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Beschluss

3 U 846/12

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0225.3U846.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012, 2 U 1020 /11, vom 19. Januar 2009, 2 U 422/08, vom 20. Februar 2009, 2 U 848/08 und vom 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989). 2. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor, wenn sich zwar aus dem Kaufvertrag kein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Käuferin ergibt, aber ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister diese ein Gewerbe für Kleintransporte betreibt, das Rücktrittsschreiben der Käuferin zudem mit Briefkopf einer Firma Transport & Kurierdienst versehen ist und das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich festgestellt hat, dass die Käuferin anlässlich des Kaufvertragsschlusses mitteilte, dass sie ein Transportfahrzeug führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei.
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. 3) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012, 2 U 1020 /11, vom 19. Januar 2009, 2 U 422/08, vom 20. Februar 2009, 2 U 848/08 und vom 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989). 2. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor, wenn sich zwar aus dem Kaufvertrag kein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Käuferin ergibt, aber ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister diese ein Gewerbe für Kleintransporte betreibt, das Rücktrittsschreiben der Käuferin zudem mit Briefkopf einer Firma Transport & Kurierdienst versehen ist und das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich festgestellt hat, dass die Käuferin anlässlich des Kaufvertragsschlusses mitteilte, dass sie ein Transportfahrzeug führe und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei. 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. 3) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 24.01.2013 (GA 214 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.01.2013 (GA 214 ff.) Bezug. Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.02.2013 gewährt. Innerhalb der Frist ist keine dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechende Stellungnahme der Klägerin eingegangen. Die Berufung der Klägerin war aus den im Hinweisbeschluss des Senats 24.01.2013 (GA 214 ff.) dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.313,84 € festgesetzt.