Beschluss
3 U 1287/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0130.3U1287.13.0A
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Leitsätze
1. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322, 1324).
2. Werturteile sind von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 f.; BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301; Urteil vom 7. Dezember 1999, VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16. November 2004, VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 283 und OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2012, 2 U 862/06, ZUM-RD 2007, 522 ff., zitiert nach Juris).
3. Die Äußerung gegenüber einer Kollegin eines Rechtsanwalts, dass dieser kriminell sei und ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen habe, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, überschreitet den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung und stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322, 1324). 2. Werturteile sind von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 f.; BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301; Urteil vom 7. Dezember 1999, VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16. November 2004, VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 283 und OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2012, 2 U 862/06, ZUM-RD 2007, 522 ff., zitiert nach Juris). 3. Die Äußerung gegenüber einer Kollegin eines Rechtsanwalts, dass dieser kriminell sei und ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen habe, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, überschreitet den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung und stellt eine unzulässige Schmähkritik dar. 1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 16.12 2013 (GA 115 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Dem Verfügungsbeklagten ist bis zum 17.01.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 13.01.2014 (GA 134 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Angriff des Verfügungsbeklagten in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz, der Senat unterscheide nicht zwischen der vorgetragenen Äußerung, der Verfügungskläger sei ein Krimineller einerseits und er habe den Rechtsstreit nur gewonnen, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, verfängt nicht. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss diesbezüglich dargelegt, dass es sich bei beiden Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Werturteile handelt, die beide darauf gerichtet sind, den Verfügungskläger zu diffamieren und eine unzulässige Schmähkritik im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen. Der Hinweis auf eine vermeintlich andere Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Verfahren I-15 U 165/10 gibt dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Verfügungsbeklagte trägt selbst vor, dass dieses Verfahren durch Vergleich beendet worden sei, so dass sich der Senat mit der vermeintlich gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf mangels Dokumentation nicht auseinandersetzen kann. Entsprechendes gilt für das von ihm in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Krefeld in dem Verfahren 2 O 66/12, das der Verfügungsbeklagte nicht vorgelegt hat und das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist. Der Verfügungsbeklagte vermag sich nicht damit erfolgreich zu entlasten, dass er die Äußerungen nicht gegenüber beliebigen Dritten, sondern gegenüber der mit dem Verfügungskläger in der gemeinsamen Kanzlei tätigen Rechtsanwältin Frau J. getätigt habe und es sein Anliegen gewesen sei, diese mit einem dringenden Appell zu bewegen, auf den Verfügungskläger als ihren Kollegen einzuwirken, um diesen davon abzuhalten, bei Gericht vorsätzlich falsche Erklärungen abzugeben und sinnlose Klagen zu erheben. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten sind die von ihm getätigten Äußerungen, die eine unzulässige Schmähkritik an dem Verfügungskläger darstellen und den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung überschreiten nicht mehr von der Wahrnehmung berechtigter Interessen für die A. GmbH, für die er als Geschäftsführer und Gesellschafter tätig ist, gedeckt. Dass die Äußerungen gegenüber einer Rechtsanwältin und damit einem Organ der Rechtspflege erfolgten, mindert diese Äußerungen in ihrem Unwertgehalt nicht. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass es schon darauf ankommt, ob es sich bei der vom Verfügungskläger in Bezug auf Dr. B. getätigten Äußerung um eine Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 oder eine aus dem Jahr 2010 gehandelt hat. Denn der Verfügungskläger hat sich in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht zu der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 erklärt. Das Landgericht hat dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (6 U 1211/12) und der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft aus einem Schreiben vom 11.06.2013 zutreffend entnommen, dass sich die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers in Bezug auf die Nichtnamensnennung von Dr. B. nur auf eine Gesellschafterversammlung aus dem Jahre 2010 und nicht auf eine vom 03.09.2009 bezogen habe (LU 7/8, GA 69/70; OLG Koblenz, 6 U 1211/12, S.14/15, Anlage B 8 zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 30.08.2013). Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist es nicht unerheblich, ob es sich bei der Gesellschafterversammlung um eine aus dem Jahre 2009 oder 2010 gehandelt hat. Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, wohl vom 22.11.2012, geäußert, es könne sich bei der vom gegnerischen Prozessbevollmächtigten behaupteten Gesellschafterversammlung nur um die aus dem Jahre 2009 und nicht aus dem Jahre 2010 gehandelt haben, wird dies vom Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 24.01.2014 (Seite 2, GA 143) bestritten. Soweit der Verfügungsbeklagte weiter vorträgt, der Verfügungskläger habe in einer zweiten falschen eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2012 falsche Angaben gemacht, weist der Verfügungskläger zutreffend darauf hin, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Zitatstelle vorlegt, wo der Verfügungskläger geäußert haben soll, der Name Dr. B. sei auch in der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 nicht genannt worden. Schließlich hat der Verfügungskläger nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Protokoll der vorbenannten Gesellschaftersammlung bei der Generalstaatsanwaltschaft und eine Kopie derselben in einer anderen Akte als Anlage K 73 befunden habe, so dass er die Frage der Namensnennung von Dr. B. in einer Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 nicht habe überprüfen können. Die Berufung des Verfügungsbeklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergeht im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 708 Nr. 6 m.w.N.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Für die Annahme des Regelstreitwerts von 6.000,00 €, wie vom Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 13.01.2014 angeregt, besteht keine Veranlassung.