Beschluss
3 U 1335/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0505.3U1335.13.0A
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Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen die einen Hinweisbeschluss erlassenden Richter kann nicht damit begründet werden, die Partei habe gegen diese Strafanzeige erstattet. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (in Anknüpfung an BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24. April 1996, 2 BvR 1639/94, NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 1970, 1 U 1212/70, NJW 1971, 384; Beschluss vom 25. Februar 1988, 28 W 994/88, NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Februar 1994, 5 AR 2/94 - 2, NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001, 10 Abl 19/01, FamRZ 2002, 830).
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. April 2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H. wird als unzulässig verworfen.
II. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil 4. Zivilammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ablehnungsgesuch gegen die einen Hinweisbeschluss erlassenden Richter kann nicht damit begründet werden, die Partei habe gegen diese Strafanzeige erstattet. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (in Anknüpfung an BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24. April 1996, 2 BvR 1639/94, NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 1970, 1 U 1212/70, NJW 1971, 384; Beschluss vom 25. Februar 1988, 28 W 994/88, NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Februar 1994, 5 AR 2/94 - 2, NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001, 10 Abl 19/01, FamRZ 2002, 830). I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. April 2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H. wird als unzulässig verworfen. II. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil 4. Zivilammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Beschluss vom 17.02.2014 (GA 160 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 Bezug. II. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.03.2014 (GA 168 ff.) die an dem Hinweisbeschluss beteiligten Richter, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 10.04.2014 (GA 182 ff.) ist das Ablehnungsgesuch durch die Richter am Oberlandesgericht H., Sch. und Sch. zurückgewiesen worden. Der Kläger lehnt nunmehr mit Schriftsatz vom 17.04.2014 (GA 189) erneut die an dem Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 und vorsorglich die an der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das erneute Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger begründet sein erneutes Ablehnungsgesuch damit, dass er gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H. mit Fax-Schreiben vom 17.04.2014 (GA 190) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz Strafanzeige erstattet habe. Mit Rücksicht auf diese Tatsache könnten die Richter und die Richterin nicht mehr unbefangen in der Sache entscheiden. Diesem Vorbringen bleibt der Erfolg versagt. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. 10.1970 - 1 U 1212/70 - NJW 1971, 384; Beschluss vom 25.02.1988 - 28 W 994/88 - NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.1994 - 5 AR 2/94 - 2 - NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden: Beschluss vom 08.08.2001 - 10 Abl 19/01 - FamRZ 2002, 830; Zöller/Vollkommer, ZPO; 30. Auflage 2014, § 42 Rn. 29 i.V.m. Rn.6). Das erneute Ablehnungsgesuch war in der Besetzung mit den Richtern, die den Hinweisbeschluss erlassen haben, als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 14.11.1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983; BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 - 2 Z BR 107/92 - NJW-RR 1993, 1278; BAG, Beschluss vom 07.02. 2012 - 8 AZA 20/11 - NJW 2012, 1531; Zöller/Vollkommer, aaO). III. Die Berufung ist nicht begründet. Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 12.03.2014 und 17.04.2014 vorgetragenen Argumente geben dem Senat keine Veranlassung, von den im Hinweisbeschluss vom 17.02 2014 dargelegten Ausführungen abzuweichen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Dem Landgericht stand es gemäß § 286 ZPO frei, die Erklärungen der Beklagten nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung frei zu würdigen. Es bedurfte hierzu keiner formellen Parteivernehmung der Beklagten zu 1) gemäß § 448 ZPO. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, hat das Gericht gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist der Richter nur an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 286 Rn. 13). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Landgericht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstoßen hat. Die Berufung des Klägers hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.