Beschluss
3 U 1396/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0325.3U1396.13.0A
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Leitsätze
Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (in Anknüpfung an BGH, 26. April 1991, V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 und BGH, 3. Oktober 1980, V ZR 125/79, NJW 1981, 1045).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (in Anknüpfung an BGH, 26. April 1991, V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 und BGH, 3. Oktober 1980, V ZR 125/79, NJW 1981, 1045). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 20.02. 2014 (Bl. 150 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht für geboten erachtet worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.03.2014 (Bl. 157 ff. d. A.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. II. Die Berufung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 20.03.2014 unbegründet. Soweit der Beklagte in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz daran festhält, dass das angefochtene Urteil erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich werde und deshalb ein Verstoß gegen § 313 ZPO vorliege, verbleibt es bei dem Hinweis, dass es der Beklagten versäumt hat, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zu stellen. Aus dem Umstand, dass die obsiegenden Kläger ihrerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, kann der Beklagte nichts für sich herleiten. Aber auch unabhängig davon liegt eine die Aufhebung des Urteils rechtfertige Rechtsverletzung nicht vor. Das Landgericht hat, wie es § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorsieht, am Ende des Tatbestandes zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2013 Bezug genommen. In jedem Fall aber ergibt sich der von dem Beklagten in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vermisste Sach- und Streitstand in hinreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen, was ausreichend ist. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverletzung nicht schon dann vorliegt, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (BGH NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 547 Rn. 7). Der Senat vertritt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auch weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten über seine bestrittene Behauptung, er habe mit den Voreigentümern eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart, nicht vorlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Voreigentümer E. W., wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20.03.2014 ausführt, bei der bestrittenen Abänderung des Mietvertrages mit Duldungsvollmacht seiner Ehefrau, der Voreigentümerin M. W., handelte. Denn in jedem Fall hätte die Abänderung nach Nr. 18 des Mietvertrages der Schriftform bedurft, die unstreitig nicht gewahrt ist. Zwar kann die einfache Schriftformklausel auch konkludent abbedungen werden. Dafür fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte, was der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat. Weitere rechtlich relevante Gesichtspunkte hat der Beklagte nicht vorgebracht, so dass seine Berufung aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.742,03 € festgesetzt.