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Beschluss

3 W 223/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0417.3W223.13.0A
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Leitsätze
1. Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (in Anknüpfung an BGHZ 98, 291 ff. = BGH, Urteil vom 25. September 1986, IX ZR 46/86, NJW 1987, 64 f. = WM 1986, 1392 f. = ZIP 1986, 1422 f. = MDR 1987, 138).(Rn.10) 2. Zu den Anforderungen an den Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 15.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wird. Ihm wird für das Verfahren Rechtsanwalt …[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (in Anknüpfung an BGHZ 98, 291 ff. = BGH, Urteil vom 25. September 1986, IX ZR 46/86, NJW 1987, 64 f. = WM 1986, 1392 f. = ZIP 1986, 1422 f. = MDR 1987, 138).(Rn.10) 2. Zu den Anforderungen an den Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 15.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wird. Ihm wird für das Verfahren Rechtsanwalt …[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage u.a. wegen Drittschuldnerauskunft und im Rahmend des Anfechtungsgesetzes. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von 27.049,37 € zzgl. Zinsen. Der Antragsteller ist Pflichtteilsberechtigter nach dem Tode seiner am 19.01.2006 verstorbenen Mutter, der ...[B]. Die Erblasserin wurde von ihrer Tochter aus zweiter Ehe, ...[C], als Alleinerbin beerbt. Der Antragsteller hatte bezüglich vorgenannten Betrages am 06.09.2011 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid wegen eines Pflichtteilsanspruchs gegen ...[C] erwirkt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 24.05.2012 pfändete der Antragsteller wegen einer Forderung gegen ...[C] in Höhe von 18.665,89 € eine angebliche Forderung der Zeugin ...[C] "aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Wegfall des Rechtsgrundes". In dem vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (GA 3-4 Anlagenheft) wird die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens als Drittschuldnerin aufgeführt. Der Antragsteller hat nunmehr vorgetragen, die Antragsgegnerin habe bis heute der Pfändung nicht entsprochen und insbesondere keine Drittschuldnerauskunft erteilt. Er nimmt die Beklagte in Anspruch, weil die zugrunde liegende Erbsumme, aus der der Antragsteller seine Pflichtteilsansprüche gegen ...[C] hat titulieren lassen, auf einem Girokonto der Antragsgegnerin in Höhe von 119.657,12 € gut geschrieben worden sei. Die Antragsgegnerin verfüge heute noch über dieses Geld und weigere sich dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an ihn, der Antragsteller, auszukehren. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 15.02.2013 (GS 4 ff.) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 1) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch unter dem Aspekt der nicht erfüllten Drittschuldnerauskunft verlangen kann Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 ff. = BGH, Urteil vom 25.09.1986 - IX ZR 46/86 - NJW 1987, 64 f. = WM 1986, 1392 f. = ZIP 1986, 1422 f. = MDR 1987, 138; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 840 Rn. 13). Sinn der Regelung in § 840 ZPO ist es, dem Gläubiger die Entscheidung zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Der Gläubiger soll so gestellt werden wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte. Dieser hat nur die Pflicht, sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären (BGH, ebd.; Zöller/Stöber, aaO, §§ 840 Rn. 12). Erfüllt der Drittschuldner die ihm gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht nicht, tritt er damit nicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger in die Stellung des Schuldners ein. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Ausführungen im Klageentwurf, die darauf verweisen, dass "die zugrunde liegende Erbsumme in Höhe von 119.657,12 €, aus der er seine Pflichtteilsansprüche gegen die Schuldnerin ...[C] habe titulieren lassen, auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der ...[D]bank e.G. gezahlt worden seien, einer rechtlichen Einordnung im Rahmen einer gebotenen Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei heute noch im Besitz des Geldes und weigere sich, dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an den Kläger auszukehren. 2) Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr allerdings geltend, dass die Schuldnerin ...[C] mit unentgeltlichem Übertragungsvertrag des Notars Dr. ...[E] vom 24.01.2006 (UR-Nr. 92/06) die Erbschaft an die Beklagte, ihre Schwiegermutter, übertragen habe. Im Nachlass habe sich im Wesentlichen der Restkaufpreisanspruch aus dem Verkauf des Grundstücks der Erblasserin, ...[X]straße 17 in ...[Y], befunden. Mit Wertstellung vom 23.02.2006 sei der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 119.657,12 € auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen der Alleinerbin ...[C] und der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen worden, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere, ihn, den Antragsteller, und eine weitere Tochter der Erblasserin, ...[F], nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, …[B], zu benachteiligen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18,10.2011 der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 AnfG die Anfechtung des notariellen Übertragungsvertrages wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung erklärt. Danach ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen ...[C] und der Beklagten ausschließlich zu dem Zwecke vorgenommen worden sei, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere, ihn, den Antragsteller und die weitere Tochter der Erblasserin, ...[F], zu benachteiligen. Im Beschwerdeverfahren ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszugehen, die wenn sie zutreffen gemäß § 11 AnfG dazu führt, dass dem Antragsteller als Gläubiger das auf die Beklagte übertragene Vermögen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist, zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. Kirchhof, Münchener Kommentar, Anfechtungsgesetz, 2012, § 11 Rn. 3 ff.). Der Antragsteller hat am 06.09.2011 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen (11-4644088-0-9) über einen Hauptbetrag von 26.154,48 € nebst Zinsen erwirkt und hierüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal (22 M 1140/12) ergehen lassen, der die Forderung der Schuldnerin ...[C] aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Wegfall des Rechtsgrundes betrifft (Anlagenheft, GA 3 ff.). Dem Antragsteller steht gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 AnfG das übertragene Vermögen zur Vollstreckung zu, soweit es seine titulierte Forderung betrifft. Da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Hinsichtlich der Beschränkung wird auf §§ 114, 121 Abs. 3 ZPO Bezug genommen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. , § 121 Rn. 13 c).