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Beschluss

3 U 202/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0624.3U202.13.0A
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Leitsätze
1. Ist die Werklohnforderung in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mangels Prüffähigkeit der Rechnung bzw. fehlender Fälligkeit rechtskräftig abgewiesen worden, genügt es nicht den Anforderungen in einem neuen Prozess unter Bezugnahme auf den früheren Vortrag darauf zu verweisen, dass das jetzige Prozessgericht frei in der Wertung sei, ob aufgrund eines nunmehr vorgelegten Privatgutachtens eines Malermeisters von einer Fälligkeit der Werklohnforderung auszugehen sei. 2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Werklohnforderung in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mangels Prüffähigkeit der Rechnung bzw. fehlender Fälligkeit rechtskräftig abgewiesen worden, genügt es nicht den Anforderungen in einem neuen Prozess unter Bezugnahme auf den früheren Vortrag darauf zu verweisen, dass das jetzige Prozessgericht frei in der Wertung sei, ob aufgrund eines nunmehr vorgelegten Privatgutachtens eines Malermeisters von einer Fälligkeit der Werklohnforderung auszugehen sei. 2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12). Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Juli 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Nach Erstellung eines Kostenvoranschlages vom 17.11.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten. Die Kläger erstellte dem Beklagten am 29.12.2008 eine Abrechnung für geleistete Arbeiten. Zwischen den Parteien war bereits unter dem Aktenzeichen 10 O 507/09 ein Rechtsstreit wegen dieser Werklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten anhängig. Am 09.02.2011 wies das Landgericht Koblenz die Klage in dem genannten Rechtsstreit durch Urteil ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (8 U 306/11) vom 27.09.2011 zurückgewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, in dem Verfahren 10 O 507/09 habe sowohl das Landgericht Koblenz in der ersten Instanz, als auch das Oberlandesgericht Koblenz zweitinstanzlich irrtümlich die Prüffähigkeit der vom Kläger vorgelegten Rechnung verneint. Aufgrund eines von ihm, dem Kläger, eingeholten Privatgutachtens, erstellt durch den Dipl.-Malermeister ...[A] in ...[X] vom 17.12.2011, stehe nunmehr fest, dass die in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten überreichte Rechnung vom 29.12.2008 übersichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei und dem anerkannten Stand und Regelwerk der Technik für Malerarbeiten gemäß VOB-DIN 18363 entspreche. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn, den Kläger, 15.951,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 05.01.2012 sowie 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen, 2. an ihn, den Kläger, 566,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, der nunmehr vom Kläger erhobenen Klage stehe der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen. Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akte 10 O 507/09 des Landgerichts Koblenz die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, da bereits rechtskräftig über den betreffenden Streitgegenstand durch das Urteil des Landgerichts Koblenz in dem Rechtsstreit 10 O 507/09 entscheiden worden sei. In beiden Fällen gehe es um die Erfüllung der Werklohnforderung auf der Grundlage der Abrechnung vom 29.12.2008. Das Oberlandesgericht habe in dem Berufungsverfahren die Berufung mangels Fälligkeit der Rechnung im Hinblick auf die fehlende Prüffähigkeit zurückgewiesen. Zwar sei die Klage damals nur als Zeit unbegründet abgewiesen worden, der Kläger trage im vorliegenden Verfahren jedoch keine neuen Tatsachen vor, die zu einer abweichenden Entscheidung dahingehend führen könnten, dass nunmehr abweichend über die Fälligkeit entschieden werden könnte. Insbesondere habe der Kläger mit der jetzt eingereichten Klage keine weiteren Nachweise, wie zum Beispiel Stundenzettel, vorgelegt. Der Kläger sei vielmehr anderer rechtlicher Auffassung als die beiden Instanzen in dem Verfahren 10 O 507/09 und meine, man müsse von einer Prüffähigkeit der Rechnung aufgrund des Privatgutachtens des Dipl.-Malermeisters ...[A] ausgehen. Insoweit wirke jedoch die Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Koblenz fort. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger trägt nunmehr vor, das Landgericht habe die Klage unter Verletzung der Vorschrift über die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO) mit der Begründung abgewiesen, es könne, abweichend von der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Erstgerichts auch weiterhin von einer Fälligkeit der rechtshängig gemachten Werklohnforderung nicht ausgehen. Das Landgericht habe übersehen, dass es frei sei, ob es nunmehr von einer eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs ausgehe. Entsprechend seiner „neuerschen Rechnung“, die begutachtet worden sei, hätte erstinstanzlich antragsgemäß eine Verurteilung des Beklagten erfolgen können. Der Beklagte sei darüber hinaus zur Zahlung der Nettokosten des Gutachtens des Privatsachverständigen ...[A] verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend den zu Protokoll genommenen Anträgen im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 13.12.2012 zu erkennen. 2. Den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an ihn, den Kläger 646,50 € nebst den gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Der Beklagte trägt nunmehr vor, die Klage sei bezüglich des im Berufungsantrag gestellten Klageantrags zu 2) zurückzuweisen, weil es an einer Einwilligung durch ihn, den Berufungsbeklagten, fehle. Das Landgericht habe im Übrigen zutreffend erkannt, dass der Klage der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten bereits in den 10 O 507/09 bzw. 8 U 306/11 rechtskräftig über die Werklohnforderung entschieden. Im vorliegenden Verfahren würden keine neuen Tatsachen vorgetragen. II. Die Berufung der Beklagten ist nicht zulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 2 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und ferner die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Satz 2 Nr. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12). Der 8. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat in dem vorausgegangenen Verfahren 8 U 306/11 sowohl in seinem Hinweisbeschluss vom 09.08.2011 (Bl. 104 ff. der Beiakten) als auch in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 27.09.2011 (Bl. 134 der Beiakten) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1865 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.08.2004 - 26 U 77/03 - NJW-RR 2005, 169, 170) ausgeführt, dass die Schlussrechnung vom 29.12.2008 (GA 14) nicht in ausreichendem Maße prüffähig sei. Es bedürfe insoweit der Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt seien. Der Kläger nimmt in seiner Berufung im Wesentlichen auf seinen Sachvortrag im vorausgegangenen Verfahren 10 O 507/09 - LG Koblenz und 8 U 306/11 - OLG Koblenz Bezug, ohne nunmehr die geforderten Stundenzettel vorzulegen, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu den durchgeführten Arbeiten herstellen. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei in seiner jetzt angefochtenen Entscheidung frei gewesen, zu entscheiden, ob es nunmehr von einer eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs ausgehe. Dieser Vortrag erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine Fälligkeit des Werklohnanspruchs nunmehr ergeben könnte, die nicht bereits Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen sind und die das Landgericht in seiner jetzt angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hätte. Der Senat beabsichtigt aus vorgenannten Gründen die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.597,85 € festzusetzen (15.951,35 € + 646,50).