Beschluss
3 U 838/12
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0213.3U838.12.0A
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Leitsätze
Wird mit der Berufung ein Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angegriffen, so ist auf Antrag der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. Mai 1992, VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 1990, 26 U 16/90, NJW-RR 1987, 1470 f.).
Tenor
Das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 08. Juni 2012 wird in Höhe von 7.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird mit der Berufung ein Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angegriffen, so ist auf Antrag der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. Mai 1992, VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 1990, 26 U 16/90, NJW-RR 1987, 1470 f.). Das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 08. Juni 2012 wird in Höhe von 7.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Landgericht hat den beklagten Zweckverband verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.213,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 zu zahlen Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des beklagten Zweckverbandes zur Zahlung von weiteren 3.996,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011. Der beklagte Zweckverband verfolgt die Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung eine Abänderung des Urteils dahingehend, dass er nur zur Zahlung in Höhe von 7.150,70 € verurteilt wird. Die Anschlussberufung führt aus, das Urteil sei fehlerhaft, soweit der beklagte Zweckverband zu einer Zahlung in Höhe von 2.062,55 € verurteilt worden sei. Die vom Landgericht auf den ausgeurteilten Betrag entfallenden Zinsbeträge werden von dem beklagten Zweckverband in der Begründung der Anschlussberufung nicht ausdrücklich angegriffen. Auf Antrag der Klägerin war das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen gemäß § 537 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, § 537 Rn. 1 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 537 Rn 1ff, § 705 Rn.10; BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91 - NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.1990 - 26 U 16/90 - NJW-RR 1987, 1470 f.).