Beschluss
3 U 831/12
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0128.3U831.12.0A
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Leitsätze
1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Oktober, III ZR 128/81, NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober, 11 U 1279/96, NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.).
2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02. Juli 1968, VI ZR 135/67, JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17. Oktober 2000, X ZR 97/99, NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.) .
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Oktober, III ZR 128/81, NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober, 11 U 1279/96, NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.). 2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02. Juli 1968, VI ZR 135/67, JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17. Oktober 2000, X ZR 97/99, NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.) . Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Am 02.08.2007 wurde auf das Konto der Beklagten zu 1) bei der …[A] Sparkasse mit der Nummer 6…3 ein Betrag in Höhe von 155.000,00 € eingezahlt. Der dieser Einzahlung zugrunde liegende Einzahlungsbeleg weist den Kläger als Einzahler und als Verwendungszweck "Darlehen" aus (GA 5). Mit Schreiben vom 21.12.2010 (GA 6) teilte der Kläger der Beklagten zu 1) mit, das im Sommer 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 250.000,00 € mit Wirkung zum 31.03.2010 zu kündigen; zugleich forderte er die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung unter Fristsetzung bis zum 01.08.2011 auf. Der Kläger hat vorgetragen, mit der Beklagten zu 1) im Sommer 2007 einen Darlehensvertrag in Höhe von 250.000,00 € geschlossen zu haben. Der Kläger hat ursprünglich ausschließlich die Beklagte zu 1) mit seiner Klage in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 29.02.2012 hat der Kläger seine Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert (GA 136). Mit Anwaltsschriftsatz vom 31.01.2012 (GA 139) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2), dass diesem im Sommer 2007 gewährte Darlehen fristlos zu kündigen. Zugleich forderte er den Beklagten zu 2) unter Fristsetzung bis zum 15.02.2012 erfolglos zur Rückzahlung des Darlehensbetrages auf. Der Kläger hat schließlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 155.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2, August 2007 sowie 2.475,80 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, sie kenne den Kläger lediglich über ihren Ehemann, den Beklagten zu 2). Persönliche Gespräche zwischen. ihr und dem Kläger habe es nicht gegeben, zumal der Kläger ausschließlich wohl auch nur russisch spreche. Seinerzeit habe der Beklagte zu 2) ein Autohaus betreiben wollen. In der Folge seien zwischen dem Beklagten zu 2) sowie dem Kläger und Herrn ...[B] verschiedene Gesellschaftsbeteiligungen besprochen worden. Der Kläger habe beabsichtigt, dem Beklagten zu 2) in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von 250,000,00 € zur Verfügung zu stellen. Zur Absicherung sei vorsorglich eine Grundschuld zu Gunsten des Klägers an ihrem Grundstück bestellt worden. Nachdem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende OHG in das Handelsregister eingetragen worden sei, habe sich die Geschäftsidee allerdings zerschlagen. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) sei über Herrn ...[B] zustande gekommen. Dieser habe den Kläger anlässlich erfolgreicher Geschäfte in der Ukraine kennen gelernt. Nachdem Herr ...[B] von dem Vorhaben der Errichtung eines Autohauses durch den Beklagten zu 2) erfahren habe, habe er letzteren einen Betrag über 155.000,00 € in Bar zur Verfügung gestellt. Zur Einzahlung dieses Betrages hätten sich Herr ...[B], der Kläger sowie der Beklagte zu 2) zu der Geschäftsstelle der ...[A] Sparkasse begeben. Dort sei ein Einzahlungsbeleg zunächst auf den Namen des Beklagten zu 2) ausgestellt worden. Die Einzahlung habe dabei auf das Konto der Beklagte zu 1) vorgenommen werden sollen, über welches der Beklagte zu 2) bevollmächtigt gewesen sei. Aus unerheblichen Gründen habe Herr ...[B] jedoch nicht als Einzahler in Erscheinung treten wollen, so dass der ursprüngliche Einzahlungsbeleg zerrissen und der Kläger in einem neuen Beleg als Einzahler ausgewiesen worden sei: Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, der Kläger habe den Abschluss eines Darlehensvertrages mit ihm nicht schlüssig vorgetragen. Jedenfalls sei ein Rückzahlungsanspruch aus einem etwaigen Darlehensvertrag nicht fällig geworden, da dem Kläger kein Recht zur' fristlosen Kündigung zugestanden habe. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2011 (GA 72 f.) durch Vernehmung des Klägers als Partei (GA 101 ff.) sowie durch Vernehmung der Zeugin ...[C] (GA 98 ff.) die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe seiner erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagten verfolgen mit ihren Anträgen die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, Hintergrund und Anlass für den hiesigen Rechtsstreits sei ein außergerichtlicher Streit zwischen dem Kläger und dem Zeugen ...[B] in der Ukraine. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 155.000,00 € nebst Zinsen zu. Dem Kläger ist in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Ein Darlehensvertrag kann durch schriftliche oder durch mündliche Vereinbarung geschlossen werden. Ein Formzwang besteht nicht (vgl. MünchKommBGB-Berger, 6. Auflage 2012, § 488 Rn. 2; Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, § 488 Rn. 5; Staudinger- Freitag/Mülbert, BGB, 2011, § 488 Rn. 101; Bamberger/Roth-Rohe, BGB, 3. Auflage 2012, § 488 Rn. 6). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller, d.h. hier den Kläger (BGH, Urteil vom 28.10.1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.1997 - 11 U 1279/96 - NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.). Das Landgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend vom Beweismaßstab des § 286 ZPO ausgegangen. Danach genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der letzten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; Zöller/Greger, ZPO; 29. Auflage 2012, § 286 Rn. 19). Die Zeugin ...[C], Mitarbeiterin der ...[A] Sparkasse in ...[X], vermochte zwar in der Beweisaufnahme zu bestätigen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Betrag auf das Konto der Beklagten zu 1) eingezahlt und sie einen entsprechenden Einzahlungsbeleg ausgestellt habe (GA 98 - 101). Die Zeugin konnte sich aber nicht daran erinnern, ob vor Einzahlung durch den Kläger ein bereits ausgefüllter Einzahlungsbeleg zunächst zerrissen worden war und sich weitere Personen im Hintergrund aufgehalten hatten. Das Landgericht hat in nachvollziehbarer Weise Zweifel offen gelassen, ob die Einzahlung tatsächlich durch den Kläger selbst betrieben worden ist oder er nur als "Strohmann" für eine in Wirklichkeit von ...[B] herrührende Zahlung aufgetreten ist. Der Einzahlungsbeleg (GA 5) weist zwar den Kläger als Einzahler aus, reicht aber entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 1, GA 238) nicht als Nachweis dafür aus, dass das Geld auch tatsächlich von ihm und nicht von ...[B] stammt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig war und das Wort "Darlehen" erst eingetragen wurde, nachdem der Beklagte zu 2) dies spontan vorgeschlagen hatte (unstreitig, BE 2, GA 246). Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner Parteivernehmung angegeben, beabsichtigt zu haben, gemeinsam mit der Beklagten zu 1) und ...[B] in ...[X] einen Autohandel betreiben zu wollen Dabei habe er zugesagt, einen Betrag von 250.000,00 € zu finanzieren. Da ...[B] und der Beklagte zu 2) jedoch Sozialhilfe bezogen hätten, sei das Darlehen auf das Konto der Beklagten zu 1) gezahlt worden (GA 102). Das Landgericht hat zu Recht Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage gehabt, da die Angaben widersprüchlich und unergiebig waren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 2) eine Darlehensverpflichtung für den Aufbau eines Autohauses, welches nach dem klägerischen Vortrag zwischen ihm, dem Kläger, ...[B] und der Beklagten zu 1) zu gründen war, eingehen sollte. Wenn der Kläger später die Absicht gehabt haben sollte, mit ...[B] und dem Beklagten zu 2) ein Autohaus zu gründen, ist wiederum unerfindlich, warum sich die Beklagte zu 1) daran finanziell beteiligen sollte. Für eine Darlehensgewährung des Klägers an die Beklagten spricht auch nicht zwingend der Umstand, dass die Beklagte zu 1) eine Grundschuld zugunsten des Klägers an ihrem Grundstück bestellt hat. Denn die Zahlung des Geldbetrages kann genauso gut auch im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers, des Beklagten zu 2) und ...[B] an dem zu errichtenden Autohaus und der Gründung der OHG stehen, auch wenn sich die Geschäftsidee später zerschlagen hat (LU 3). Gegen eine Darlehensgewährung lässt sich ferner indiziell anführen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers über die Modalitäten der Rückzahlung desselben nicht gesprochen wurde. Zwar verlangt der Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 3 BGB nicht zwingend Regelungen darüber, wann das Darlehen zurückzuzahlen ist. Ist eine Rückzahlung eines Darlehens nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit des Darlehens davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer das Darlehen kündigt. Der Kläger vermochte jedoch im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht keine Angaben dazu zu machen, ob eine Rückzahlung des Darlehens nach den gesetzlichen Bestimmungen oder eine individuelle Rückzahlungsgestaltung vereinbart war. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die einseitige bloße Annahme des Klägers, einen ggf. von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ungeeignet ist, eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (BGH Urteil vom 02.07.1968 - VI ZR 135/67 - JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 97/99 - NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.). Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 155.000,00 € festzusetzen.