Beschluss
7 UF 172/23
OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 09.03.2023, Aktenzeichen 47 F 14/22, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 09.03.2023, Aktenzeichen 47 F 14/22, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 21.01.2022, welcher dem Antragsgegner am 12.02.2022 zugestellt worden war, abgewiesen, nachdem es die beteiligten Ehegatten hierzu im Termin vom 27.02.2023 angehört hatte. Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie vom Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung bereits seit Dezember 2020 getrennt lebe und für diesen keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringe. Sie bewohne mit den Töchtern das 1. OG, wo sie sich auch eine Küche eingerichtet habe. Der Antragsgegner bewohne das Erdgeschoss. Lediglich das Badezimmer nutze man notgedrungen noch gemeinsam, da sie sich ohne Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners keine andere Wohnung leisten könne. Der Antragsgegner hat die Trennung bestritten. Erst seit dem Hochzeitstag am 12.12.2021 habe sich die Antragstellerin aus seiner Sicht merkwürdig verhalten, ohne hierzu eine Erklärung abzugeben. Er hat sich dem Scheidungsantrag erstinstanzlich widersetzt, da er noch an die Möglichkeit einer Versöhnung glaubte. Für die Antragstellerin überraschend hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei, da auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nicht nachgewiesen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 28.03.2023 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.04.2023 weiter begründet. Sie hat beantragt, den Beschluss des Familiengerichtes vom 09.03.2023 abzuändern und die am 12.12.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...[A] zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 19.05.2023 zugestimmt und beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Er macht geltend, dass erst jetzt - Ende April 2023 - das Trennungsjahr abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache begründet. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da zusätzliche Erkenntnisse hieraus nicht zu erwarten sind. Der nach § 117 Abs. 3 FamFG erforderliche Hinweis wurde erteilt. Die Beteiligten haben der beabsichtigten Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt. 2. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist auf der Grundlage des § 146 Abs. 1 FamFG aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Ein entsprechender Antrag ist hierzu - abweichend von § 117 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - nicht erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann von der Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen werden, wenn diese zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die nicht durch nachvollziehbare Rechtsschutzinteressen eines Beteiligten gerechtfertigt erscheint (Prütting/Helms-Helms, FamFG 6. Aufl. 2023, § 146 Rn. 6). Das Beschwerdegericht soll gemäß § 146 Abs. 1 FamFG die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn eine Entscheidung aufgehoben wird, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde und dort eine Folgesache zur Entscheidung anhängig war. Vorliegend ist nach § 137 Abs. 2 S.1 Nr. 1, S. 2 FamFG noch über die Folgesache Versorgungsausgleich zu entscheiden (Prütting/Helms-Helms, FamFG 6. Aufl. 2023, § 146 Rn. 4). Entgegen der Annahme des Amtsgerichts war bereits im Termin vom 27.02.2023 von einem mindestens einjährigen Getrenntleben der beteiligten Ehegatten und einer nachhaltigen Ablehnung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens der Antragstellerin auszugehen, so dass die Voraussetzungen der Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf die an ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung zu stellenden Voraussetzungen hat das Amtsgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen. Die Ehegatten leben nur dann innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist. Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) schließt – wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind – jedoch die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus (OLG München FamRZ 2001, 1457). Es darf dazu kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen, persönlichen Beziehungen mehr bestehen, insbesondere keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden (OLG Koblenz OLGR 2004, 632). Gelegentliche Handreichungen stehen allerdings der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Zugeständnisse an gemeinschaftliche Handlungen sind im Interesse gemeinsamer (nicht notwendig minderjähriger) Kinder zu machen. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrenntlebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen. Maßgeblich ist, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen (jurisPK-Thormeyer, BGB 10. Aufl. 2023, § 1567 Rn. 4 m. w. Nachw.). Entscheidend ist insbesondere, dass der Trennungswille nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss (jurisPK-Thormeyer, BGB 10. Aufl. 2023, § 1567 Rn. 7 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls seit der Zustellung des Scheidungsantrages gegeben, da die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung mit Ausnahme des Badezimmers verschiedene Bereiche genutzt haben. Selbst wenn sich der Antragsgegner hierbei zeitweilig - etwa an Weihnachten und Sylvester - noch in den von der Antragstellerin und den Töchtern beanspruchten Räumen aufgehalten haben sollte, so ist ihm doch aufgefallen, dass sich die Antragstellerin spätestens seit dem Hochzeitstag am 12.12.2021 ihm gegenüber „komisch“ verhielt. An der Interpretation dieses Verhaltens im Sinne einer Trennungsabsicht konnte für ihn spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrages am 12.02.2022 kein Zweifel mehr bestehen. Die unmissverständliche Trennungsabsicht der Antragstellerin ist nach außen durch die Einreichung des Scheidungsantrages dokumentiert. Damit war das Trennungsjahr jedenfalls zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Familiengericht am 27.02.2023 abgelaufen. Die Kostenentscheidung ist hier ebenfalls dem Amtsgericht vorzubehalten, da das Trennungsjahr somit nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens abgelaufen war (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1869). III. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 43 FamGKG. Die Folgesache Versorgungsausgleich war in der Beschwerdeinstanz nicht anhängig.