Beschluss
3 U 541/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0628.3U541.13.0A
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Leitsätze
Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.(Rn.33)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.(Rn.33) Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. Juli 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Betrages von 111.371,13 €. Am 29.11.2001 ließen der Beklagte und sein Bruder ...[A], der Vater der Klägerin, vor dem Notar Dr. ...[B], einen "Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag" notariell beurkunden (Urkunden.-Nr.1998/2001 U, GA 9 ff.). Auf Grund dieses Vertrages erhielt der Bruder des Beklagten das im Grundbuch von ...[X] Blatt 3541 eingetragene Grundstück 191, Flur 22 - 5,42 ar, Gebäude- und Freifläche, ...[Y]straße 24. Am selben Tage beurkundete der Notar die Erklärung des Bruders des Beklagten, das Grundstück zu Gunsten der Kreissparkasse ...[Z] mit einer Grundschuld über 1.000.000,00 € zu belasten (Urkunden-Nr. 1999/2001, GA 21 ff.). Gemäß der vom Bruder des Beklagten unterzeichneten "Zweckerklärung für Grundschulden" vom 04.02.2002 (GA 27) diente die Grundschuld "zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen in Höhe von z. Zt. DM 1.600.000,00 zu Konto 50...5, allerdings nur für den letztrangigen Teil des Darlehens, der den Betrag von DM 1.100.000,00 übersteigt, gegen Herrn ...[C]". Durch Vertrag vom 23.12.2002 übertrug der Bruder des Beklagten der Klägerin den Grundbesitz. Am 09.07.2009 verstarb der Bruder des Beklagten. Erbin seines Vermögens ist die Klägerin. Mit Schreiben vom 09.03.2010 (GA 35) teilte die Sparkasse ...[D] der Klägerin mit, dass der von Herrn ...[A] avisierte Vergleich nicht zustande gekommen sei und sie aus der Grundschuld in Höhe des den Betrag von 562.421,06 € (1.100.000,00 DM) übersteigenden Betrages in Anspruch genommen werde. Dies seien derzeit 138.354,68 €. Um die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden, zahlte die Klägerin 141.371,13 € an die Sparkasse. Am 08.08.2011 trat die Sparkasse der Klägerin "zwecks Geltendmachung ihrer Regressansprüche gegenüber Herrn ...[C] ... die der Grundschuld zugrunde liegende nachrangige Forderung in Höhe von 141.371,13 €" ab (GA 37). Die Klägerin nahm die Abtretung an. Mit Schreiben vom 13.04.2011 (GA 38) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auf, bis 21.04.2011 den Betrag von 141.371,13 € zu zahlen. Am 18.09.2012 verurteilte das Landgericht den Beklagten auf die Teilklage der Klägerin im Rechtsstreit 9 0 145/12 - LG Koblenz zur Zahlung von 30.000,00 € nebst Zinsen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.06.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 111.371,13 €. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 111.371,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nie Eigentümerin eines lastenfreien Grundstücks gewesen. Sie habe den Betrag, den sie nun einfordere, bereits im günstigen Kaufpreis des streitgegenständlichen Grundstücks erhalten. Das Grundstück sei belastet worden, weil gemäß dem letzten Willen der verstorbenen Eltern des Beklagten und des Vaters der Klägerin das mit einem Drei-Familien-Haus bebaute, komplett lastenfreie Grundstück damals nicht verkauft werden sollte und damit für den Familienbesitz verloren gewesen wäre. Als ...[A] die Zweckerklärung unterzeichnet habe, sei er sich mit ihm, dem Beklagten, einig gewesen, dass damit der letzte Wille der vorverstorbenen Eltern erfüllt worden sei. Am 09.03.2010 sei der Darlehensbetrag geringer als 1.100.000,00 DM gewesen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 111.371,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Sparkasse ...[D] habe als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse ...[Z] die der Grundschuld zugrunde liegende nachrangige Forderung in Höhe des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 141.371,13 € wirksam an die Klägerin abgetreten. Da es sich um eine Sicherungsgrundschuld gehandelt habe, könne sie den Beklagten als persönlichen Schuldner in Anspruch nehmen. Dass dem Beklagten zur Verfügung gestellte Darlehen (690.008.275.5) sei ausweislich der Abtretungserklärung der Sparkasse ...[D] vom 08.08.2011 (GA 37) am 04.03.2009 fällig gewesen. Das Vorbringen des Beklagten sei unerheblich. Zwar habe die Klägerin das Grundstück mit der darauf lastenden Grundschuld erworben. Die Klägerin habe jedoch den Betrag von 141.371,13 € an die Sparkasse ...[D] zurückgezahlt, um die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu verhindern. Es sei nicht verständlich, warum die verstorbenen Eltern des Beklagten und des Vaters der Klägerin gewünscht haben sollten, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten, um seine Veräußerung zu verhindern. Ein entsprechendes Vermächtnis werde im Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag vom 29.11.2001 (GA 9 - 19) nicht erwähnt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beklagte trägt nunmehr vor, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Darlehensbetrag habe am 09.03.2010 entgegen den Ausführungen des Landgerichts (LU 5) weniger als 562.421,06 € (1.100.000,00 DM) betragen. Soweit die Sparkasse ...[D] mit Schreiben vom 09.03.2012 (GA 35) Zinsen in Ansatz bringe, sei dies nicht berechtigt, da die Forderung bestimmt sein müsse. In der Zweckerklärung für Grundschulden vom 04.02.2002 (GA 27) heiße es Darlehen in Höhe von zur Zeit 1.600.000 DM zu Konto 50...5, allerdings nur für den letztrangigen Teil des Darlehens, der den Betrag von 1.100.000,00 DM übersteige. In der Zweckerklärung der Grundschuld seien abweichend vom Schreiben der Sparkasse ...[D] vom 09.03.2012 (GA 35) Zinsen und sonstige Nebenforderungen nicht erfasst. Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen. Aus der Zweckerklärung der Grundschuld vom 04.02.2002 (GA 35) ergebe sich eindeutig, dass die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus dem in Rede stehenden Darlehen diene. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 111.371,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen. Die Sparkasse ...[D] hat mit Urkunde vom 08.08.2011 (GA 37) wirksam die der Grundschuld zugrunde liegende nachrangige Forderung an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung angenommen hat. Indem die Klägerin die Sparkasse ...[D] hinsichtlich der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung befriedigt hat, konnte sie nach Abtretung der Forderung an sie den Beklagten als persönlichen Schuldner in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 19.11.2998 - IX ZR 284/97 - WM 1995, 35 ff. = ZIP 1999, 123 f. = MDR 1999, 376 f = NJW-RR 1999, 504 f.). Die Fälligkeit des Darlehens (Nr. 690082755) zum 04.03.2009 ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 08.08.2011 (GA 37). Die von dem Beklagten erhobenen Einwände gegen die Forderung der Klägerin dringen nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des Beklagten und seines verstorbenen Bruders gewünscht haben sollten, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten, um die Veräußerung des Familienbesitzes zu verhindern. Das Landgericht führt nachvollziehbar aus, dass ein entsprechendes Vermächtnis dem „Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ vom 29.11.2001 (GA 10-19) nicht zu entnehmen sei. Die Grundschuld wurde nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten der Kreissparkasse ...[Z] bestellt. Wie das Landgericht treffend bemerkt, ist entscheidend, dass die Klägerin die Darlehensschuld des Beklagten in Höhe von 141.371,13 € getilgt hat und nun den Beklagten im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen kann. Die vom Beklagten mit der Berufung geführten Angriffe gegen die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung nebst Zinsen verfangen nicht. Entgegen den Ausführungen des Beklagten lässt sich der Zweckerklärung für die Grundschuld vom 04.02.2002 (GA 27) eindeutig entnehmen, dass die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus dem in Rede stehenden Darlehen dient. Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 111.371,13 € festzusetzen.