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Beschluss

3 U 1017/12

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0213.3U1017.12.0A
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Leitsätze
1. Selbst bei der hypothetischen Annahme der Montage eines hochwertigen Kristalllüsters "Georgia Kristallkrone 35flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt" durch den Verkäufer stellt diese angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis dar.(Rn.20) 2. Eine Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff. BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn dem Verkäufer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120 = MDR 2006, 407 f. und 20. September 1984, III ZR 47/83, NJW 1985, 1778 = BGHZ 92, 164ff. = MDR 1985, 298f.).(Rn.20) 3. Hat sich der Verkäufer eines Kristalllüsters im Kaufvertrag zur Lieferung frei Haus verpflichtet, die Montage des Leuchters und Befestigung des Hakens jedoch ausdrücklich von seiner Vertragspflicht ausgenommen, kann eine Pflichtverletzung jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Käufer den Befestigungshaken mit Angaben der Tragfähigkeit selbst in einem Fachgeschäft besorgt hat und das Herunterfallen des Kristalllüsters darauf zurückzuführen ist, dass der Befestigungshaken für das Deckenmaterial ungeeignet war.(Rn.20)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst bei der hypothetischen Annahme der Montage eines hochwertigen Kristalllüsters "Georgia Kristallkrone 35flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt" durch den Verkäufer stellt diese angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis dar.(Rn.20) 2. Eine Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff. BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn dem Verkäufer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120 = MDR 2006, 407 f. und 20. September 1984, III ZR 47/83, NJW 1985, 1778 = BGHZ 92, 164ff. = MDR 1985, 298f.).(Rn.20) 3. Hat sich der Verkäufer eines Kristalllüsters im Kaufvertrag zur Lieferung frei Haus verpflichtet, die Montage des Leuchters und Befestigung des Hakens jedoch ausdrücklich von seiner Vertragspflicht ausgenommen, kann eine Pflichtverletzung jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Käufer den Befestigungshaken mit Angaben der Tragfähigkeit selbst in einem Fachgeschäft besorgt hat und das Herunterfallen des Kristalllüsters darauf zurückzuführen ist, dass der Befestigungshaken für das Deckenmaterial ungeeignet war.(Rn.20) Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Beklagte verkaufte der Klägerin einen Kristalllüster "Georgia Kristallkrone 35flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt, innen glänzend Goldlack geschlossen" zum Kaufpreis von 4.455,00 €, nachdem die Beklagte der Klägerin ihr dies mit einer E-Mail-Nachricht vom 06.12.2011 (Anlage B 1, GA 42) angeboten hatte. Ausdrücklich war zwar die Lieferung frei Haus umfasst, das Aufhängen vor Ort indes ausgenommen. Auch in der nachfolgenden Korrespondenz, so der Auftragsbestätigung vom gleichen Tag (Anlage B 2, GA 45 f.) und im Rahmen der Terminabsprache wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin ein Gerüst vorhalten und sich ein Deckenhaken bereits in der Decke befinden müsse. Am 29.12.2012 lieferte die Beklagte den Kristalllüster in das Wohnhaus des Geschäftsführers der Klägerin in S., hängte ihn dort an einen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Haken auf und bestückte ihn mit Bleikristallprismen. 2 Tage später, am 31.12.2011, stürzte der Lüster von der Decke, da der verwendete Haken aus der Decke herausriss. Dabei wurden der Kristalllüster zerstört und in dem darunter befindlichen Fliesenboden 6 Fliesen beschädigt. Mit Schreiben vom 04.01.2012 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.01.2012 zur Lieferung eines neuen Kristalllüsters (GA 11) auf. Mit Schreiben vom 12.04.2012 wiederholten sie ihr Verlangen unter Fristsetzung bis zum 25.04.2012 ebenfalls erfolglos (GA 12 f.). Gleichzeitig verlangten sie aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Schadensersatz für die beschädigten Fliesen in Höhe von 446,25 €. Mit Schreiben vom 25.04.2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe der Überreste des Kristalllüsters (GA 14 f.). Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Geschäftsführer der Klägerin oder der der Beklagten den Deckenhaken in die Decke eingedreht hat und wer für die Beschädigung des Kristalllüsters verantwortlich ist. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.915,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des Lüsters, Georgia Kristallkrone, 35flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + c. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außen schwarz matt, innen glänzend Goldlack geschlossen, zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.915,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten Lüsters, Georgia Kristallkrone 35-flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt, innen glänzend Goldlack geschlossen, zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB noch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der beschädigten Fliesen gemäß §§ 280 ff. i.V.m mit Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. aus deliktsrechtlicher Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der gelieferte Leuchter selbst nicht gemäß § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet war. Die Klägerin leitet einen Sachmangel ausschließlich aus der angeblich fehlerhaften Montage durch die Verwendung eines nicht ausreichend tragfähigen Deckenhakens ab. Gemäß § 434 Abs. 2 BGB kann eine unsachgemäß durchgeführte Montage einen Sachmangel aber nur dann begründen, wenn die Montage durch den Verkäufer vertraglich vereinbart war. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Parteien ausdrücklich die Montage des Leuchters nicht zum Vertragsinhalt bestimmt haben. So ist der Verkaufsofferte der Beklagten vom 06.12.2011 (Anlage B 1, GA 42-44) zu entnehmen, dass im Preis lediglich die Lieferung frei Haus mit Ausnahme des Aufhängens vor Ort vereinbart war. Die Beklagte hat mit Email-Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage B 3, GA 47) ausdrücklich mitgeteilt, dass sich bei Anlieferung des Leuchters bereits ein Deckenhacken halboffen in der Decke befinden müsse und ein Gerüst bei sehr hohen Decken vorhanden sein sollte, um an die hängende Leuchte zu gelangen. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien am 29.12.2011 eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Derartiges ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer tatsächlich in Abweichung der vertraglichen Regelungen den Deckenhaken selbst eingedreht. Denn allein aus der tatsächlichen Durchführung einer solchen Montage lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dadurch die kaufvertraglich übernommenen Pflichten hätten erweitert werden sollen. Mit dem Landgericht wird man bei der hypothetischen Annahme der Montage durch die Beklagte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs zwar kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis annehmen können (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 312/02 - NJW-RR 2006, 117, 120 = MDR 2006, 407 f.; BGHZ 92, 164 ff. = BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83 - NJW 1985, 1778 = MDR 1985, 298 f.). Eine Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 ff. BGB kommt aber nicht in Betracht, weil der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Haken selbst besorgt hat und dessen Eignung für die Befestigung des Leuchters in deren Verantwortungsbereich lag. Die Klägerin hat dabei nicht erkannt, dass der von ihr besorgte Haken für eine Montage an der Decke nicht geeignet war. Der Haken selbst war nicht zu schwach ausgebildet, sondern nur für das Deckenmaterial ungeeignet. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Belastbarkeit des Hakens mit einem Probegewicht zu überprüfen, da sie selbst vertraglich die Montage des Hakens nicht übernommen hatte. Im Übrigen bemerkt das Landgericht zu Recht, dass sich selbst bei einer derartigen Belastungsprobe die Ungeeignetheit des Hakens für die Decke nicht herausgestellt hätte. Denn der Leuchter ist erst 2 Tage nach Montage von der Decke gefallen. Ein etwaiges Prüfgewicht hätte die nicht ausreichende Befestigung des Leuchters mit Haken an der Decke nicht festgestellt. Die Berufung der Klägerin wendet gegen die Ausführungen des Landgerichts ohne Erfolg ein, dass das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass eine Montage mit der Beklagten nicht vereinbart gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte erklärt habe, aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Elektroanschluss oder eine Bohrung für Deckenhaken vor Ort vornehmen zu dürfen. Wenn die Beklagte sich aber an diese Vorgabe nicht gehalten habe, sei von einer Erweiterung des Kaufvertrages im Sinne einer einhergehenden Montageverpflichtung auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Beklagte nach § 434 Abs, 2 BGB für die Sachmängel haftbar. Der Angriff der Berufung (BB 3, GA 85) verfängt nicht. Der Beklagten ist keine Pflichtverletzung bei der Montage des Leuchters vorzuwerfen. Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH (vom 14.09.1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280 ff. = MDR 2000, 259 f. = NZBau 2000, 196 ff.), der die Haftung des Werkunternehmers bei mangelhaften Vorarbeiten des Werkunternehmers betrifft, ist unergiebig. Selbst wenn man davon ausginge, die Beklagte hätte sich bei unterstellter (hier bestrittener) Befestigung des Hakens an der Decke vor Ausführung der Arbeiten von der Eignung des Hakens vergewissern müssen, ist die Beklagte nicht für das Herunterfallen des Leuchters verantwortlich. Die Klägerin hat auf Befragen durch die Geschäftsführer der Beklagten erklärt, der von ihr besorgte Haken verfüge über eine Traglast von 90 kg (Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2012, Seite 4, GA 37, unstrittig) und sei von einer Fachfirma gefertigt worden. Der Haken selbst war von seiner Traglast durchaus für die Befestigung des Leuchters geeignet. Es verhielt sich lediglich so, dass er für eine Befestigung an dem vorhandenen Deckenmaterial ungeeignet war. Dies musste die Beklagte, selbst bei Annahme, sie habe den Haken in der Decke befestigt (strittig), nicht erkennen. Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.915,66 € festzusetzen.