Beschluss
3 U 587/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1201.3U587.13.0A
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Leitsätze
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).(Rn.25)
2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens.(Rn.27)
(Rn.29)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. April 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 3. Januar 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).(Rn.25) 2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens.(Rn.27) (Rn.29) Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. April 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 3. Januar 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Beklagte zu 1) war für den in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betriebenen Kläger von Oktober 2009 bis Mai 2011 als Versicherungsmaklerin tätig, das in einer Courtagevereinbarung geregelte Vertragsverhältnis endete durch fristlose Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund. Im November 2011 hatte der Beklagte zu 2) in gesonderter Erklärung gegenüber dem Kläger die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung übernommen. Während der Vertragslaufzeit vermittelte die Beklagte zu 1) Lebensversicherungsverträge in erheblichem Umfang und bezog vom Kläger hierfür Abschluss- und Zusatzprovisionen, wobei ein Anteil in Höhe von mehr als 600.000,00 € auf Verträge entfiel, die innerhalb der vereinbarten Stornohaftungszeit storniert wurden. Dabei handelte es sich ausnahmslos um arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen für Mitarbeiter der Firmen ID C. und ID M., deren Inhaber der Beklagte zu 2) war. Gemäß Ziffer 6 der Vertragsbedingungen enthielt die versicherte Person (Mitarbeiter) ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt des Rechts des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen (vgl. Beispiel GA 93). Nach Verrechnung der vertragsgemäß gebildeten Stornorücklage beläuft sich der unstreitig offene Provisionsrückzahlungsanspruch des Klägers auf die im vorliegenden Prozess eingeklagte Geldsumme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 528.332,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, die Firmen des Beklagten zu 2) hätten leider entgegen ersten Prognosen die monatlichen Belastungen nicht dauerhaft tragen können, weshalb die Verträge gekündigt worden seien. Nachdem die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert worden sei, müssten bei Ansatz von Zahlungen in Höhe von rund 380.000,00 € die Rückkaufswerte der Versicherungen in einer Größenordnung von 125.000,00 € bis 260.000,00 € von der Klageforderung abgezogen werden, höchst vorsorglich werde die Aufrechnung erklärt. Zum anschließenden Hinweis des Klägers, dass sich das Beitragsvolumen auf exakt nur 160.560,00 € saldiere und Rückkaufswerte nur deutlich jenseits der hälftigen Beitragssumme bestehen könnten, allerdings von der Beklagten zu 1) überhaupt nicht und vom Beklagten zu 2) nicht wegen fehlender Gläubigeridentität (Firmen) und im Übrigen nur dann zurückverlangt werden könnten, wenn die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bezugsberechtigung der versicherten Personen dargelegt und erfüllt seien, hätten - so das Landgericht - die Beklagten keine Stellung bezogen. Allerdings hätten sie im Hinblick auf ein gegen den Beklagten zu 2) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs reagiert mit dem Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass dann, wenn sich der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit den im Streit befindlichen Verträgen nicht entkräften lasse, die Verträge von Anfang an als unwirksam beurteilt werden könnten; dann würde sich ggf. ein Rückforderungsrecht in Höhe der ca. 170.000,00 € ergeben. Eine Entscheidung im zivilrechtlichen Verfahren ebenso wie jeglicher weiterer Sachvortrag zur Wahrung der Rechte des Beklagten und im Strafverfahren Beschuldigten sei nicht möglich. Akteneinsicht sei bisher nicht möglich gewesen. Das Landgericht hat unter weitergehender Klageabweisung hinsichtlich eines geringfügigen Zinsanteils die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 528.332,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012, die Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 13.03 bis 13.08.2013 zu zahlen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagten tragen nunmehr vor, das angefochtene Urteil sei wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Verweigerung rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin mache mit der Klage Ansprüche aus der Rückgewähr von ausgezahlten Vermittlungsprovisionen für Versicherungsverträge der betrieblichen Altersvorsorge geltend, welche ihnen, den Beklagten, ausgezahlt worden sein sollten. Unmittelbar nach Klageerhebung sei wegen der gleichen Zahlungen an sie, die Beklagten, Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft gestellt worden. Hiervon hätten sie, die Beklagten, erst unmittelbar vor dem letzten Verhandlungstermin Kenntnis erlangt. Bis dahin seien die Ermittlungen ohne Eröffnung gegenüber den Angeschuldigten geführt worden. Im laufenden Zivilverfahren sei die Verfahrensakte des Zivilverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht angefordert worden. Während die Klägerin im Zivilverfahren den Anspruch mit einer Kündigung der Versicherungsverträge begründet und die Vermittlungsprovision wegen Stornierung der Verträge zurückgefordert habe, sei im Strafverfahren die Behauptung aufgestellt worden, die Versicherungsverträge seien durch ihn, den Beklagten zu 2), fingiert und durch Urkundenfälschung abgeschlossen worden. Mit Schriftsätzen vom 12.03. (GA 115) und 18.03.2013 (GA 129) sei vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Hinweis auf das anhängige Strafverfahren die Aussetzung des Verfahrens beantragt worden. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass ihnen bislang keine Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden sei und sie im Hinblick auf die Vorwürfe im Strafverfahren an einem vollständigen Vortrag gehindert seien. Sollte sich in dem Strafverfahren ergeben, dass die Klägerin die Zahlung der Versicherungsprämien in Höhe von 170.000,00 € in Kenntnis der Nichtleistungspflicht infolge fehlender Versicherungsverträge angenommen habe, müsse sie sich die Zahlungen ihrem Forderungsanspruch als Erstattungen anrechnen lassen. Aufgrund der Relevanz des Strafverfahrens für das Zivilverfahren sei eine Aussetzung des Verfahrens bzw. bis zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte anzuordnen. Die Ablehnung des gestellten Antrags sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Beklagten beantragen nunmehr, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage sie, die Beklagten, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 358.332,74 € an die Klägerin zu verurteilen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen. Die Beklagten rügten zu Unrecht eine unzureichende Sachaufklärung und Verweigerung rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung des Grundsatzes „neme tenetur“, weil sie erst im Laufe des hiesigen Verfahrens Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten hätten und Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht angezeigt gewesen. Den Beklagten stünde im Zivilprozess kein Schweigerecht oder Zurückbehaltungsrecht zu. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör sei nicht berührt. Die Beklagten hätten zwischenzeitlich Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genommen und der Beklagte zu 2) habe eine Einlassung abgegeben (GA 166). Der Beklagte zu 2) habe gleichwohl in der Berufungsbegründung keinen substantiierten Sachvortrag gehalten. Da sich das Strafverfahren nicht gegen die Beklagte zu 1), die Kommanditgesellschaft, richte, sich ein Problem einer Selbstbelastung nicht stelle, sei kein Grund für die Aussetzung des Verfahrens ersichtlich. Es sei entgegen der Auffassung der Berufung nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu ermitteln. Die Beklagten hätten die Anspruchsbegründung völlig unstreitig gestellt. Lediglich im Hinblick auf den klageerweiternd in Anspruch genommenen Beklagten zu 2) sei verlangt worden, entsprechende Rückkaufswerte von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Insoweit sei die Aufrechnung erklärt worden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) hätte erstinstanzlich ein Anerkenntnis in Erwägung gezogen werden müssen. Die Beklagten hätten offensichtlich das eingeleitete Ermittlungsverfahren zum Anlass genommen, eine nach Grund und Höhe unstreitige Forderung in Zweifel zu ziehen, jedenfalls abermals den Versuch zu unternehmen, jedwede Titulierung von Ansprüchen zu verzögern und zu verhindern. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung hilfsweise die Verurteilung nur in Höhe eines Betrages von 358.332,74 € begehrten, sei dies nicht nachvollziehbar. Es sei schon kein zulässiger Hauptantrag erkennbar, welcher einen derartigen Hilfsantrag rechtfertige. Der Betrag von 358.332,74 € werde unstreitig von den Beklagten geschuldet. Die Ausführungen der Beklagten seien auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. Es seien nicht 170.000,00 € gezahlt worden, sondern 160.560,00 €. Rückkaufswerte der Beklagten beliefen sich auf 86.911,69 €. Aus der Einlassung des Beklagen zu 2) gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 11.07.2013 (GA 166) ergebe sich, dass hier lediglich Beitragszahlungen in Höhe von 160.000,00 € erbracht worden seien. Selbst wenn Teil der Einlassung des Beklagten zu 2) als Sachvortrag im Berufungsverfahren zu werten sei, sei dieser verspätet. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Klage weitestgehend entsprochen. Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass der aus den vertraglichen Regelungen der Parteien resultierende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) dem Grund und Höhe nach unstreitig war. Den entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht aus der persönlichen Haftungserklärung, die als solcher ebenfalls nicht in Abrede gestellt worden ist, hergeleitet. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass eine Verminderung des Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) wegen eigener aufrechenbarer Forderungen gegen den Kläger nicht in Betracht komme. Zwar dürfte das Argument fehlender Gläubigeridentität einer eventuellen Aufrechnung nicht entgegenstehen, weil es sich bei den Firmen ID C. und ID M. wohl nicht um juristische Personen, sondern um Einzelhandelsfirmen handele, deren Inhaber der Beklagte zu 2) sei und die kein Sondervermögen hätten, auf das der Beklagte zu 2) als Privatperson nicht zugreifen könnte oder dürfte. Allerdings habe der Kläger unwidersprochen geltend gemacht, dass bei sämtlichen Verträgen die versicherten Personen ein unwiderrufliches Bezugsrecht hätten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen und zu Ansprüchen des Arbeitgebers führen könne. Da die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) hierauf schlicht nichts erwidert hätten, lasse sich die von den Beklagten darzulegende Aktivlegitimation für jegliche Gegenansprüche nicht feststellen. Diese Ausführungen werden von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Berufung der Beklagten noch die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO erfüllt. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - XI ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19.12.2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29.01.2013 - 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013 - 3 U 1091/13 - VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12). Die Klägerin weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass gemäß § 513 Abs. 1 ZPO die Berufung nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigt. Solche Gründe werden von den Beklagten nicht vorgetragen. Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung, dass das Landgericht den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt habe und das Verfahren nicht auf ihren Antrag vom 12.03.2013 (GA 115) ausgesetzt habe, um den Beklagten die Möglichkeit zu geben Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Da die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig war, kam eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht. Die sachliche Beurteilung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft war nicht vorgreiflich für den Ausgang des Verfahrens durch das Zivilgericht. Das Landgericht hat zu Recht auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO nicht in Erwägung gezogen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 (Sitzungsprotokoll, S. 2, GA 133 f.) darauf hingewiesen, dass nach dem seinerzeitigen Vortrag der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Strafverfahren irgendwelche Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts hätte bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die beiden Beklagten aus Provisionen für Versicherungsverträge, die storniert worden seien, zu gewinnen wären. Die Entscheidungen auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß §§ 148, 149 ZPO stehen im Ermessen des Gerichts. Eine Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaussetzung des Zivilverfahrens kann nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289 f. = MDR 2006, 204; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1997 - 13 W 51/97 - OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.). Die Berufung rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo tenetur“, wonach niemand gehalten sei, sich selbst zu beschuldigen. Die Berufung legt nicht dar, inwiefern dieser im Strafverfahren geltende Grundsatz Auswirkungen auf das anhängige Zivilverfahren hatte. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren vortragen, sie seien mangels Einsicht in die Ermittlungsakten gehindert gewesen, im Zivilverfahren weiter vorzutragen, steht diesem Vortrag entgegen, dass die Beklagten zwischenzeitlich die Möglichkeit hatte, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und der Beklagte zu 2) mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2013 (GA 166) eine Einlassung abgegeben hat. Gleichwohl wird im Berufungsverfahren in der Sache nicht konkret auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils eingegangen. Die Klägerin bemerkt in ihrer Berufungserwiderung (BE 2, GA 261) richtiger Weise, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sich nur auf den Beklagten zu 2) bezogen habe, deshalb die Beklagte zu 1) als Kommanditgesellschaft nicht gehindert gewesen sei, im Zivilverfahren auf den Vortrag der Klägerin konkret zu erwidern. Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich des Hilfsantrages keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten begründen den Hilfsantrag damit, dass die Klägerin möglicherweise die Zahlung der Versicherungsprämien in Höhe von vermeintlich unstreitigen 170.000,00 € in Kenntnis der Nichtleistungspflicht infolge fehlender Versicherungsverträge angenommen habe und sie sich diese Zahlungen ihrem Forderungsanspruch als erfolgte Erstattung anrechnen lassen müsse. Ausgehend von dem Betrag der Klageforderung in Höhe von 528.332,74 € errechnet die Beklagte den hilfsweise in Ansatz gebrachten Betrag von 358.332,74 €, ohne die Klageforderung allerdings in dieser Höhe anzuerkennen. Die Ausführungen weichen von der von der Berufung vorgelegten Einlassung des Beklagten zu 2) gegenüber der Staatsanwaltschaft ab, wonach tatsächlich nur Zahlungen in Höhe von 160.000,00 € erfolgt seien. Ungeachtet dessen entbehrt die Bezugnahme auf die Einlassung des Beklagten zu 2) im Strafverfahren nicht eines substantiierten Vorbringens in der Berufungsbegründung. Es mag dahinstehen, ob die Vorlage der Einlassung des Beklagten zu 2) verspätet ist, da diese erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt wurde. Die Klägerin hat den Inhalt der Einlassung des Beklagten zu 2) (GA 166) zumindest teilweise bestritten. Es sich handelt sich auch um neuen, erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag. Gleichwohl bestehen Bedenken hinsichtlich einer Zurückweisung des Vortrags als verspätet gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da die Einlassung des Beklagten zu 2) erst vom 11.07.2013 (GA 166) und damit nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils erfolgte, so dass diese Einlassung nicht bereits im ersten Rechtszug vorgelegt werden konnte. Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 528.332,74 € festzusetzen.