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Beschluss

3 W 98/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0304.3W98.13.0A
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Leitsätze
1. Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, 6. November 1986, 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255 ff. und BFH, 17. März 2008, X B 93/07, zitiert nach Juris).(Rn.4) 2. Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (in Anknüpfung an BGH, 14. Juli 2004, XII ZB 268/03, MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214 und BAG, 25. November 2008, 3 AZB 64/08, NJW 2009, 1161).(Rn.5) 3. Steht zwischen den Parteien im Streit, ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, 17. März 2008, X B 93/07, Juris Rdn. 12).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss der 03. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 30. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, 6. November 1986, 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255 ff. und BFH, 17. März 2008, X B 93/07, zitiert nach Juris).(Rn.4) 2. Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (in Anknüpfung an BGH, 14. Juli 2004, XII ZB 268/03, MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214 und BAG, 25. November 2008, 3 AZB 64/08, NJW 2009, 1161).(Rn.5) 3. Steht zwischen den Parteien im Streit, ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, 17. März 2008, X B 93/07, Juris Rdn. 12).(Rn.6) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss der 03. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 30. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen. I. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2013 einen Zwischenvergleich geschlossen (GA 44 ff.). Ausweislich des Protokolls der Sitzung erfolgte der Abschluss des Vergleichs nicht unter Widerrufsvorbehalt. Mit Beschluss vom 30.01.2013 (GA 46 a), Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10.01.2013, hat der Vorsitzende der Kammer ausgeführt, dass der Vergleich wie protokolliert diktiert, vorgespielt und genehmigt worden sei. Die Parteien hätten zudem erklärt, dass der zu protokollierende Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehe und binnen 14 Tagen widerrufen werden könne. Dies sei in den protokollierten Vergleich versehentlich nicht aufgenommen und bei der Genehmigung überhört worden. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.01.2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, eingelegte Widerruf des Vergleichs sei (GA 50) wirksam erfolgt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung eingelegtem Rechtsmittel. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Das Landgericht führt zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.11.1986 - 12 U 96/86 - NJW-RR 1987, 255 ff.) und des BFH (Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris) - entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2013 (GA 55 ff.) aus, dass das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist im Sitzungsprotokoll der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich ist. Das Landgericht hat die Berichtigung ordnungsgemäß als Vermerk in einer Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10.01.2013 (GA 46a) aufgenommen (Münchener KommentarBGB-Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 7). Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (BGH MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZR 268/03 - NJW-RR 2005, 214 ff.; BAG, NJW 2009, 1161; Münchener Kommentar ZPO- Wagner, 4. Auflage 2013 § 164 Rn. 12; Zöller-Stöber, ZPO; 29. Auflage 2012, § 164 Rn. 11; Thomas-Putzo, ZPO. 32. Auflage 2011, § 164 Rn. 3). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2013 (GA 55 ff.) zudem einwendet, die Parteien hätten hinsichtlich des Zwischenvergleichs keinen Widerrufsvorbehalt geschlossen, nachdem zuvor verschiedene Vergleichsmodalitäten erörtert worden seien, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Maßgebend kommt es auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (vgl. BFH, ebd., Juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.