OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 1335/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0217.3U1335.13.0A
4mal zitiert
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. März 2010, 2 U 816/09, NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr. 190, 477 f.).(Rn.23) 2. Der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2007, 12 U 1717/05, OLGR Koblenz 2008, 30). Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (in Anknüpfung an LG Köln, Urteil vom 7. Februar 2007, 14 O 562/05).(Rn.27) 3. Bei einer unentgeltlichen Verwahrung hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sog. diligentia quam in suis. Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt abweichend von § 276 BGB kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher Schlendrian, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist.(Rn.30) 4. Da das Berufungsgericht im Zivilrechtsstreit keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2010, 10 U 1411/09, VersR 2011, 747 f. = RuS 2011, 522 f.).(Rn.37)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil 4. Zivilammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 25. September 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. März 2010, 2 U 816/09, NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr. 190, 477 f.).(Rn.23) 2. Der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2007, 12 U 1717/05, OLGR Koblenz 2008, 30). Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (in Anknüpfung an LG Köln, Urteil vom 7. Februar 2007, 14 O 562/05).(Rn.27) 3. Bei einer unentgeltlichen Verwahrung hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sog. diligentia quam in suis. Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt abweichend von § 276 BGB kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher Schlendrian, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist.(Rn.30) 4. Da das Berufungsgericht im Zivilrechtsstreit keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2010, 10 U 1411/09, VersR 2011, 747 f. = RuS 2011, 522 f.).(Rn.37) Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil 4. Zivilammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 25. September 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. März 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für den Verlust einer Sammlung von Modelleisenbahnloks und Modelleisenbahnwagen in Anspruch. Die Beklagten sind ein in Luxemburg lebendes Ehepaar. Die Beklagte zu 1) war von 1998 bis 2000 für eine in Luxemburg ansässige Firma tätig und unterhielt zu deren Geschäftsführer, dem Zeugen J., auch privaten Kontakt. Im Jahre 2000 bat der Zeuge J. die Beklagte zu 1) für ihn mehrere Kisten mit einer Sammlung von Modelleisenbahnloks und Modelleisenbahnwagen aufzubewahren. Die Beklagte zu 1) nahm daraufhin die Sammlung in Verwahrung. In der folgenden Zeit wurde der Zeuge J. in Untersuchungshaft genommen und nach Deutschland ausgeliefert. Der Kläger vertrat den Zeugen anwaltlich. Ende des Jahres 2007 erkundigte sich der Zeuge J. telefonisch bei der Beklagten zu 1) nach den Kisten mit der Sammlung der Modelleisenbahnloks und Modelleisenbahnwagen. Die Beklagte zu 1) erklärte ihm, sie habe die Sachen seinem Freund und Geschäftspartner, Klaus-Dietmar M. in Berlin übergeben. Mit Schreiben vom 08.07.2009 (staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 8011 JS 27957/10 - StA Trier, Bl. 6) teilte sie dem Zeugen J. mit, sie habe die Sammlung Klaus-Dietmar M. in Berlin unter der Adresse einer E. GmbH geschickt. Diesem Schreiben lagen 6 Paketmarken bei, ausweislich derer 6 Paketsendungen über die Poststelle Trier 1 (ErmA 7 f) unter dem Namen des Beklagten zu 2) an die genannte Adresse nach Berlin gesandt wurden. Die Modellteile wurden bis heute nicht aufgefunden. Klaus-Dietmar M. verstarb im Jahre 2008. Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge J. habe ihm die Sammlung durch Abtretung seines Herausgabeanspruches gegenüber der Beklagten zu 1) zur Sicherung seines Anwaltshonorars abgetreten, was der Beklagten zu 1) unstreitig nicht mitgeteilt wurde. Der Wert der Sammlung habe 50.000,-- € betragen, was der Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe die Pakete gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 2) in Trier zur Post aufgegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.000,-- € nebst 4 % Zinsen seit 30.05.2007 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, das Landgericht Trier sei bereits international nicht zuständig, da sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort in Luxemburg lägen. Sie haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die Kartons mit den Modelleisenbahnloks und Modelleisenbahnwagen dem Beklagten zu 2) in Luxemburg zum Versand übergeben, der sie sodann aus Kostengründen von Trier aus zur Post aufgegeben habe. Der Versand an Klaus-Dietmar M. sei erfolgt, weil dieser sich 2007 telefonisch bei der Beklagten zu 1) gemeldet und gesagt habe, der Zeuge J. sei nach Deutschland ausgeliefert worden und könne deshalb nicht mehr nach Luxemburg reisen, um die Kartons abzuholen. Klaus-Dietmar M. habe erklärt, der Zeuge J. habe ihn gebeten, mit der Beklagten zu 1) Kontakt aufzunehmen, damit die Kartons an ihn, Klaus-Dietmar M., versandt würden und der Zeuge J. sie dort wieder in Empfang nehmen könne. Auf die Richtigkeit der Erklärungen des Klaus-Dietmar M. habe man vertraut, da er ihnen als Geschäftspartner und guter Freund des Zeugen J. bekannt gewesen sei. Es sei gerade darum gegangen, es dem Zeugen J. zu ermöglichen, die Modellsammlung wieder in Besitz zu nehmen. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger den Zeugen J. anwaltlich vertreten habe. Das Landgericht hat die Klage nach Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Trier abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier bejaht und deutsches Recht für anwendbar erklärt. Es bestehe kein Anspruch gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung, da keine vorwerfbare Eigentumsverletzung vorliege. Im Hinblick auf die unentgeltliche Verwahrung hätten die Beklagten nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten liege nicht vor. Beide Beklagte hätten nichts von der vom Kläger behaupteten Sicherungsübereignung gewusst. Die Beklagten hätten auf Bitte des Freundes und Geschäftspartners Klaus-Dietmar M., die Pakete versandt. Damit habe dem Zeuge J. ermöglicht werden sollen, die Pakete mit den Modelleisenbahnloks und Modelleisenbahnwagen wieder selbst in Empfang nehmen zu können, da er aufgrund seiner U-Haft-Situation dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Beklagten hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Versand der wertvollen Modellteile im mutmaßlichen Interesse des Zeugen J. erfolgt sei. Den Beklagten zu 2), der die Pakete lediglich zur Post aufgegeben habe, treffe kein Verschulden. Ungeachtet dessen seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Einen Antrag des Klägers vom 07.10.2013 auf Tatbestandsergänzung (GA 107 f) dahin, dass der Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 1) an den Zeugen J. vom 08.07.2009 auszugsweise aufgenommen wird, hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.10.2013 zurückgewiesen (GA 184 ff.). Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 08.07.2009 an den Zeugen J., wonach sie die Lok-Sammlung auf massiven Druck von Klaus-Dietmar M. und weil sie die Sache habe abschließen wollen, an diesen weitergegeben habe, beweise, dass ihre Behauptung, sie habe die Lok-Sammlung Klaus-Dietmar M. übergeben, weil dieser sie für den Zeugen J. habe in Empfang nehmen wollen, unrichtig sei. Sie habe keine Erklärung dafür abgegeben, wie dieser massive Druck von Klaus-Dietmar M. ausgesehen habe. Sie habe vor Beginn des Rechtsstreits und vor der gegen sie erstatteten Strafanzeige zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie die Sammlung an Klaus-Dietmar M. geschickt habe, damit sie von dort an den Zeugen J. gelangen könnte. Eine solche Erklärung habe sie auch nicht in einem Telefonat mit dem Zeugen J. abgegeben, das über Lautsprecher auf Band aufgezeichnet worden sei, worauf bereits im Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1) hingewiesen worden sei. Es werde übersehen, dass er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Vortrag der Beklagte zu 1) bestritten habe, dass der Versand der Pakete an M. deshalb erfolgt sei, weil der Zeuge J. aufgrund seiner U-Haft-Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Pakete unmittelbar selbst wieder in Empfang zu nehmen. Da die Beklagte zu 1) nicht als Partei vernommen worden sei, habe das Landgericht diese Erklärungen ohne förmliche Beweisaufnahme nicht als glaubhaft bewerten und zum Gegenstand seines Urteils machen dürfen. Die Beklagte zu 1) hätte von Klaus-Dietmar M. eine schriftliche Erklärung des Zeugen J. verlangen können, dass dieser mit der Übergabe der Loks an ihn einverstanden gewesen sei bzw. dass er sich mit ihr in Verbindung setze. Die Beklagte zu 1) habe dazu auch zu keinem Zeitpunkt etwas gegenüber dem Zeugen J. erklärt. Die Annahme eines Haftungsmaßstabs für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sei rechtsfehlerhaft. Klaus-Dietmar M. habe der Beklagten zu 1) nicht erklärt, dass der Zeuge J. ihn gebeten habe mit ihr Kontakt aufzunehmen, damit die Loks nach Deutschland übersandt werden sollten. Es sei der Beklagten zu 1) völlig gleichgültig gewesen, wohin die Loks gelangten und ob sie an den Zeugen J. zurückgelangten. Die Beklagte zu 1) habe die Kartons mit den Loks auch nicht an Klaus-Dietmar M. verschickt, sondern unstreitig ausweislich der Postbelege an eine Firma E. GmbH in Berlin. Dies habe sie in einem langen Telefonat mit dem Zeugen J. verschwiegen. Die Verwahrung der Sammlung durch die Beklagte zu 1) sei auch nicht unentgeltlich erfolgt, weil der Zeuge J. der Beklagten zu 1) im Oktober 1999 und im März 2000 jeweils ein Darlehen von 5.000,00 DM gewährt habe. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor, die Beklagte zu 1) habe im Hinblick darauf, dass sie sieben Jahre lang die Pakete unentgeltlich verwahrt habe, ohne dass sich der Zeuge J. bei ihr gemeldet habe, davon ausgehen dürfen, dass dieser damit einverstanden gewesen sei, die Sammlung an den mit ihm befreundeten Klaus Dietmar M. zu senden. Dabei habe sie bedacht, dass der Zeuge J. aufgrund seiner Auslieferung nach Deutschland wohl nicht mehr nach Luxemburg kommen würde. Es habe im Hinblick auf das Freundschaftsverhältnis keiner Einverständniserklärung des Zeugen J. mit dem Versand der Pakete an Klaus-Dietmar M. bedurft. Die Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Verwahrung der Sammlung nicht grob fahrlässig gehandelt. Aus der Dauer der Verwahrung und der Tatsache, dass sich der Zeuge J. über Jahre nicht nach der Sammlung erkundigt habe, sei der Versand an den Freund und Geschäftspartner in seinem Interesse gewesen. Zum Zeitpunkt des Verschickens der Pakete habe sie nicht damit rechnen müssen, dass diese verschwinden werden. Eine unentgeltliche Verwahrung habe nie im Streit gestanden. Der Anspruch sei auch verjährt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts angenommen. Soweit die Beklagten das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit bestreiten, steht dem zunächst § 513 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Zwar kann die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht eine Berufung nicht rechtfertigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 513 Rn. 6). Die Vorschrift enthält ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit kann jedoch im Berufungsverfahren gerügt werden (Zöller/Heßler, aaO, § 513 Rn.8). Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr. 190, 477 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten, die in ihrer Berufungserwiderung auf ihre Klageerwiderung vom 18.04.2013 (GA 48 ff.) Bezug nehmen, steht der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Klägers zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei und die Vorschrift nur eine Zuständigkeit am Ort des schädigenden Ereignisses aus einer unerlaubten Handlung begründe. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten die Pakete mit der Lok-Sammlung gemeinschaftlich in Trier zur Post aufgegeben, zumindest habe der Beklagte zu 2) auf Anweisung der Beklagten zu 2) gehandelt (LU 4), so dass ausgehend vom klägerischen Vortrag die unerlaubte Handlung zumindest auch in Deutschland begangen worden wäre. Aus der von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH (2. Kammer, Urteil vom 20.01.2005 - C-27/02 Engler/Janus Versand GmbH) ergeben sich keine gegenteiligen Gesichtspunkte. Mit Recht führt das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 25.06.2007 - 12 U 1717/05; zitiert nach Juris) aus, dass der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort überall dort gegeben sei, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen habe. Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 07.02.2007 - 14 O 562/05, zitiert nach Juris Rn. 13). Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass vorliegend gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist. Danach unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Da ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im angegriffen Urteil (LU 2) und der Nachweise in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ... JS… - StA Trier, ErmA 7 f) nach Angaben der Beklagten zu 1) die 6 Paketsendungen über die Poststelle Trier 1 unter dem Namen des Beklagten zu 2) an die von Dietmar M. genannte Adresse einer E. GmbH geschickt worden sind, liegt der Handlungsort zumindest teilweise auch in Deutschland. Das Landgericht hat auch zu Recht einen Schadensatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen einer behaupteten Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB verneint. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 246 StGB besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft Trier hat am 08.04.2011 das Strafverfahren wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 170 As. 2 StPO eingestellt (ErmA 28 ff). Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat mit Bescheid vom 25.11.2011 die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (ErmA 41 ff). Diese rechtliche Würdigung macht sich der Senat zu eigen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass gemäß § 690 BGB bei einer unentgeltlichen Verwahrung der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sog. diligentia quam in suis (vgl. Münchener Kommentar/BGB-Henssler, 6. Auflage 2012, § 690 Rn.1)Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt abweichend von § 276 BGB kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher Schlendrian, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist. Von der Haftung nicht befreit ist, wer grob fahrlässig handelt (Bamberger/Roth-Unberath in BeckOK, 29. Edition 2011, § 277 Rn. 8). Soweit der Kläger einwendet, die Verwahrung der Lok-Sammlung durch die Beklagte zu 1) sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil der Zeuge J. der Beklagten zu 1) im Oktober 1999 und im März 2000 jeweils ein Darlehen von 5.000,00 DM gewährt habe, dringt er hiermit nicht durch. Die Gewährung eines Darlehens stellt keine Gegenleistung für die Verwahrung der Modelleisenbahn dar. Diese erfolgte unentgeltlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten nichts von der vom Kläger behaupteten Sicherungsübereignung an ihn wussten. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Das Landgericht ist, gestützt auf die Erklärungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2013 (GA 68-70), zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte die Pakete mit der Loksammlung über den Beklagten zu 2) an die von Klaus-Dietmar M. angegebene Adresse in Berlin versandt habe, weil der Zeuge J. aufgrund seiner U-Haft-Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Pakete unmittelbar selbst wieder in Empfang zu nehmen und auch nicht nach Luxemburg habe kommen könne. Diese Erklärungen erschienen dem Landgericht plausibel, weil Klaus-Dietmar M. unstreitig nicht nur Geschäftspartner des Zeugen J., sondern auch mit diesem befreundet war. Die Beklagte zu 1) hat für das Landgericht glaubhaft dargelegt, dass sie die Pakete versandt habe, um diese letztlich dem vermeintlichen Eigentümer, dem Zeugen J., zukommen zu lassen. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Der Kläger will dem Schreiben der Beklagten zu 1) an den Zeugen J. vom 08.07.2009 entnehmen (Schriftsatz vom 29.11.2013, S. 2, GA 133), dass es der Beklagten zu 1) gleichgültig gewesen sei, ob die Loks an den Zeugen J. zurückgelangten. Der Angriff der Berufung, dieser Aspekt sei trotz des Antrags auf Tatbestandsergänzung nicht berücksichtigt worden, verfängt nicht. Denn das Landgericht hat zum einen den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 28.10.2013 zurückgewiesen (GA 184 ff.) und zum anderen das Schreiben vom 08.07.2009 im Tatbestand ausdrücklich erwähnt und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO gewürdigt. Die Berufungserwiderung verweist zu Recht auf § 313 Abs. 2 ZPO, wonach im Tatbestand des Urteils nur die wesentlichen Punkte des Rechtsstreits dargestellt werden sollen. Das Landgericht war auch frei darin, die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu würdigen (§ 286 ZPO). Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugen den Senat nicht. Die Beklagte zu 1) musste keine Erklärungen abgeben, wie der im Schreiben vom 08.07.2009 erwähnte massive Druck von Klaus-Dietmar M. sich konkret dargestellt hat. Es ist durchaus denkbar, dass Klaus-Dietmar M. im Interesse seines Freundes J. versucht hat, auf die Beklagte zu 1) nachhaltig einzuwirken, dass diese verwahrte Lok-Sammlung an ihn schickt, damit diese dann an den Zeugen J. weitergeleitet werden können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welche Erklärung die Beklagte zu 1) in einem Telefongespräch mit dem Zeugen J., das in der Gegenvorstellung des Klägers vom 29.11.2011 gegen den Zurückweisungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2011 erwähnt wird, abgeben hat. Unabhängig von der fehlenden Erheblichkeit bestehen im Übrigen Bedenken, den Inhalt eines aufgezeichneten Telefonats der Beklagten zu 1) als Beweismittel anzuführen, da hier im Hinblick auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 286 Rn. 15 b m.w.N). Die Berufung beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Erfolg, dass das Landgericht den vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1) verwertet hat, obgleich diese aufgrund seines Widerspruchs nicht auf eigenen Antrag (vgl. Schriftsatz vom 18.04.2013, S. 4, GA 51) als Partei (§ 448 ZPO) vernommen worden ist. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist der Richter nur an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 286 Rn. 13). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Landgericht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstoßen hat. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Zivilrechtsstreit keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz ist und die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar ist, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 U 1411/09 - VersR 2011, 747 f. = R+S 2011, 522 f.; Juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Auch der Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) keine schriftliche Einverständniserklärung des Zeugen J. hat geben lassen, was sicherlich besser gewesen wäre, führt nicht dazu, dass der Versand der Pakete an Klaus-Dietmar M. über die angegebene Anschrift der EMPA Trading GmbH sorgfaltswidrig gewesen wäre. Jedenfalls kann der Beklagten zu 1) kein grob fahrlässiges Fehlverhalten angelastet werden, auch wenn sie im Nachhinein zur Einsicht gelangte, dass eine schriftliche Bestätigung des Zeugen J. sinnvoll gewesen wäre. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass den Beklagten zu 2) kein Verschuldensvorwurf trifft, weil dieser nur im Auftrag der Beklagten zu 1) gehandelt hat und darauf vertrauen durfte, dass die Entscheidung seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), zum Versand der Modellteile an den Geschäftspartner und Freund des Zeugen J. in dessen Einverständnis und Interesse erfolgte. Hiergegen werden von der Berufung keine konkreten Angriffe geführt. Das Landgericht führt auch frei von Rechtsfehlern aus, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt wäre. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195,199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten ist mit dem behaupteten Versand der Modellteile am 30.05.2007 von Trier nach Berlin entstanden. Ab diesem Zeitpunkt war die Herausgabe der Modelleisenbahn an den Zeugen J. nicht mehr möglich. Der Kläger hatte hiervon aufgrund eines Telefonats des Zeugen J. mit der Beklagten zu 1) Ende 2007, in dem sie diesem mitgeteilt hat, dass sei die Modelleisenbahn an Klaus-Dietmar M. übersandt habe, Kenntnis. Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufungsbegründung war ihm der Schaden nicht erst im Laufe des Jahres 2012 bekannt, weil sich erst dann ergeben habe, dass nach menschlichem Ermessen ein Wiederauftauchen der Modelleisenbahn nicht mehr zu erwarten war. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1) bereits im Jahre 2007 erklärt hat, die Herausgabe der verwahrten Modelleisenbahnsammlung sei nicht möglich. Damit waren etwaige Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablaufe des Jahres 2010 verjährt. Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festzusetzen.