Beschluss
3 W 295/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0607.3W295.13.0A
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Leitsätze
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.(Rn.6)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2008, 4 W 149/08, MDR 2009, 827; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Dezember 1987, 3 W 145/87, JurBüro 1989, 869). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.(Rn.8)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.(Rn.8)
Tenor
1) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz - Rechtspflegerin - vom 07.02. 2013 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.(Rn.6) 2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2008, 4 W 149/08, MDR 2009, 827; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Dezember 1987, 3 W 145/87, JurBüro 1989, 869). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.(Rn.8) 3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.(Rn.8) 1) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz - Rechtspflegerin - vom 07.02. 2013 wird zurückgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 15.08.2005 (GA 34) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 191.764,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2004 zu zahlen. Es ist mit Beschluss vom 16.08.2005 (GA 36) die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils angeordnet worden. Die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte mit Wirkung zum 20.09.2005 (GA 34). Dem Kläger ist am 11.10.2005 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 15.08.2005 (GA 34) erteilt worden. Der Kläger konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beklagten die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nicht betreiben. Erst Ende des Jahres 2008 konnte der Aufenthalt des Beklagten mithilfe eines Detektivs ermittelt und ein Vollstreckungsversuch unternommen werden. Der Beklagte gab daraufhin die eidesstattliche Versicherung ab. Nachdem der Beklagte über Dritte Geld zur Befriedigung seiner Gläubiger erhalten hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Nachdem der Beklagte andere Gläubiger befriedigt hatte, zahlte er auf die Gesamtforderung des Insolvenzverwalters der ...[A] GmbH & Co. KG von 277.704,82 € auf das Insolvenztreuhandkonto einen Betrag in Höhe von 700,00 €. Der Kläger übergab daraufhin die vorhandenen Titel an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B]. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.09.2012 (GA 92 ff.) eine zweite Ausfertigung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.02.2006 (GA 57 f.) beantragt, weil er von dem Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Herausgabe der Originaltitel verleitet worden sei. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Strafanzeige vom 06.07.2012 (GA 94 ff.) vorgetragen, dass der Beklagte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Beklagte habe bei der ...[C] Lebensversicherung fünf Lebensversicherungen unterhalten, wovon in den Jahren 2009 und 2010 Beträge in Höhe von 262.547,15 € und 158.158,40 € an ihn ausgezahlt worden seien. Außerdem sei er Eigentümer eines PKW Mercedes 350 SL und eines VW Touareg gewesen, mit einem Wert von ca. 60.000,00 €. Der Vergleich wäre nicht geschlossen worden, wenn er Kenntnis von diesen Umständen gehabt hätte. Die titulierten Forderungen aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss hätten in voller Höhe einschließlich der Zinsen realisiert werden können. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat unter dem 22.10.2012 (GA 105) sowohl für das Versäumnisurteil vom 15.08.2005 (GA 34) und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.02.2006 (GA 57 f.) eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2012 (GA 113) Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegt. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat sodann mit Beschluss vom 07.02.2013 die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zum Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 15.08.2005 (GA 34) und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.02.2006 (GA 57 f.) für unzulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Kläger gemäß § 567 ZPO mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass gemäß § 733 ZPO eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen (vgl. Zöller/Stöber, 29. Auflage 2012, § 733 Rn.4 und 9). Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat (vgl. Zöller/Stöber, ebd. m.w.N.). Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll (Zöller/Stöber, ebd. m.w.N.). Demgegenüber dürfen die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners nicht verletzt bzw. gefährdet werden Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.; Zöller/Stöber, aaO, Rn. 9 m.w.N. ). Das Landgericht führt mit Recht aus, dass von einem überwiegenden Schuldnerinteresse dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt. Entgegen den Ausführungen des Klägers kommt es im Verfahren nach § 733 ZPO nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde. Gegenteiliges lässt sich der vom Kläger zitierten Fundstelle bei Zöller/Stöber, ZPO, 12. Auflage 2012, Rn. 5 nicht entnehmen. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.