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Beschluss

3 U 587/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0114.3U587.13.0A
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Leitsätze
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12). 2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter - vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12). 2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter - vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2013 (GA 262 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10.01.2014 (GA 282) ausgeführt, dass sie nicht bereits seien, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzunehmen und haben um eine Entscheidung in der Sache gebeten, ohne sich inhaltlich mit dem Hinweisbeschluss des Senats auseinanderzusetzen. Die Berufung der Beklagten war aus den Gründen des vorbezeichneten Hinweisbeschlusses zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 528.332,74 € festgesetzt.