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Urteil

4 OLG 32 Ss 179/21

OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2021:1207.4OLG32SS179.21.00
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Leitsätze
1. Zur Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.(Rn.19) 2. Eine Verweisung ins nachträgliche Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO i.m.V. §§ 460, 462 StPO scheidet aus, wenn unklar ist, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe überhaupt gebildet werden kann, weil für die in Betracht kommenden früheren Strafen noch nicht feststeht, ob sie nach § 55 StGB herangezogen werden können.(Rn.25) 3. Ist eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafen mit unterschiedlichen Tagessätzen zu bilden, so hat neue Tatrichter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gesamtstrafe einen einheitlichen Tagessatz festzusetzen. Diese hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zur Zeit der Gesamtstrafenbildung auszurichten; die Endsumme der auf diese Weise ermittelten Gesamtgeldstrafe muss gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB die Endsumme der früheren Verurteilung überschreiten, andererseits aber gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hinter den Endsumme aus der Gesamtheit der Einzelstrafen zurückbleiben.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. August 2021 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.(Rn.19) 2. Eine Verweisung ins nachträgliche Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO i.m.V. §§ 460, 462 StPO scheidet aus, wenn unklar ist, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe überhaupt gebildet werden kann, weil für die in Betracht kommenden früheren Strafen noch nicht feststeht, ob sie nach § 55 StGB herangezogen werden können.(Rn.25) 3. Ist eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafen mit unterschiedlichen Tagessätzen zu bilden, so hat neue Tatrichter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gesamtstrafe einen einheitlichen Tagessatz festzusetzen. Diese hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zur Zeit der Gesamtstrafenbildung auszurichten; die Endsumme der auf diese Weise ermittelten Gesamtgeldstrafe muss gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB die Endsumme der früheren Verurteilung überschreiten, andererseits aber gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hinter den Endsumme aus der Gesamtheit der Einzelstrafen zurückbleiben.(Rn.28) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. August 2021 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. I. 1. Das Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen hat den Angeklagten am 28. August 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung (in einem minder schweren Fall) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die im Urteilseingang bezeichnete Strafkammer das Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2020 - Az. 2050 Js 84138/18 - 26 Cs unter Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt wird. In dem genannten Strafbefehlsverfahren war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- Euro belegt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: „Der Angeklagte ist der Schwippschwager des Zeugen B. Der Angeklagte ist Angehöriger des kurdischen Volks, der Zeuge B. ist Türke. [...] Zwischen B. und dem Angeklagten bestand zu Beginn des Monats November 2018 ein Streit. B. warf dem Angeklagten vor, dieser habe ihm einen gestohlenen Pkw aus Frankreich verkauft. Am oder kurz vor dem 6. November 2018 bemerkte der Angeklagte auf der Fahrt zur Arbeit, dass die Ölleuchte an dem von ihm geführten Kleintransporter aufleuchtete. Er kontaktierte telefonisch eine Autowerkstatt und wurde seitens dieser aufgefordert, zunächst Öl nachzufüllen. Kurz vor 19 Uhr am 6. November 2018 hielten sich der Angeklagte und sein Schwiegervater [zu diesem Zweck, Anm. d. Senats] mit besagtem Transporter an einer Tankstelle in der K.- in A. auf. Gegen 18:57 Uhr bemerkte der an der Tankstelle vorbeifahrende B. den Transporter des Angeklagten an der Tankstelle. Er entschied sich, den Angeklagten wegen des vorherigen Verkaufs eines Pkw zur Rede zu stellen. Er hielt ebenfalls an der Tankstelle und wartete dort, bis der Angeklagte, der sich zuvor von seinem Transporter entfernt hatte, um eine Flasche Öl zu kaufen, zum Transporter zurückkehrte. Als der Angeklagte an seinem Transporter stand und begann, aus einer Ein-Liter-Plastikflasche Öl nachzufüllen, stieg B. aus seinem Pkw aus und ging rasch auf den Angeklagten zu, bis er direkt hinter diesem stand. Es kam zunächst zu einem Wortgefecht, wobei der B. beleidigende Worte über die Mutter des Angeklagten äußerte. Der Angeklagte drehte sich herum und schlug dem B. mit der geöffneten Ölflasche zweimal derart gegen den Kopf, dass das Öl herausspritzte. Sodann eilte der gemeinsame Schwiegervater des Angeklagten und des B. heran und trennte beide zumindest vorerst. B. erlitt durch die Schläge eine Schürfwunde und ein Hämatom unterhalb des linken Auges. Er begab sich noch am selben Tag zur notfallmäßigen Behandlung in ein Krankenhaus; am 8. November 2018 suchte er zudem zu einer Kontrolluntersuchung die Universitäts-Augenklinik in B. auf.“ Die Kammer hat hierin - ebenso wie das Amtsgericht - einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen und hierfür eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt. Sie ist davon ausgegangen, dass es sich bei der bereits geöffneten, aber noch mit Öl gefüllten Flasche um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt hat. 2. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 17. August 2021 eingelegten Revision, welche er nach Zustellung des Urteils am 18. August 2021 durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. September 2021, eingegangen am Folgetag, näher begründet hat. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Qualifizierung der Ölflasche als gefährliches Werkzeug. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass das Urteil gegen das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) verstoße. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte, der auf das Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2021 zunächst mit Gegenerklärung seines Verteidigers vom 10. November 2021 erwidert hat, beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer dieses Landgerichts zurückzuverweisen. II. Die Revision erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die hierfür erforderlichen Darlegungsanforderungen nicht eingehalten sind. Wird das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden. Diese sind innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile oder Anlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ss 2/14 v. 07.04.2014; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 344 Rn. 21 mwN.). Die hier nur pauschal erhobene Verfahrensrüge ist überhaupt nicht ausgeführt und begründet, so dass sich der Senat mit ihr nicht zu beschäftigen hat. 2. Mit der daneben erhobenen Sachrüge ist die Revision zulässig, hat aber nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtgeldstrafe. a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat den Tathergang auf der Grundlage der beweisrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Recht als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Dabei ist sie auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Ölflasche vorliegend als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt wurde. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. § 224 Rn. 14 mit Nachw. auf die Rechtspr. des BGH). Abzustellen ist auf die potentielle Gefährlichkeit. Es muss sich dabei um einen beweglichen Gegenstand handeln, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper des Opfers der Körperverletzungserfolg zumindest mitverursacht und zudem die Gefahr einer weitergehenden erheblichen Verletzung herbeigeführt wird (BeckOK-StGB/Eschelbach, 51. Ed., Stand: 01. 11.2021, § 224 Rn. 32). Daher sind in jedem Einzelfall die im Rahmen der konkreten Eignung möglichen Verletzungen auf ihre Erheblichkeit hin zu beurteilen (MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl. § 224 Rn. 20). In Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe) fallen Flüssigkeiten grundsätzlich nicht unter den Werkzeugbegriff, es sei denn ihre Wirkung wird unter Einsatz eines unmittelbar von Außen auf den Körper gerichteten Gegenstands erzeugt (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 224 Rn. 6), was im vorliegenden Fall durch das Schlagen mit der Ölflasche und das hinzutretende Herausspritzen des Motoröls in Richtung des Gesichts des Geschädigten der Fall ist. Die Verwendung einer mit Flüssigkeit ganz oder teilweise gefüllten Kunststoffflasche als Schlagwerkzeug kann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen (BGH, Beschl. 3 StR 311/13 v. 01.10.2013 - juris; Senat, Beschl. 4 Ws 45/21 v. 18.03.2021). Maßgeblich hierfür ist ihre potentielle Eignung, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, was davon abhängt, wie die Flasche konkret eingesetzt wird, aus welchem Material sie besteht (harter oder weicher Kunststoff), ob sie geöffnet oder noch verschlossen ist, welche Flüssigkeit sie enthält und wie sich im Falle des Geöffnetseins der Befüllungsgrad darstellt. Im vorliegenden Fall hat die Kammer festgestellt, dass die 1-Liter-Ölflasche aus Kunststoff zwar geöffnet, aber noch mit Öl gefüllt war. Sie hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen hinsichtlich ihres Befüllungsstandes getroffen, doch lässt sich aus der Feststellung, dass der Angeklagte erst begonnen hatte, Öl nachzufüllen, und dass selbiges herausspritzte, als er mit der Flasche zuschlug, noch ohne weiteres herleiten, dass sich jedenfalls noch eine nicht unerhebliche Menge Öl in der Flasche befand. Durch eine (Teil-) Befüllung erhält auch eine aus weichem Kunststoff bestehende Flasche eine hohe Stabilität und Festigkeit, was mit ihr geführten Schlägen eine besondere Wucht und Schlagkraft verleiht. Mit diesem festen Gegenstand hat der Angeklagte dem Geschädigten zweimal fest ins Gesicht geschlagen, was die Kammer nachvollziehbar und revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden daraus hergeleitet hat, dass jeweils Öl aus der Flasche herausspritzte. Dieser Einsatz war geeignet, nicht nur die tatsächlich herbeigeführten, sondern auch andere, weit schwerer wiegende Verletzungen herbeizuführen, etwa einen Bruch des Nasenbeins, eine Verletzung eines Augapfels durch direktes Auftreffen des Spundlochs (ohne Deckel) sowie eine Beeinträchtigung der Augenschleimhäute durch austretendes Motorenöl. Dass der Geschädigte tatsächlich nur ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Schürfwunde - an anderer Stelle des Urteils (S. 9, 2. Abs.) ist von einem „blutenden Kratzer“ die Rede - davongetragen hat, steht dem nicht entgegen, da sich die potentiell verwirklichte Gefahr gerade nicht in einer erheblichen Verletzung realisiert haben muss. Die Kammer ist somit zutreffend von der Erfüllung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. b) Im Rechtsfolgenausspruch ist in der Ahndung der gefährlichen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- Euro kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) ist nicht verletzt, da das Landgericht im Vergleich zur Entscheidung des Amtsgerichts die Anzahl der Tagessätze nicht erhöht und die Tagessatzhöhe sogar von 100,- auf 50,- Euro herabgesetzt hat. c) Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar geht die Kammer zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2020 aus dem Verfahren 2050 Js 84138/18 im Verhältnis zu der hier abzuurteilenden Tat um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB unterfallende frühere Verurteilung handelt mit der Folge, dass die Einzelstrafen aus dem Strafbefehl (sechsmal Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zweimal Geldstrafe von 60,- Tagessätzen zu je 30,- Euro) mit der Geldstrafe wegen der gefährlichen Körperverletzung auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückzuführen sind. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Zahlungsverpflichtung aus dem Strafbefehl noch nicht erledigt wäre. Ob diese Voraussetzung vorliegt, teilen die Urteilsgründe allerdings nicht mit. Der Senat kann daher anhand der für die revisionsgerichtliche Prüfung allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht beurteilen, ob vorliegend eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus dem Strafbefehl - ein entsprechender Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. § 55 Rn. 21 mwN.). Eine Verweisung ins nachträgliche Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO iVm. §§ 460, 462 StPO ist vorliegend nicht möglich. Dies scheidet aus, wenn - wie hier - unklar ist, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe überhaupt gebildet werden kann, weil für die in Betracht kommenden früheren Strafen noch nicht feststeht, ob sie nach § 55 StGB herangezogen werden können (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. 1 Ss 83/07 v. 10.12.2007 - Rn. 5 n. juris; BeckOK-StPO/Wiedner, 39. Ed. § 354 Rn. 100). III. Nach alledem war das Urteil des Landgerichts im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache, unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine eventuelle Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der f r ü h e r e n tatrichterlichen Verhandlung (hier derjenigen vom 11.08.2021) vorzunehmen ist; eine nach Erlass des früheren Urteils erfolgte Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung somit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. 3 StR 497/16 v. 10.01.2017 - NStZ-RR 2017, 169; 3 StR 188/11 v. 05.07.2011 - Rn. 5 n. juris; BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, 49. Ed. § 55 Rn. 51). Sollte es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen, so wird der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gesamtstrafe einen einheitlichen Tagessatz festzusetzen haben. Diese hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zur Zeit der Gesamtstrafenbildung auszurichten; die Endsumme der auf diese Weise ermittelten Gesamtgeldstrafe muss gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB die Endsumme der früheren Verurteilung überschreiten, andererseits aber gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hinter der Endsumme aus der Gesamtheit der Einzelstrafen zurückbleiben (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl. StGB § 55 Rn. 37a mwN.).