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Beschluss

3 U 222/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0708.3U222.13.0A
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Leitsätze
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10, NJW 2011, 1069 = MDR 2011, 477; BGH, Urteil vom 23. Februar 1973, V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 = NJW 1973, 703; BGH, Urteil vom 8. Juni 1979, V ZR 46/78, MDR 1979, 1009 = WM 1979, 1219; BGH, Urteil vom 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999 = MDR 1994, 350; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035 und BGH, Urteil vom 16. März 2007, V ZR 190/06, ZfIR 2008, 76 (LS) = NJW 2007, 2183).(Rn.29) 2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. sechs Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.(Rn.30) 3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus gelten, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.(Rn.32)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 16. Januar 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10, NJW 2011, 1069 = MDR 2011, 477; BGH, Urteil vom 23. Februar 1973, V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 = NJW 1973, 703; BGH, Urteil vom 8. Juni 1979, V ZR 46/78, MDR 1979, 1009 = WM 1979, 1219; BGH, Urteil vom 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999 = MDR 1994, 350; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035 und BGH, Urteil vom 16. März 2007, V ZR 190/06, ZfIR 2008, 76 (LS) = NJW 2007, 2183).(Rn.29) 2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. sechs Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.(Rn.30) 3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus gelten, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.(Rn.32) Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 16. Januar 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 16. August 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Der Kläger und die Beklagten sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke in ...[X]. ...[Y]straße 22/24. Das nachbarliche Verhältnis ist seit geraumer Zeit zerrüttet. Die Kläger ließen auf ihrem Grundstück in der Vergangenheit eine Garage errichten, deren Rückwand parallel zur Grundstücksgrenze der Beklagten liegt. Zwischen der Rückwand der Garage und der Grundstücksgrenze verblieben lediglich wenige Zentimeter Raum. Im Jahre 2002 beabsichtigten die Beklagten, auf ihrem Grundstück und auf Höhe der klägerseits gebauten Garage ebenfalls eine Garage zu errichten. Deren Rückwand sollte, wie die der Garage der Kläger, ebenfalls parallel zur Grundstücksgrenze verlaufen. Die Kläger erhoben daraufhin gegenüber dem in Aussicht gestellten Vorhaben gegenüber "...[A] GmbH" Einwände. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 24. Mai 2012 (GA 41) Bezug genommen. Im Jahr 2003 ließen die Beklagten die Garage errichten. Zwischen den Rückwänden der beiden Garagen und entlang der Grenze befand sich hiernach praktisch kein Zwischenraum mehr, die Garage der Beklagten wurde also dem optischen Eindruck nach an die der Kläger "angebaut". Zugleich stand sie, was die Parteien damals so nicht genau wissen konnten, mit ihrer Rückwand zumindest in Putzstärke (2 cm) auf dem klägerischen Grundstück. Zur Verdeutlichung der örtlichen Gegebenheiten wird auf ein Foto (GA 83) sowie eine Lageskizze (Anlage K1 zur Klageschrift, GA 8) Bezug genommen. Im Jahr 2005 veranlassten die Parteien die Vermessung des Grenzverlaufs durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ...[B]. Dieser führte hiernach schriftlich aus, dass die Rückwand der beklagtenseits gebauten Garage sich auf einer Höhe von 2 cm (Putzstärke) auf dem klägerischen Grundstück befinde. Mit der Ende des Jahres 2011 anhängig gemachten Klage haben die Kläger den "Rückbau" der Garage der Beklagten oder hilfsweise die Zahlung einer Überraurente begehrt. Die Kläger haben vorgetragen, die Feststellung des Vermessungsingenieurs, der Überbau betrage lediglich 2 cm, sei unrichtig. Entgegen dessen Darstellung im Text folge aus der der Grenzvermessung zugrundeliegenden Planskizze (Anlage K1, GA 8), dass ein Überbau von 8 bis 15 cm vorliege. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, die im Grenzbereich der Grundstücke ...[Y]straße 22, ...[Y]straße 24 in ...[X] errichtete Garage so zurückzubauen, dass die Grenzlinie zum Grundstück ...[Y] 22 in ...[X] nicht überschritten werde; 2. hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine jährliche Überbaurente in Höhe von 100 € zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und sind der Auffassung, dass die klägerischen Ansprüche verwirkt seien. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Klägern stünde kein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Etwaige Ansprüche seien nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Die Kläger hätten seit der Vermessung im Jahre 2005 Kenntnis, dass sich die Rückwand der von den Beklagten bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf dem klägerischen Grundstück befinde. Die erst im Jahre 2011 erhobene Klage habe den Eintritt der Verjährung nicht verhindern können. Zwar sei richtig, dass ein Anspruch auf Herausgabe des überbauten Teils als Anspruch auch einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 902 Abs. 1 BGB) nicht der Verjährung unterliege. Die Kläger machten aber nach ihrem Klagebegehren und der expliziten Formulierung des Klageantrags nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen „Rückbau“. Dabei handele es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente gemäß § 912 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Zwar unterliege der Anspruch hinsichtlich des Stammrechts nicht der Verjährung, eine möglicherweise den Klägern zustehende Geldrente sei aber der Höhe nach nicht gegeben. Der Verkehrswert der überbauten Fläche sei angesichts der konkreten Bebauung vor Ort nicht darstellbar. Streitgegenständlich sei ein Bereich von maximal 15 cm zwischen den Rückwänden zweier parallel zum Grenzverlauf errichteter Garagen. Dieser Fläche komme, ohne dass es dafür einer weitergehenden sachverständigen Expertise bedürfe, kein greifbarer Wert zu. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Kläger tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es habe den erstinstanzlichen Klageantrag fehlerhaft interpretiert. Ausweislich des Schriftsatzes vom 24.05.2012 (GA 39 f.) sei darauf hingewiesen worden, dass Ansprüche auf Herausgabe in Rede stünden, die der dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1BGB unterlägen. Der nunmehr im Berufungsverfahren erhobene Klageantrag zu 2) erweise sich als sachdienliche Präzisierung des ursprünglichen Klageantrags, der gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig sei. Das Landgericht hätte den hilfsweise erhobenen Klageanspruch auf Zahlung einer Überbaurente nicht ohne Beweisaufnahme abweisen dürfen. Die von ihnen, den Klägern, unter Beweis gestellten Behauptungen zur überbauten Fläche hätten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen. Der Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente hätte nicht bereits deshalb abgewiesen werden dürfen, weil die überbaute Fläche „keinen greifbaren Wert“ habe. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die im Grenzbereich der Grundstücke „...[Y]straße 22"/„...[Y]straße 24" in ...[X], errichtete Garage so zurückzubauen, dass die Grenzlinie zum Grundstück „...[Y]straße 22" in ...[X], nicht überschritten werde; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den überbauten Grundstückbereich an die Kläger herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten mit ihrem Klageantrag zu 1) den Rückbau bzw. Abriss der angeblich auf ihr Grundstück überbauten Garage verlangt. Dieser Klageantrag impliziere keinesfalls die Herausgabe einer angeblich rechtswidrig überbauten Grundstücksfläche. Eine Auslegung des erstinstanzlich gestellten Klageantrags zu 1) im Sinne des jetzt erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Sachvortrags sei dem Landgericht verwehrt gewesen, da es an die gestellten Parteianträge gebunden gewesen sei. Der jetzige im Berufungsverfahren gestellte Antrag sei als verspätet zurückzuweisen. Bei dem in der Berufungsbegründung hilfsweise gestellten Antrag handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Das Landgericht habe zu Recht die Klage aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen. II. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch der Kläger auf Rückbau bzw. Abriss des behaupteten Überbaus gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zurückgewiesen. Etwaige Ansprüche sind gemäß § 195 BGB verjährt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB im Grundsatz in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren verjähren (BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23.02.1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8.06.1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183 Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl.2012 = Beck’scher Online Kommentar, 27. Edition, Stand 01.05.2013, § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 45). Das Landgericht führt mit Recht aus, dass die Frist der Verjährung ab Kenntniserlangung der Parteien von der im Jahre 2005 durchgeführten Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ...[B] zu laufen begonnen hatte. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB war der Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus spätestens zum Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die im Jahre 2011 erhobene Klage konnte den Eintritt der Verjährung nicht mehr verhindern. Zutreffend ist zwar, dass Ansprüche auf Herausgabe des überbauten Grundstücksteils nach § 985 BGB als Anspruch aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht gemäß § 902 Abs. 1 S. 1 BGB nicht der Verjährung unterliegen. Das Landgericht hat aber zu Recht den erstinstanzlich gestellten Klageantrag nicht als Anspruch auf Herausgabe des unversehrten Überbaus, sondern entsprechend dem klaren Wortlaut des Antrags als Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss der Garage, soweit die Grenzlinie zum Grundstück ...[Y] 22 in ...[X] überschritten wird, ausgelegt. Entgegen der Auffassung der Berufung erweist sich der nunmehr im Berufungsverfahren verfolgte Klageantrag zu 2) nicht als Präzisierung des ursprünglich gestellten Klageantrags zu 1). Vielmehr handelt es sich bei dem nunmehr im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu 2) um eine Klageänderung. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Berufung selbst zitierten Entscheidung des BGH vom 19.03.2004 (BGHZ 158, 295 ff. = Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152 ff. = WM 2004, 1147 ff. = MDR 2004, 1077 f.). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 263 Rn.2; Thomas/Putz-Reichhold, ZPO, 33. Auflage 2012, § 263 Rn. 2). Die Kläger haben erstinstanzlich den Rückbau bzw. den Abriss des überbauten Teils der Garage verlangt, mit ihrem jetzigen Klageantrag zu 2) verfolgen sie die Herausgabe des überbauten Grundstückbereichs. Gemäß § 533 Nr. 1 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich erachtet und dies gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Beklagten haben der Klageänderung in ihrer Berufungserwiderung vom 13.06.2013 (GA 144 ff.) ausdrücklich widersprochen, der Senat erachtet die Klageänderung nicht als sachdienlich. Zudem kann die Klageänderung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die vom Dipl. Vermessungsingenieur ...[B] getroffene Grenzfeststellung vom 06.10.2005 (GA 54 ff.) verbindlich ist und ob der Überbau lediglich wie vom Dipl. Vermessungsingenieur Grün festgestellt 2 cm oder wie von den Klägern behauptet 8 bis 15 cm gemäß Planskizze K 1 (GA 8) beträgt. Hierüber müsste das Berufungsgericht erstmals befinden. Soweit die Berufung ausführt, das Landgericht hätte den in erster Instanz hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung einer Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abweisen dürfen, da es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass dem Überbau „kein greifbarer Wert“ zukomme, weisen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass es diesbezüglich an einem entsprechenden Sachantrag der Kläger im Berufungsverfahren fehlt und das klageabweisende Urteil des Landgerichts mangels prozessual statthafter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Ungeachtet dessen machen die Beklagten zu Recht geltend, dass der Grenzverlauf im Bereich der beiden Garagen nach Eintritt der Bestandskraft der Grenzniederschrift des Dipl. Ing. ...[B] vom 06.10.2005 (GA 54 ff.) rechtsverbindlich ist und es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs der überbauten Fläche bedurfte. Hinzu kommt, dass die Kläger selbst eingeräumt haben, dass zwischen ihrer Garage und der der Beklagten praktisch kein Zwischenraum vorhanden sei. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Festlegung eines Verkehrswerts der von den Klägern behaupteten überbauten Fläche. Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festzusetzen.