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Beschluss

4 OLG 6 Ss 179/20

OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2021:0325.4OLG6SS179.20.00
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Leitsätze
1. Zu den Darlegungsanforderungen im Urteil hinsichtlich des Vorliegens einer kinder- bzw. jugendpornografischen Schrift oder eines entsprechenden Inhalts.(Rn.8) 2. Eine sexuelle Handlung von einem Kind im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB liegt vor, wenn dieses seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, gemessen an seinem Alter, in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt oder erkennen kann. Die Erheblichkeit der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegt in diesen Fällen, in denen das Vorzeigen der Geschlechtsmerkmale gerade durch ein Kind erfolgt, regelmäßig bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des betroffenen Rechtsguts vor. Dagegen erfüllt die Abbildung eines nackten Kindes, das in natürlicher, normaler Pose auf dem Bett liegt, oder eines in natürlichem Bewegungsablauf badenden nackten Kindes mangels sexueller Handlung nicht die Voraussetzungen eines kinderpornografischen Inhalts.(Rn.9) 3. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1lit. c StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe ist eine solche, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthält.(Rn.24) 4. Hierfür sind die aus der Schrift bzw. aus deren Inhalt zu entnehmenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an.(Rn.25) 5. Im Falle des gleichzeitigen Besitzes mehrerer kinderpornografischer Bilder darf lediglich auf den Besitz kinderpornografischer Schriften in einem Fall erkannt werden. Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Bilddateien stellt nur eine Tat im Rechtssinne dar, auch wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. September 2020 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Darlegungsanforderungen im Urteil hinsichtlich des Vorliegens einer kinder- bzw. jugendpornografischen Schrift oder eines entsprechenden Inhalts.(Rn.8) 2. Eine sexuelle Handlung von einem Kind im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB liegt vor, wenn dieses seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, gemessen an seinem Alter, in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt oder erkennen kann. Die Erheblichkeit der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegt in diesen Fällen, in denen das Vorzeigen der Geschlechtsmerkmale gerade durch ein Kind erfolgt, regelmäßig bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des betroffenen Rechtsguts vor. Dagegen erfüllt die Abbildung eines nackten Kindes, das in natürlicher, normaler Pose auf dem Bett liegt, oder eines in natürlichem Bewegungsablauf badenden nackten Kindes mangels sexueller Handlung nicht die Voraussetzungen eines kinderpornografischen Inhalts.(Rn.9) 3. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1lit. c StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe ist eine solche, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthält.(Rn.24) 4. Hierfür sind die aus der Schrift bzw. aus deren Inhalt zu entnehmenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an.(Rn.25) 5. Im Falle des gleichzeitigen Besitzes mehrerer kinderpornografischer Bilder darf lediglich auf den Besitz kinderpornografischer Schriften in einem Fall erkannt werden. Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Bilddateien stellt nur eine Tat im Rechtssinne dar, auch wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden.(Rn.30) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. September 2020 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. I. Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2018 wurde dem Angeklagten der Besitz kinderpornografischer Schriften in 123 tateinheitlichen Fällen sowie der tateinheitliche Besitz einer jugendpornografischen Schrift vorgeworfen. Nach Einspruchseinlegung, Durchführung der Hauptverhandlung und Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO hat das Amtsgericht Idar-Oberstein mit Urteil vom 18. Juni 2019 wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 91 tateinheitlichen Fällen sowie wegen tateinheitlichen Besitzes von jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt und die Einziehung der sichergestellten Ausdrucke angeordnet. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 24. September 2020 nach vorheriger weiterer Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO bei Aufrechterhaltung der durch das Amtsgericht angeordneten Einziehung den Angeklagten wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften in 89 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Schriften zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt; die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer als unbegründet verworfen. Gegen dieses der Verteidigung am 8. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Angeklagte noch am Tage der Urteilsverkündung am 24. September 2020 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel mit am 26. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er beantragt, den Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig ist, und das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Rüge materiellen Rechts werde vollumfänglich erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig ist. Der Angeklagte hat hierzu über seinen Verteidiger vertiefend Stellung genommen. II. Die zulässige Revision führt zu einem - zumindest vorläufigen - Erfolg, da das Urteil an einem auf die Sachrüge hin zu beachtenden Darstellungsmangel hinsichtlich der getroffenen Feststellungen leidet. Die Revision ist nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sodass die Feststellungen insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Zwar hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 beantragt, das Urteil des Landgerichts nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, des Weiteren jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, die Rüge materiellen Rechts werde vollumfänglich erhoben. Da die Revisionsbegründung somit der beantragten Teilaufhebung nicht entspricht, ist zu Gunsten des Angeklagten von einer unbeschränkt eingelegten Revision auszugehen. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht. 1. Gemäß § 184b Abs. 3 StGB (in der bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung) ist der Besitz einer kinderpornografischen Schrift (in der aktuellen Gesetzesfassung ist der Begriff „Schrift“ durch „Inhalt“ ersetzt), die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Vorschrift ist eine solche Schrift dann kinderpornografischer Art, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) zum Gegenstand hat. Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine solche sexuelle Handlung von einem Kind schon dann vorliegt, wenn dieses seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale - gemessen an seinem Alter - in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt oder erkennen kann (BeckOK-StGB/Ziegler, 49. Ed. 01.02.2021, § 184b Rn. 4). Die Erheblichkeit der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegt in diesen Fällen, in denen das Vorzeigen der Geschlechtsmerkmale gerade durch ein Kind erfolgt, regelmäßig bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des betroffenen Rechtsguts vor. Dagegen erfüllt etwa die Abbildung eines nackten Kindes, das in natürlicher, normaler Pose auf dem Bett liegt oder eines in natürlichem Bewegungsablauf badenden nackten Kindes mangels sexueller Handlung nicht die Voraussetzungen eines kinderpornografischen Inhalts i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder auch b) (BeckOK, aaO.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Wortlautgrenze durch vorstehende Auslegung nicht überschritten, auch macht diese die Tatbestandsvarianten der Buchstaben b und c der genannten Vorschrift nicht obsolet. Zwar ist ein bloßes „Nacktsein“, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, noch keine Handlung im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. In dem Vorzeigen der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise liegt jedoch eine bewusste Handlung des Kindes in Form der Präsentation seiner Geschlechtsmerkmale. Insoweit verbleibt auch ein eigener Anwendungsbereich für die weiteren Varianten des 1. Absatzes des § 184b StGB. Denn die Variante des Abs. 1 Nr. 1 b) (in der bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung) umfasst die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, ohne dass es einer Handlung des Kindes bedarf (nach aktuell gültiger Norm ist eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung vorausgesetzt, so dass auch die Abbildung schlafender Kinder erfasst ist), die Variante Abs. 1 Nr. 1 c) Abbildungen, auf welchen in sexuell aufreizender Art und Weise lediglich die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes abgebildet sind und damit weder eine Handlung, noch eine Körperhaltung des Kindes erkennbar ist. 2. An vorgenannten Maßstäben gemessen reichen die durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht aus, dem Senat die Überprüfung der Anwendung des Strafgesetzes auf den hier abzuurteilenden Fall zu ermöglichen. Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass die von der Kammer vorgenommenen Kurzbeschreibungen einzelner Bilder keinerlei Sexualbezug der entsprechenden Handlungen im vorgenannten Sinne aufzeigen bzw. ohne Kenntnis des entsprechenden sichergestellten Ausdrucks keine Einordnung zulassen. Die folgende, seitens der Verteidigung beispielhaft genannte, in den Feststellungen (Seite 4 des Urteils) enthaltene Beschreibung eines Bildes verdeutlicht dies: „Vor einem Swimmingpool auf dem Geländer der Treppe sitzt ein nacktes etwa 8 Jahre altes thailändisch aussehendes Mädchen mit langen schwarzen Haaren. Im Haar hat es eine große rote Blume. Sowohl die nackte Brust als auch die nackte Scheide sind deutlich zu erkennen.“ Aus dieser Beschreibung lässt sich keine relevante Handlung, insbesondere kein Vorzeigen von Geschlechtsmerkmalen in unnatürlicher, schambesetzter oder sonst sexualisierter Weise, erkennen. Das bloße Sitzen am Swimmingpool weist - ebenso wie das Baden, und sei es auch unbekleidet - als solches keinen entsprechenden Sexualbezug auf. Auch eine Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 b), worauf die Kammer allerdings nicht abstellt hat, ist aus den Feststellungen nicht eindeutig erkennbar. Eine andere Auslegung wäre nicht mit dem strafrechtliche Verbotsnormen legitimierenden Rechtsgüterschutzgedanken vereinbar. Letztlich würde eine derart weitgehende Auslegung bedeuten, dass sich beispielsweise Eltern, welche ihre nackt badenden Kinder fotografieren oder filmen, des mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktionierten Herstellens kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machten. Nicht auszuschließen ist somit auch, dass einige der in den Feststellungen aufgeführten Lichtbilder, so wie sie beschrieben sind - die Abbildungen selbst sind der Überprüfung durch den Senat entzogen, da die Kammer auf sie nicht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen hat, so dass sie nicht Gegenstand des Urteils geworden sind - auf diese Weise entstanden ist. Das bloße Nacktsein von Kindern, auch in der vorgenannten Altersgruppe, ist noch keine sexuelle Handlung. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass erst bei Hinzutreten entsprechender Handlungen des Kindes, insbesondere in Form des Präsentierens der Geschlechtsmerkmale, das Tatbestandsmerkmal der kinderpornografischen Schrift anzunehmen ist. Nicht eindeutig sind auch die weiteren beispielhaft zu nennenden Bildbeschreibungen: „Ein etwa 7 Jahre altes Mädchen sitzt im Schneidersitz auf einem blauen Teppich vor einer blauen Wand und streckt die Arme nach oben. Sie ist komplett nackt. Wegen des Schneidersitzes ist die Scheide komplett zu sehen.“ (Seite 5 des Urteils) „Eine ältere Frau und ein etwa 8 Jahre altes Mädchen liegen auf einer Decke. Sie blicken beide in die Kamera. Das Kind hat nasse dunkle Haare und reckt den Arm über den Kopf. Das Kind ist komplett nackt, sodass Brüste und Scheide zu sehen sind.“ (Seite 5 des Urteils) „Ein etwa 8 Jahre altes Mädchen steht nackt im Freien und posiert auf Aufforderung. Die Körperhaltung ist deutlich unnatürlich.“ (Seite 5 des Urteils) „Ein etwa sechs Jahre altes Mädchen steht am Wasser und hat dabei die Hand an einem Kinderwagen. Sie ist unten herum nackt. Die nackte Scheide ist im Mittelpunkt des Bildes“ (Seite 8 des Urteils). Ein etwa neun Jahre altes Mädchen steht im Garten eines Hauses. Sie blickt lachend in die Kamera und zieht gerade ihre Unterhose herunter. Ihre nackten Brüste stehen im Bildmittelpunkt.“ (Seite 12 des Urteils). Aus den vorgenannten Beschreibungen ergibt sich eine sexuelle Handlung in vorgenanntem Sinn nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der entsprechende Sexualbezug in bloß wörtlicher Wiedergabe schwer zu beschreiben ist. Hierfür bietet es sich jedoch an, von der Möglichkeit der Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Subsumtion auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, die Abbildungen unterfielen jedenfalls dem Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. (BGH, Beschl. 3 StR 275/20 v. 01.09.2020 - NStZ 2021, 41). Eine sexuell aufreizende Wiedergabe ist eine solche, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthält (BGH, aaO.). Hierfür sind die aus der Schrift (oder nach aktueller Gesetzesfassung aus dem Inhalt, vgl. § 11 Abs. 3 StGB) zu entnehmenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an (BGH, aaO.). Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche einleitend auf den Gegenstand der kinderpornografischen Schrift (bzw. des kinderpornografischen Inhalts) und sodann diesen beschreibend auf die „sexuell aufreizende Wiedergabe“ abstellt und damit die Wiedergabe zum Bezugsobjekt des „sexuellen Aufreizens“ macht (BGH, aaO.). Dafür, lediglich die (Gesamt-)Darstellung als solche und sich daraus ergebende Gesichtspunkte heranzuziehen, nicht aber darüber hinausgehende Zwecke des Erstellers oder Verwenders, spricht zudem, dass ansonsten eine konsistente Bewertung, ob eine bestimmte Schrift kinderpornographisch ist oder nicht, nicht möglich und gegebenenfalls eine unterschiedliche Einordnung derselben Schrift beim gleichzeitigen Umgang mehrerer Personen, möglicherweise sogar zum selben Zeitpunkt, die Folge wäre (BGH, aaO.). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft können somit vorliegend gerade nicht die Umstände des Auffindens der Abbildungen (neben dem Bett, in vier Stapeln geordnet) zu deren Bewertung als kinderpornografische Schrift herangezogen werden. Von Bedeutung ist vielmehr insbesondere Bildkomposition, Kameraperspektive, der gewählte Ausschnitt oder die Haltung des Kindes (BGH, aaO.). Diese Merkmale können jedoch vorliegend nicht in allen Fällen hinreichend anhand der Feststellungen der Kammer überprüft werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass auf einem die Person in Gänze abbildenden Lichtbild die Geschlechtsmerkmale in der Bildmitte zentriert sind, nicht ohne Weiteres eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die unbekleideten Körperregionen des Kindes, da die Positionierung auch aus der Intention der Fertigung einer Ganzkörperaufnahme folgen kann. Die in der Beweiswürdigung des Urteils enthaltene Formulierung (Seite 14 des Urteils), wonach „sämtliche Abbildungen [...] sexuelle Handlungen von Kindern, wobei ganz oder teilweise unbekleidete Mädchen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt sind, wobei auch die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß in sexuell aufreizender Weise im Bildmittelpunkt stehen“, zeigten, genügt einerseits den Anforderungen an eine konkrete Beschreibung des jeweiligen Tatobjekts nicht, zum anderen enthält die Formulierung weitgehend die Wiedergabe des Gesetzestextes. Gleichfalls pauschal bleibt die Angabe im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Seite 15 des Urteils), alle Kinder auf sämtlichen Lichtbildern seien in „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen wirklichkeitsnah dargestellt“, wobei jeweils die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erfüllt seien. Die unnatürliche Körperhaltung wird auch in den konkreten Bildbeschreibungen teilweise nicht konkretisiert (vgl. obiges Beispiel: „Ein etwa 8 Jahre altes Mädchen steht nackt im Freien und posiert auf Aufforderung. Die Körperhaltung ist deutlich unnatürlich“ (Seite 5 des Urteils). Zwar ergibt sich aus einer Vielzahl der von der Kammer vorgenommenen Bildbeschreibungen die zweifelsfreie Verwirklichung des Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Dem Senat ist es allerdings nicht möglich festzustellen, welche der Bilder die Kammer letztlich der Verurteilung zu Grunde gelegt hat, da 90 Bilder möglichen kinderpornografischen und ein Bild möglichen jugendpornografischen Inhalts (wortgleich mit den Feststellungen des Amtsgerichts, welche wiederum auf den entsprechenden Bildbeschreibungen im Strafbefehl basieren) beschrieben, jedoch nur 89 „tateinheitliche Fälle“ angenommen werden. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Inhalte der Abbildungen weiterer Aufklärung. Das Urteil war daher insgesamt mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. III. Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird darauf hingewiesen, dass ein Schuldspruch im Falle des gleichzeitigen Besitzes mehrerer kinderpornografischer Bilder lediglich auf Besitzes kinderpornografischer Schriften (in einem Fall) ergehen darf. Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Bilddateien stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Tat im Rechtssinne dar, auch wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschl. 2 StR 130/19 v. 02.07.2019 - BeckRS 2019, 23557, Rn. 8; BGH, Urt. 2 StR 311/17 v. 28.03.2018 - BeckRS 2018, 14123, Rn. 20 ff.). Für gleichzeitig besessene Farbausdrucke kann nichts anderes gelten.