Beschluss
3 W 181/14
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0409.3W181.14.0A
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Leitsätze
1. In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, ist in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung, ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2013, 3 W 132/13, MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2013, 3 W 310/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2012, 2 W 183/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2012, 2 W 636/12, MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2008, 5 W 70/08, OLGR Koblenz 2008, 443; OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005, 3 W 142/05, OLGR Celle 2006, 270 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2006, 15 W 36/06, OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.).(Rn.7)
2. Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Wendet sich die Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert, weil das Landgericht in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zulässig sei, ist es in diesem Fall nicht Sache des Oberlandesgerichts über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern ggf. des Bundesgerichtshofs, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer - Berufungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, ist in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung, ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2013, 3 W 132/13, MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2013, 3 W 310/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2012, 2 W 183/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2012, 2 W 636/12, MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2008, 5 W 70/08, OLGR Koblenz 2008, 443; OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005, 3 W 142/05, OLGR Celle 2006, 270 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2006, 15 W 36/06, OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.).(Rn.7) 2. Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Wendet sich die Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert, weil das Landgericht in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zulässig sei, ist es in diesem Fall nicht Sache des Oberlandesgerichts über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern ggf. des Bundesgerichtshofs, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer - Berufungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (68 Abs. 3 GKG). I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete der von der Beklagten gemieteten Wohnung in der J. -M. -Straße ... in K. von bisher 229,94 € auf 275,92 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht K. (GA 42 ff.) hat mit Urteil vom 09.01.2014 festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Teilzustimmung zur Mieterhöhung ab dem 01.06.2013 für die von ihr belegene Wohnung auf eine Nettomiete von 252,44 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen wirksam sei. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, der Erhöhung der Nettomiete über die Teilzustimmung auf 252,44 € hinaus auf monatlich 275,92 € netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab dem 01.06.2013 zuzustimmen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02.2014 Berufung (GA 55 ff.) zum Landgericht K. eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen (GA 60 ff.). Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 11.03.2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren, ausgehend von dem Jahreswert des begehrten Erhöhungsbetrags (45,98 € x 12 Monate), auf 551,76 € festgesetzt (GA 63). Zugleich hat es den Hinweis erteilt, dass die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben sei und geraten werde, die Berufung zurückzunehmen. Gegen den am 18.03.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die bei Gericht am 24.03.2014 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 21.03.2014 die Beschwerde, „soweit sich (der Beschluss) nach dem Hinweis des Landgerichts auf den Beschwerdegegenstand und nicht auf den Gebührenstreitwert bezieht“. Die Beklagte macht geltend, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nach dem Gegenstandswert für den Gebührenstreitwert, sondern nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges für wiederkehrende Leistungen zu bestimmen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Vorliegend hat das Landgericht als Berufungszivilkammer entschieden. Ob in Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet ist, ist in der Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert worden (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12.03.2013 - 3 W 132/13 - MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; vom 13.06.2013 - 3 W 310/13; vom 18.04.2012 - 2 W 183/12; vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 - MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - OLGR 2008, 443; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 228). Der Senat hat hierzu mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht eine Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich sei (Beschlüsse vom 13.06.2013 und 18.07.2013, aaO.). Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Wöstmann, 4. Auflage 2013, § 2 Rn. 23; Prütting/Gehrlein-Gehle, ZPO Kommentar, 1. Auflage 2010, § 2 Rn. 4/5; Schneider/Herget, aaO., 4646 - 4648). Die Beklagte wendet sich hier allerdings ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens, nicht gegen den Gebührenstreitwert. Grund dafür dürfte sein, dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig sei. Es ist in diesem Fall nicht Sache des Oberlandesgerichts über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern ggf. des Bundesgerichtshofs, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Im Übrigen handelt es sich bei dem Streitwertbeschluss der Berufungskammer nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung, sondern nur um eine Zwischenentscheidung, die nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt. Es steht der Beklagten im Falle der (angekündigten) Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO frei, sich hiergegen gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu wenden. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.