Beschluss
4 Ws 498/24
OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0306.4WS498.24.00
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Leitsätze
1. Die Vergütung eines vertretungsweise bestellten Verteidigers bestimmt sich maßgeblich nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses.(Rn.10)
2. Ist die Aufgabe des für den Hauptverhandlungstermin beigeordneten Rechtsanwalts erkennbar und absprachegemäß auf eine einmalige und begrenzte Vertretertätigkeit beschränkt, hat die Landeskasse nur die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag zu erstatten.(Rn.11)
(Rn.12)
3. Dies gilt selbst dann, wenn der vertretene Verteidiger als Wahlverteidiger tätig ist.(Rn.21)
4. Auch der als Terminsvertreter bestellte Rechtsanwalt ist zur Geltendmachung der bei der Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren unmittelbar aktivlegitimiert.(Rn.7)
Tenor
1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt ...[A] gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.07.2024 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung eines vertretungsweise bestellten Verteidigers bestimmt sich maßgeblich nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses.(Rn.10) 2. Ist die Aufgabe des für den Hauptverhandlungstermin beigeordneten Rechtsanwalts erkennbar und absprachegemäß auf eine einmalige und begrenzte Vertretertätigkeit beschränkt, hat die Landeskasse nur die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag zu erstatten.(Rn.11) (Rn.12) 3. Dies gilt selbst dann, wenn der vertretene Verteidiger als Wahlverteidiger tätig ist.(Rn.21) 4. Auch der als Terminsvertreter bestellte Rechtsanwalt ist zur Geltendmachung der bei der Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren unmittelbar aktivlegitimiert.(Rn.7) 1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt ...[A] gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.07.2024 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). I. Mit Beschluss vom 04.01.2024 hat die Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz dem Angeklagten den Beschwerdeführer für den Hauptverhandlungstermin vom selben Tag beigeordnet, weil der zu diesem Zeitpunkt noch als Wahlverteidiger für den Angeklagten tätige Rechtsanwalt ...[B] zu diesem Termin verhindert war. Der Beschuss hat folgenden Wortlaut: „Dem Angeklagten wird für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ...[A] beigeordnet“. Mit Verfügung vom 02.07.2024 hat die Rechtspflegerin die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Terminsgebühr nebst Auslagen in Form von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und den weitergehenden Antrag auf Festsetzung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat die Einzelrichterin der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 19.07.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 23.07.2024 eingelegten, als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, bezüglich welchem die Einzelrichterin am 26.07.2024 die Nichtabhilfe beschlossen hat. II. Die Sache ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden, wiederkehrenden und umstrittenen Rechtsproblematik auf den Senat zu übertragen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). III. Das gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG - entgegen der Angabe des Beschwerdeführers als „einfache“ Beschwerde - zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Senats ist der Beschwerdeführer zur Geltendmachung bei der Terminswahrnehmung entstandener Gebühren unmittelbar aktivlegitimiert. Denn auch bei der Bestellung eines Terminsvertreters entsteht ein öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis und nicht etwa eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsbefugnis, sodass der Terminsvertreter einen unmittelbar in seiner Person entstehenden Gebührenanspruch erwirbt (KG Beschl. v. 18.02.2011 - 1 Ws 38/09, BeckRS 2011, 14916; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 3142). Dem steht auch nicht entgegen, dass der verhinderte Verteidiger als Wahlverteidiger mandatiert war. Zwar ist es dem Wahlverteidiger nach der üblichen Strafprozessvollmacht regelmäßig möglich, einen Kollegen mit der zeitweisen Verteidigung zu beauftragen (vgl. hierzu NK-GK/Stollenwerk, 3. Aufl. 2021, Teil 1: RVG, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4 VV RVG Vorbem. 4 Rn. 27). Dies ist vorliegend allerdings nicht erfolgt. 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Dem Beschwerdeführer steht ausschließlich die Terminsgebühr nebst Auslagen, nicht jedoch die von ihm darüber hinaus in Ansatz gebrachte Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale zu. Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse grundsätzlich - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach dem Beschluss, durch welchen der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Maßgebend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist damit der bindende Beiordnungsbeschluss, sodass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestellung insoweit nicht ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2024 - 2 Ws 412/24, juris). Hiernach wurde der Beschwerdeführer lediglich als Terminsvertreter bestellt. Dies ergibt sich in Zusammenschau mit den Angaben im Sitzungsprotokoll bereits aus dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses vom 04.01.2024, wonach der Beschwerdeführer entsprechend seines zuvor gestellten Antrags dem Angeklagten „für den heutigen Termin“ beigeordnet wurde. Im Eingang des Sitzungsprotokolls ist vermerkt, dass „für“ Rechtsanwalt ...[B] „zum heutigen Termin“ Rechtsanwalt ...[A] erschienen sei. Zudem hat die erkennende Richterin des Ausgangsverfahrens in dem angegriffenen Beschluss vom 18.07.2024 dargelegt, dass mit dem ursprünglichen Wahlverteidiger zuvor abgesprochen worden sei, dass der Termin nur von kurzer Dauer sein werde und lediglich Lichtbilder in Augenschein genommen würden, wie dies auch durch das Sitzungsprotokoll bestätigt wird. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich als Vertreter von Rechtsanwalt …[B] beschränkt auf den gegenständlichen Hauptverhandlungstermin während der Verhinderung des Wahlverteidigers bestellt wurde. Dies hat nach der Auffassung des Senats zur Folge, dass lediglich die Terminsgebühr geltend gemacht werden kann. Zwar erfolgte die Bestellung als Pflichtverteidiger, was dem Umstand Rechnung trägt, dass auch der Terminsvertreter vollumfänglich die Rechte und Pflichten der Verteidigung wahrnimmt. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht als zusätzlicher Pflichtverteidiger im Sinne des § 144 StPO bestellt, welcher sich in gleichem Maße wie bereits beigeordnete oder gewählte Verteidiger in die Sache einarbeiten müsste. Eine solche Bestellung würde voraussetzten, dass sie zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist, was der Fall sein kann, wenn der Prozessstoff so schwierig oder so umfangreich ist, dass er nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann oder wenn eine Hauptverhandlung außergewöhnlich lange währt und deshalb die Wahrscheinlichkeit, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, steigt (OLG Hamburg Beschl. v. 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, BeckRS 2020, 538). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Die bloße Ermöglichung einer Vertretung - wie sie vorliegend erkennbar beabsichtigt war - rechtfertigt die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO nicht, mag hiermit auch in prozessökonomischer Hinsicht die Aufhebung eines Verhandlungstermins verhindert werden (vgl. KG Beschl. v. 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184 Rn. 12; BeckOK StPO/Krawczyk, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 144 Rn. 4 m.w.N.). Es ist daher davon auszugehen, dass - wie die zugleich erkennende Richterin in dem angegriffenen Beschluss auch ausführt - lediglich eine Bestellung als Terminsvertreter beabsichtigt war. Die Vergütung eines vertretungsweise bestellten Verteidigers ist im RVG nicht explizit geregelt und bestimmt sich daher maßgeblich nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses. Insbesondere handelt es sich bei der Bestellung zur Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins anstelle des bisherigen Verteidigers um keine Einzeltätigkeit im Sinne des Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG, welcher die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist, regelt. Denn dem vertretungsweise für die Hauptverhandlung bestellten Verteidiger obliegt die Verteidigung in dieser vollumfassend. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Terminsvertreter auch die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen könnte. Bezieht sich der Bestellungsbeschluss - wie vorliegend - ersichtlich auf eine rein stellvertretende Terminswahrnehmung und nicht auf eine generelle Aufgabenteilung im Sinne einer zusätzlichen Pflichtverteidigung nach § 144 StPO, sind die mit der Terminswahrnehmung anfallenden Tätigkeiten mit der Terminsgebühr abgegolten, welche insbesondere auch die konkrete Vorbereitung des jeweiligen Termins wie auch dessen Nachbereitung erfasst (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV VV Vorbemerkung 4: Rn. 73), wobei sich der Terminsvertreter - wie auch vorliegend - durch den originären Verteidiger regelmäßig informieren lassen wird. Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch die Grundgebühr (vgl. zuletzt OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2024 -1 Ws 13/24 (S), juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2023 - 2 Ws 13/23, NStZ-RR 2023, 159; jew. m.w.N.) oder gar die Verfahrensgebühr (BeckOK RVG/Knaudt, 66. Ed. 1.12.2024, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 21) beansprucht werden könne, folgt der Senat nicht. Zur Begründung dieser Auffassung wird im Hinblick darauf, dass die Verteidigung jeweils ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen wird, geltend gemacht, dass dies eine umfassende Einarbeitung in den Fall voraussetze und gerade hierfür die Grundgebühr entstehe (OLG Brandenburg, aaO., welches die bloße Terminsvertretung bereits mit der Termins- und Grundgebühr abgegolten sieht und die Verfahrensgebühr lediglich bei erforderlicher Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder erforderlichem Entwerfen einer Verteidigungsstrategie zuerkennen will; weitergehend BeckOK/Knaudt, aaO., wonach die Grundgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 4100 stets neben der Verfahrensgebühr entstehe). Wird die Tätigkeit des Vertreters aber - wie vorliegend - auf einen überschaubaren Rahmen begrenzt, trifft die Annahme, es sei wie in jedem Fall der Pflichtverteidigung eine umfassende Einarbeitung in den Fall erforderlich, nicht zu. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, im Falle einer notwendig werdenden umfassenden Einarbeitung einen zusätzlich Pflichtverteidiger gem. § 144 StPO zu bestellen oder den Termin zu verlegen bzw. aufzuheben und ansonsten den abgehandelten Verfahrensstoff derart zu begrenzen, dass eine effektive Verteidigung durch den Terminsvertreter gewährleistet ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 3142). Diesem Erfordernis wurde vorliegend dahingehend Rechnung getragen, dass mit dem Wahlverteidiger abgesprochen wurde, dass der Termin nur von kurzer Dauer sein werde und lediglich Lichtbilder in Augenschein genommen würden. Es bedurfte daher - wie das Ausgangsgericht zutreffend ausführt - auch keiner vertieften Einarbeitung in das Verfahren. Das Hauptverhandlungsprogramm war überschaubar und vom originären Verteidiger im Hinblick auf die anstehende Vertretung gebilligt. Ist daher die Beiordnung erkennbar als Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt, ist die Aufgabe des für den Termin beigeordneten Rechtsanwalts also erkennbar auf eine einmalige und begrenzte Vertretertätigkeit beschränkt, so bestimmt sich hiernach auch der Vergütungsanspruch. Die Landeskasse hat dann nur die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer nach Nr. 4114 RVG-VV nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Landeskasse die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit (Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG-VV; Verfahrensgebühr nach 4112 RVG-VV) vorliegend nicht zu erstatten hat, weil der vertretene Verteidiger als Wahlverteidiger tätig war. Denn der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach dem Umfang der im Bestellungsbeschluss vorgesehenen Tätigkeit und nicht nach der Frage des Kostenschuldners bereits entstandener Gebühren.