbüro R. und Kollegen begutachten. Dafür bezahlte sie 1.996,59 €. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe das Fahrzeug als Privatperson erworben, da sie einen Hausstand in die Türkei habe transportieren wollen. Das Fahrzeug sei erst nach dem Transport in ihre Firma übernommen worden. Die eingebaute Luftfederanlage sei von Mercedes Benz nicht freigegeben. Auf diese sei der festgestellte Rahmenschaden zurückzuführen. Die Beklagte habe sie arglistig getäuscht, da sie gewusst habe, dass die Luftfederanlage für das Fahrzeug nicht geeignet gewesen und diese auch nicht von einem Sachverständigen abgenommen worden sei. Der zuständige Mitarbeiter der Streithelferin habe bei einem Telefonat erklärt, dass die Luftfederung auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten in das Fahrzeug eingebaut worden sei. Dieser habe auch erklärt, dass der die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Luftfederung nicht für das Fahrzeug geeignet sei. Trotzdem habe die Beklage auf den Einbau der Luftfederanlage gedrängt. Im Übrigen sei der Schaden auch anhand des Fahrverhaltens feststellbar gewesen. Sie hat deswegen die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der ihr von der Firma Reifen D., Mercedes Benz und A. in Rechnung gestellten Beträge begehrt. Weiterhin hat sie die Erstattung der Kosten für die Entrichtung eines Sachverständigengutachtens sowie Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 1.500,00 € verlangt. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie, die Klägerin, 5.317,25 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 273,34 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen. Mit bei Gericht am 25.01.2012 eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage um 1.996,59 € erhöht und die Klage mit bei Gericht am 11.04.2012 eingegangenen Schriftsatz die Klage um einen hilfsweise gestellten Antrag erweitert. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.313,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.317,25 € seit dem 21.12.2011 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung aus einem Betrag von 1.996,59 € sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 273,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 an die Klägerin zu zahlen, sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz, Sprinter 316 mit der Fahrgestell-Nr. … zur Zahlung von 29.383,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.317,25 € seit dem 21.12.2011, sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung aus dem Betrag von 1.996,59 €, sowie vorgerichtliche Mahnkosten, in Höhe von 273,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011, abzüglich eine Nutzungsentschädigung von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für die Einholung eines Sachverständigengutachten sowie Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 1.500,00 €. zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben. Bevor es an sie ausgeliefert worden sei, habe die Streithelferin eine Luftfederanlage montiert. Es handele sich um ein Originalfahrzeug, welches durch Mercedes-Benz selbst mit einer Luftfederung versehen worden sei. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage noch durch einen separaten Sachverständigen abgenommen werden müsse, ebenso wenig darüber, dass die Anlage in dem Fahrzeug nicht hätte verbaut werden dürfen. Die Streithelferin hat vorgetragen, bei der Luftfederanlage handele es sich nicht um eine Originalanlage des Herstellers, gleichwohl sei sie speziell für den im Streit stehenden Fahrzeugtyp hergestellt worden und hätte deswegen verbaut werden können. Nach dem Einbau sei auch ausdrücklich auf das im Fahrzeug hinterlegte Teilegutachten hingewiesen worden. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung - Vernehmung des Zeugen Ismail A. (GA 138 ff.) - die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, € 7.313,84 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 5.317,25 seit dem 21.12.2011, sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung aus einem Betrag von € 1.996,59, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 273,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 an sie, die Klägerin, zu zahlen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz, Sprinter 316 mit der Fahrgestell-Nr. … zur Zahlung von 29.283,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.317,25 € seit dem 21.12.2011, sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung aus einem Betrag von 1.956,59 €, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 273,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 abzüglich einer Nutzungsgebühr von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer seit Übernahme des Fahrzeuges an sie, die Klägerin, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1) Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels an dem veräußerten Sprinter der Marke Mercedes-Benz gemäß §§ 437 Ziffer 3, 280 BGB zugesprochen. Eine Haftung der Beklagten scheidet aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss aus. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Berufung (BB 3/ 4, GA 195/196) hat sie das Fahrzeug nicht als Privatperson gekauft. Zwar lässt sich dem Kaufvertrag kein Hinweis auf das von der Klägerin geführte Transportunternehmen entnehmen. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2012 (GA 84 ff.) überreichten Auskunft aus dem Gewerberegister des Magistrats der Stadt F. betreibt die Klägerin jedoch seit dem 01.09.1992 ein Gewerbe für Kleintransporte. Auch das Rücktrittsschreiben der Klägerin vom 26.10.2011 (GA 19) ist mit Briefkopf der Fa. A. Transport & Kurierdienst versehen. Das Landgericht hat tatbestandlich unstrittig festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten anlässlich des Kaufvertragsschlusses mitgeteilt habe, dass sie ein Transportfahrzeug führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe als Privatperson das Fahrzeug erworben (BB 3/4, GA 196/197) ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren mit diesem Einwand ausgeschlossen. Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838). 2) Das Landgericht führt zu Recht aus, dass es der Beklagten nicht im Hinblick auf § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020 /11; vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - und 20.02.2009 - 2 U 848/08; vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989) Das Landgericht konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen (§ 286 ZPO), dass die Klägerin über einen Mangel arglistig getäuscht worden ist. Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass ein Mitarbeiter der Streithelferin telefonisch gegenüber dem Zeugen A. erklärt habe, dass die Beklagte bei Einbau ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Luftfederanlage nicht für das Fahrzeug geeignet sei. Der zu dieser Behauptung vernommene Zeuge A. konnte eine solche Äußerung eines Mitarbeiters der Streitverkündeten bei seiner Aussage vor dem Landgericht nicht bestätigen. Das Landgericht konnte auch nicht feststellen, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug entsprechend dem von der Streithelferin der Beklagten vorgelegten Teilegutachten des TÜV Nord vom 17.12.2009 (GA 120 ff.) nach dem Einbau der Anlage einem Sachverständigen vorgeführt werden musste. Es ist nicht ersichtlich, dass die Streithelferin der Beklagten das Teilegutachten tatsächlich ausgehändigt hat. Gleichermaßen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagten der Rahmenschaden an dem Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen ist. Die Klägerin vermag eine Arglisthaftung der Beklagten auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros R. & Kollegen vom 05.01.2012 erfolgreich herleiten. Der Sachverständige R. hat dort zwar ausgeführt (Seite 14 des Gutachtens), dass die von ihm festgestellten Schäden in Form eines Rahmenschadens im Falle eines Verkaufes offenbarungspflichtig seien und im Verkaufsgespräch hätten benannt werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagten der Rahmenschaden bekannt gewesen ist oder sie einen solchen jedenfalls gegebenenfalls auf Grund des Fahrverhaltens für möglich gehalten hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte ab einer Geschwindigkeit von 120 km/h gleichermaßen die von dem Ehemann der Klägerin beschriebenen Fahrprobleme hatte. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung vorträgt, der Beklagten müsse als gewerbliche Verkäuferin der Rahmenschaden bekannt gewesen sein, weil diese verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug ordnungsgemäß auf etwaige Mängel zu überprüfen (BB 5, GA 198), verfängt dieser Angriff nicht. Das Landgericht konnte des Weiteren nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Alfred W., zugesichert habe, der Rahmenschaden werde auf Garantie behoben. Die Würdigung des Landgerichts, eine etwaige Aussage des Geschäftsführers W. sei dahingehend zu verstehen, dass der Schaden möglicherweise von der Streithelferin im Rahmen einer bestehenden Garantie behoben werde, ist nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit Rechtsbindungswillen eine Erklärung abgegeben hat, bei dem eingetretenen Schadensfall handele sich um einen Garantiefall. Das Landgericht hat eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu Recht offen gelassen, da sich im Hinblick auf das Nichtbestehen von Gewährleistungsansprüchen die Frage nicht stelle, ob wegen des von der Klägerin erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag noch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (LU 9). Entsprechendes gilt für den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag der Klägerin. Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.313,84 € festzusetzen.