Beschluss
4 Ws 88/22
OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0323.4WS88.22.00
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Leitsätze
1. Im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 7 StPO berücksichtigungsfähig sind nur solche Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm im Verwerfungsurteil nicht gewürdigt worden sind. Dem Gericht müssen die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind die konkreten Umstände, die dazu geführt haben, dass dem Antragsteller die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.(Rn.9)
2. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die eigene Erklärung des Antragstellers zählt dabei nicht als Glaubhaftmachung, selbst dann nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 7 StPO berücksichtigungsfähig sind nur solche Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm im Verwerfungsurteil nicht gewürdigt worden sind. Dem Gericht müssen die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind die konkreten Umstände, die dazu geführt haben, dass dem Antragsteller die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.(Rn.9) 2. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die eigene Erklärung des Antragstellers zählt dabei nicht als Glaubhaftmachung, selbst dann nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. I. Das Amtsgericht Bad Sobernheim verurteilte den Angeklagten am 31. August 2021 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ohne Verhandlung zur Sache, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin um 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr nicht erschienen war. Diese Entscheidung wurde dem Angeklagten am 28. Dezember 2021 zugestellt. Am 1. Januar 2022 beantragte der Angeklagte, ihm gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben vom 23. Dezember 2021, das er per Telefax am Morgen vor der Verhandlung an das Gericht gesendet und in dem er sein Fernbleiben aufgrund eines am Vortag beendeten Krankenhausaufenthalts angekündigt habe. Er habe darauf vertraut, dass der Termin deswegen aufgehoben werde. Tatsächlich konnte dieses Telefax-Schreiben, das am 23. Dezember 2021 um 07:21 Uhr bei Gericht eingegangen war, aufgefunden werden. Es gelangte jedoch erst am 27. Dezember 2021 und somit nach der Entscheidung der Kammer zur Verfahrensakte. Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2022, welcher dem Angeklagten am 2. Februar 2022 zugestellt wurde, als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 2. Februar 2022, die am 4. Februar 2022 bei Gericht eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss vom 19. Januar 2022 aufzuheben und dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Berufungshauptverhandlung zu gewähren. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat aber hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 2022 ist gemäß §§ 329 Abs. 7, 46 Abs. 3 StPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Gemäß § 329 Abs. 7 StPO kann der Angeklagte binnen einer Woche nach der Zustellung des Verwerfungsurteils unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen iSv. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geltend und glaubhaft gemacht werden. Im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 7 StPO berücksichtigungsfähig sind dabei nur solche Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm im Verwerfungsurteil nicht gewürdigt worden sind (vgl. Senat, Beschl. 4 Ws 328/21 v. 23.06.2021; 4 Ws 88/20 v. 28.02.2020). Zwar dürfen die Anforderungen an ein solches Vorbringen nicht überspannt werden, jedoch ist es erforderlich, dass dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Dabei bedarf es unter anderem der konkreten Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft er sich auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschl. 4 Ws 328/21 v. 23.06.2021; OLG Braunschweig, Beschl. 1 Ws 380/13 v. 08.01.2014 - NStZ 2014, 289; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auf. § 329 Rn. 42, § 45 Rn. 5; OLG Celle, Beschl. 32 Ss 119/11 v. 13.09.2011 - juris; OLG Köln, Beschl. 2 Ws 613/08 v. 10.12.2008 - juris). Die eigene Erklärung des Antragstellers zählt dabei allerdings nicht als Glaubhaftmachung, selbst dann nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 4 Ss 100/15 v. 11.08.2015). Den dargestellten Anforderungen genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht. Zwar führt er Gründe an, die der Kammer bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren, nämlich die behauptete Erkrankung und sein Vertrauen auf die Aufhebung des Termins infolge der rechtzeitigen Übersendung seines Schreibens vom 23. Dezember 2021. Er trägt aber bereits nicht hinreichend vor, welche Erkrankung mit welchen daraus konkret resultierenden gesundheitlichen Beschwerden bei ihm am Tage des Hauptverhandlungstermins vorgelegen haben sollen. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, am Tag zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein und an Schmerzen zu leiden. Er trägt damit weder geeignete Tatsachen vor, noch werden diese, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft gemacht. Den Anforderungen an ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch entspricht der Vortrag des Angeklagten somit nicht. 2. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Votum auf die Besonderheit hin, dass der Angeklagte rechtzeitig vor Beginn der Berufungshauptverhandlung sein Fernbleiben angekündigt und - aus seiner Sicht hinreichend - entschuldigt hat. Diesen Vortrag konnte die Kammer vor ihrer Entscheidung jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, weil das Schreiben des Angeklagten nicht rechtzeitig zur Akte gelangte. Dies beruhte auf justizinternen Umständen und nicht auf einem Verschulden des Angeklagten. a) Hätte die Kammer das Schreiben des Angeklagten rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am 23. Dezember 2021 zur Kenntnis genommen, hätte sie den Prüfungsmaßstab des § 329 Abs. 1 StPO zugrunde legen müssen. Nach § 329 Abs. 1 StPO ist, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seiner Berufung nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Landgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis für einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 6 Ss 110/19 v. 04.09.2019; OLG Hamm, Beschl. 2 Ss 142/97 v. 18.03.1997 - NStZ-RR 1997, 240; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 329 Rn. 19 f. m.w.N..). Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung i.S.v. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Die - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu erfüllende - Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist allerdings nicht grenzenlos. Zur Prüfung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung ist das Gericht nur zur Erhebung solcher Beweise verpflichtet, die sofort zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass es zu solchen Ermittlungen verpflichtet ist, die nur zu einer geringfügigen Verzögerung der Entscheidung führen, nicht aber zu solchen, die im Ergebnis einer gerade zu vermeidenden Aussetzung der Hauptverhandlung gleichkommen. Danach sind jedenfalls solche Ermittlungen geboten, die eine Entscheidung noch in derselben Hauptverhandlung zulassen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 6 Ss 110/19 v. 04.09.2019; BayObLG, Beschl. 5 St RR 279/2002 v. 06.11.2002 - NStZ-RR 2003, 87; OLG Bamberg, Beschl. 3 Ss 118/07 v. 26.02.2008 - BeckRs 2008, 5252; OLG Saarbrücken, Beschl. Ss 123/74 v. 13.02.1975 - NJW 1975, 1613; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten nicht erst dann, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern bereits dann, wenn ihm das Erscheinen zur Berufungsverhandlung wegen der Krankheit unzumutbar ist. Das Berufungsgericht muss insoweit von Amts wegen prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigen. Hierzu kann auch ein inhaltlich unzureichendes Entschuldigungsschreiben hinreichend Anlass bieten. Bei der Vorlage eines privatärztlichen Attests, bei dem die genaue Diagnose nicht angegeben ist, gehört zu den dann im Einzelfall erforderlichen Ermittlungen auch die fernmündliche Erkundigung beim ausstellenden Arzt über die näheren Umstände des Krankheitsbildes, um auf dieser Grundlage über das Genügen der Entschuldigung entscheiden zu können. Die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen liegen mit der Vorlage des Attests durch den Angeklagten schon deshalb vor, weil der ausstellende Arzt damit konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden wird (vgl. OLG München, Beschl. 5 OLG 15 Ss 173/17 v. 27.06.2017 - StV 2018, 151). b) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach in der vorliegenden besonderen Konstellation der Prüfungsmaßstab des § 329 Abs. 1 StPO auch im Wiedereinsetzungsverfahren zur Anwendung gelangen muss. Zum einen ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht Gegenstand des Wiedereinsetzungsverfahrens, sondern vielmehr des Revisionsverfahrens. Jedoch hat der Angeklagte keine Revision eingelegt, so dass für diese Prüfung kein Raum ist. Zum anderen bedarf es auch in dieser Konstellation keines besonderen Vertrauensschutzes für den Angeklagten, weil für ihn im Wiedereinsetzungsverfahren ausreichend Gelegenheit besteht, sämtliche Entschuldigungsgründe hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen. Wenn er hiervon - wie im vorliegenden Fall - keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinen Lasten. Es besteht daher kein Anlass für einen Rückgriff auf die Aufklärungspflicht des § 329 Abs. 1 StPO. c) Selbst wenn man jedoch zugunsten des Angeklagten vorliegend auch im Wiedereinsetzungsverfahren den oben dargestellten Prüfungsmaßstab des § 329 Abs. 1 StPO zugrunde legen würde, wie es die Generalstaatsanwaltschaft befürwortet, hätte die sofortige Beschwerde des Angeklagten auch unter diesen erleichterten Voraussetzungen keinen Erfolg. Vorliegend hat der Angeklagte ein selbst geschriebenes Entschuldigungsschreiben verfasst, darin aber keine konkreten Angaben zum Erkrankungsbild gemacht. Auch Angaben zu dem Krankenhaus, in dem er sich befunden hat, oder den behandelnden Ärzten fehlen. Ein ärztliches Attest war dem Schreiben nicht beigefügt. Die Kammer hätte somit aufgrund dieser fehlenden Angaben vor Beginn der Berufungshauptverhandlung keinen weiteren Ermittlungsansätzen nachgehen können, um den nur unzureichend vorgetragenen Entschuldigungsgrund zu überprüfen. Auch bestand für die Kammer mangels Angabe einer Telefonnummer keine Möglichkeit, den Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zu kontaktieren und ggf. auf diesem Weg weitere Informationen zu erhalten. Da der Angeklagte keine Abladung vom Termin erhalten hat, musste er vom Fortbestehen des Verhandlungstermins ausgehen. Die Verwerfung der Berufung beruht einzig auf dem Verhalten des Angeklagten, der keine ausreichende Entschuldigung für sein Fernbleiben vorgelegt hat, und gerade nicht auf der justizintern verzögerten Vorlage seines Schreibens vom 23. Dezember 2021. Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.