Beschluss
3 U 1498/12
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0410.3U1498.12.0A
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Käufer eines mit Benzin und Gas betriebenen PKW Chevrolet ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorliegen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. April 2010, 2 U 1120/09, ZGS 2010, 378-380 = MDR 2010, 921 = NJW-RR 2010, 1501-1502).
2. Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 = MDR 2009, 140 = ZIP 2009, 524 ff.; BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 f. = MDR 2011, 1159 = ZIP 2011, 2063 f. = WM 2011, 2148 f.).
3. War zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte, kann die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht verneint werden.
4. Kommt es im Gasbetrieb, insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum zu störenden Quietschgeräuschen, die allgemein nicht dem Stand der Technik entsprechen, liegt ein erheblicher Mangel des Fahrzeugs vor (vgl. zu Eigenschaftszusicherung und Beschaffenheitsvereinbarung eines Gastanks in einem Kastenwagen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2010, 2 U 1487/09, BeckRS 2011, 00451). Solche quietschenden Geräusche muss der Käufer eines Neufahrzeugs ebenso wenig hinnehmen, wie etwa anormale Geruchsbelästigungen in einem jungen Gebrauchtwagen (in Anknüpfung an OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 U 475/11 - 141, NJW Special 2012, 715, Juris Rn. 45).
5. Ein unerheblicher Mangel liegt nicht bereits deshalb vor, weil möglicherweise der Mangel mit einem Kostenaufwand von weniger als 5 % des Fahrzeugkaufpreises repariert werden kann und des Fachwerkstatt trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, den Mangel zu beseitigen.
6. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst (BGH, Urteil vom 24. April 2012, XI ZR 360/11, VersR 2012, 1045).
Tenor
1. Nach Rücknahme der Berufung durch den Beklagten trägt dieser die Kosten des Berufungsverfahrens und wird des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Klage bezüglich des Zinsanspruchs für die Zeit vom 01.06. 2009 bis 24.01.2011 wirksam zurückgenommen hat.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.462,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines mit Benzin und Gas betriebenen PKW Chevrolet ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorliegen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. April 2010, 2 U 1120/09, ZGS 2010, 378-380 = MDR 2010, 921 = NJW-RR 2010, 1501-1502). 2. Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 = MDR 2009, 140 = ZIP 2009, 524 ff.; BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 f. = MDR 2011, 1159 = ZIP 2011, 2063 f. = WM 2011, 2148 f.). 3. War zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte, kann die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht verneint werden. 4. Kommt es im Gasbetrieb, insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum zu störenden Quietschgeräuschen, die allgemein nicht dem Stand der Technik entsprechen, liegt ein erheblicher Mangel des Fahrzeugs vor (vgl. zu Eigenschaftszusicherung und Beschaffenheitsvereinbarung eines Gastanks in einem Kastenwagen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2010, 2 U 1487/09, BeckRS 2011, 00451). Solche quietschenden Geräusche muss der Käufer eines Neufahrzeugs ebenso wenig hinnehmen, wie etwa anormale Geruchsbelästigungen in einem jungen Gebrauchtwagen (in Anknüpfung an OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 U 475/11 - 141, NJW Special 2012, 715, Juris Rn. 45). 5. Ein unerheblicher Mangel liegt nicht bereits deshalb vor, weil möglicherweise der Mangel mit einem Kostenaufwand von weniger als 5 % des Fahrzeugkaufpreises repariert werden kann und des Fachwerkstatt trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, den Mangel zu beseitigen. 6. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst (BGH, Urteil vom 24. April 2012, XI ZR 360/11, VersR 2012, 1045). 1. Nach Rücknahme der Berufung durch den Beklagten trägt dieser die Kosten des Berufungsverfahrens und wird des Rechtsmittels für verlustig erklärt. 2. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Klage bezüglich des Zinsanspruchs für die Zeit vom 01.06. 2009 bis 24.01.2011 wirksam zurückgenommen hat. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.462,72 € festgesetzt.