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Beschluss

3 W 316/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0701.3W316.13.0A
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Leitsätze
Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung richtet sich der Gebührenstreitwert auch dann nach § 41 GKG, wenn der Kläger Ansprüche aus Eigentum geltend macht, der Beklagte sich auf eine Miet- oder Nutzungsverhältnis beruft (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2009, 10 U 160/08, OLGR 2009. 341 ff., Beschluss vom 24. Januar 2008, I-10 W 6/08, WM 2008, 160 = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f.; Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2002, 11 W 80/02; in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010, 13 W 67/09).(Rn.3)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Abhilfebeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung richtet sich der Gebührenstreitwert auch dann nach § 41 GKG, wenn der Kläger Ansprüche aus Eigentum geltend macht, der Beklagte sich auf eine Miet- oder Nutzungsverhältnis beruft (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2009, 10 U 160/08, OLGR 2009. 341 ff., Beschluss vom 24. Januar 2008, I-10 W 6/08, WM 2008, 160 = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f.; Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2002, 11 W 80/02; in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010, 13 W 67/09).(Rn.3) Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Abhilfebeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen. I. Der Kläger erwarb im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 24.02.2012 das Objekt ...[X]. Er hat die Beklagten auf Herausgabe und Räumung der Wohnung im Erdgeschoss, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Flur in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.04.2013 (GA 172 ff.) die Beklagten antragsgemäß verurteilt und den Streitwert mit Beschluss für das erstinstanzliche Verfahren im Anschluss an das Urteil auf 95.000,00 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.05.2013 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde vom 26.04.2013 abgeholfen und den Gebührenstreitwert auf 2.500,00 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich nunmehr die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 04.06.2013 (GA 200 ff.). II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht in seinem auf Antrag der Beklagten ergangenen Abhilfebeschluss vom 27.05.2013 den Gebührenstreitwert auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ist danach das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Ereignisses, und wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass ein dort genanntes Nutzungsverhältnis wirksam besteht. Es ist unerheblich, ob der Kläger seine Klage auf sein Eigentum oder eine andere Anspruchsgrundlage stützt, sofern sich der Beklagte auf das Bestehen eines Miet-, Pacht oder Nutzungsverhältnisses beruft (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 41GKG Rn. 5 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - 10 U 160/08 - OLGR 2009. 341 ff., Beschluss vom 24.01.2008 - I-10 W 6/08, 10 W 6/08 - WM 2008, 160 = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f.; OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2002 - 11 W 80/02 zu § 16 KGK a.F. m.w.N.). Dieser Auffassung steht die Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2010 - 13 W 67/09, zitiert nach Juris) nicht entgegen. Das OLG Brandenburg hat zwar dort ausgeführt, dass bei einer Herausgabeklage nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die allein auf § 985 BGB gestützt war, für den Streitwert maßgebend der Verkehrswert des Herausgabeobjekts nach §§ 3 und 6 ZPO ist. Dabei hat es aber berücksichtigt, dass es sich bei der gemeinsamen Nutzung eines Hausanwesens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft um einen tatsächlichen Vorgang handelt, der keine rechtliche Bindung begründet. Wird ein Hausanwesen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnt, so findet bei einer Herausgabeklage § 41 GKG keine Anwendung. Mit Recht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts die Nettokaltmiete von monatlich 390,00 DM laut Mietvertrag vom 15.01.2000 (GA 39 ff.) zugrunde gelegt. Dabei hat das Landgericht durchaus berücksichtigt, dass das Bestehen dieses Mietvertrages zwischen den Parteien streitig war. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 04.06.2013 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 23.05.2013 (GA 191 f.) ist nicht der Wert einer vermeintlich angemessenen Kaltmiete von 800,00 € monatlich bzw. 9.600,00 € jährlich in Ansatz zu bringen Die Streitwertbeschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.