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Beschluss

4 W 136/19

OLG Koblenz 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0621.4W136.19.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung einer sofortigen Beschwerde ist im Richterablehnungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.(Rn.21) 2. Ein erst durch das eigene Verhalten oder den eigenen Vortrag der ablehnenden Partei im Prozess geschaffener Ablehnungsgrund ist nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen (selbst geschaffener Ablehnungsgrund).(Rn.30) 3. Erhält ein Richter erst durch die Begründung des Ablehnungsgesuchs von Umständen Kenntnis, auf die die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird (hier: mehrere Jahre zurückliegende rechtsmedizinische Involvierung der ablehnenden Partei in die Behandlung von Angehörigen des Richters), unterliegt das Ablehnungsgesuch der Zurückweisung (Abgrenzung OLG Koblenz, 15. Februar 2012, 5 U 1011/11, MDR 2012, 428).(Rn.30)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 28. November 2018 ... wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung einer sofortigen Beschwerde ist im Richterablehnungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.(Rn.21) 2. Ein erst durch das eigene Verhalten oder den eigenen Vortrag der ablehnenden Partei im Prozess geschaffener Ablehnungsgrund ist nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen (selbst geschaffener Ablehnungsgrund).(Rn.30) 3. Erhält ein Richter erst durch die Begründung des Ablehnungsgesuchs von Umständen Kenntnis, auf die die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird (hier: mehrere Jahre zurückliegende rechtsmedizinische Involvierung der ablehnenden Partei in die Behandlung von Angehörigen des Richters), unterliegt das Ablehnungsgesuch der Zurückweisung (Abgrenzung OLG Koblenz, 15. Februar 2012, 5 U 1011/11, MDR 2012, 428).(Rn.30) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 28. November 2018 ... wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt. I. Die klagende Versicherungskammer nimmt die Beklagte im Wege des (Innen-) Regresses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 107.000,- Euro zuzüglich Nebenforderungen in Anspruch. Eine durch die Klägerin versicherte kommunale Gebietskörperschaft hatte bei der Beklagten als bei der Streithelferin angestellter Rechtsmedizinerin ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches die Grundlage für die vorübergehende Herausnahme von Kindern aus einer Familie bildete und welches die Beklagte nach klägerischem Vortrag in grob fahrlässiger Weise fehlerhaft erstattet haben soll. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin an die nach ihrem Vortrag hierdurch geschädigten Familienmitglieder im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe der Klagesumme geleistet, nachdem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die mutmaßlich Geschädigten letztlich deshalb gescheitert war, weil nach Auffassung des im damaligen Verfahren zur Entscheidung berufenen 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ein Fall der Amtshaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorlag, für die die Beklagte in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes als Gutachterin tätig geworden sei. Im hier vorliegenden (Regress-) Verfahren teilte die Kammer mit Beschluss vom 21.06.2017 (GA 167) den Parteien ihre vorläufige rechtliche Einschätzung mit und erteilte Hinweise hinsichtlich noch zu erbringenden Vortrags der Klägerseite. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.07.2017 (GA 177) forderte die Beklagtenseite eine der an der Beschlussfassung beteiligten Richterinnen „aus gegebenem Anlass“ zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme auf. Nach Hinweis der Kammer, dass ohne begründeten Anlass keine dienstliche Stellungnahme abgegeben werde, begründete die Beklagte ihr Begehren mit Schriftsatz vom 03.08.2017 (GA 183) weitergehend. Unter dem 07.08.2017 gab die betreffende Richterin eine dienstliche Stellungnahme ab (GA 186). Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 (GA 206) lehnte die Beklagte die Richterin sodann wegen Besorgnis der Befangenheit unter weitergehender Begründung ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2017 (GA 261) erklärte die Streithelferin, dass aus ihrer Sicht die Befangenheitsrüge begründet sei. Die Klägerin ist dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 08.09.2017 (GA 264) die Zurückweisung des Ablehnungsantrags beantragt. Mit Beschluss vom 18.09.2017 (GA 266) hat die Kammer - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat die Beklagte form- und fristgerecht mit ihrer (sofortigen) Beschwerde vom 28.09.2017 (GA 273) angegriffen mit dem Ziel, dem Ablehnungsantrag stattzugeben. Durch Verfügung der Vorsitzenden vom 05.10.2017 (GA 280) hat die Kammer mitgeteilt, dass die abgelehnte Richterin in Folge eines anstehenden Dezernatswechsels künftig nicht mehr Mitglied der 4. Zivilkammer sein werde und angefragt, ob im Hinblick darauf die sofortige Beschwerde aufrechterhalten werde. Nach weiterer Nachfrage durch die Vorsitzende hat die Beklagtenseite die sofortige Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (GA 284) für erledigt erklärt. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom selben Tag (GA 287) die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 (GA 312) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt habe und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Erledigungserklärung und die damit verbundenen Kosten nachgesucht. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 18.06.2018 (GA 321) mitgeteilt, bezüglich der Kostenentscheidung keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 03.07.2018 (GA 328) die Auffassung vertreten, für eine rechtsmittelfähige Kostenentscheidung bestehe kein Bedürfnis, vorsorglich jedoch beantragt, die Kosten der Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 28.11.2018 (GA 352) hat die Kammer die Kosten der Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 18.09.2018 unter entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt, da nach summarischer Prüfung der dort zu Grunde liegenden Beschwerde der Beklagten keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Diesen Beschluss greift die Beklagte mit der hier gegenständlichen, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 19.02.2019 (GA 378) an und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Beschwerde der Klägerin aufzuerlegen sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Die Beklagtenseite beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen (vgl. Schriftsatz vom 11.03.2019, GA 401). Gemäß Beschluss vom 28.03.2019 (GA 403) hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse, Verfügungen, Stellungnahmen und Schriftsätze sowie ergänzend auf den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen. II. 1. Die in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2 S.1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und insgesamt zulässig erhobene sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss der Kammer hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer hat, nachdem die Beklagte ihre gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gerichtete (sofortige) Beschwerde nach dem Ausscheiden der abgelehnten Richterin aus der Kammer in zulässiger Weise für erledigt erklärt hat, zutreffend gesondert über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO entschieden. Dabei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob mit dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerseite, der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auszugehen ist. Auch bei einseitiger Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss in einem Ablehnungsverfahren ist der Weg für eine Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO eröffnet (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 29.05.2006 - 7 W 97/05 - NJW-RR 2007, 429; zur Problematik insgesamt Stollwerk, NJW 2007, 3751 mwN). Hiergegen erinnert auch die Beschwerde nichts. 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Kammer aber auch in der Sache zutreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Beklagtenseite auferlegt. Nach Maßgabe des § 91 a ZPO ist über die Kosten des Verfahrens, hier die Kosten des Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend für die danach zu treffende Entscheidung ist in erster Linie, wie die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bzw. der Erledigungserklärung voraussichtlich zu verteilen gewesen wären. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer zutreffend gesehen, dass nach summarischer Prüfung der Beschwerde der Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukamen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Kostenbeschlusses vom 28.11.2018 wie auch des Zurückweisungsbeschlusses vom 18.09.2017 Bezug genommen werden. Die hiergegen erhobenen Einwände der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch. Auch nach Auffassung der Beschwerde ist die Kammer bei der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass es zuvor unstreitig keinen Kontakt zwischen der abgelehnten Richterin und der Beklagten gegeben hatte und der Richterin bis zur Stellung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich der Person der Beklagten lediglich bekannt war, dass es sich um eine in der rechtsmedizinischen Abteilung der Streithelferin im Anstellungsverhältnis tätigen Rechtsmedizinerin handelt. Insbesondere war der Richterin damit objektiv wie auch von dem subjektiven Vorstellungshorizont der Beklagten aus nicht bekannt, dass die Beklagte mehrere Jahre zuvor in zwei Fällen der notfallmedizinischen Behandlung von nahen Familienangehörigen der Richterin in der Klinik der Streithelferin intern (und teilweise ortsabwesend) zu rechtsmedizinischen Konsultationen beigezogen worden war. Auch wenn die entsprechenden Behandlungen bei der Streithelferin in den Jahren 2013 oder 2014 unter Einbeziehung der rechtsmedizinischen Abteilung in der Folge zu Beschwerden der Richterin oder ihres Ehemannes geführt haben sollten, ist aus der Sicht der verständigen Partei nicht die Befürchtung gerechtfertigt, dass die Richterin wegen dieser aus ihrer subjektiven Sicht zweifellos negativen und emotional belastenden Erfahrungen mit einzelnen Abteilungen der Streithelferin in einem Rechtsstreit gegen die dort angestellte Beklagte dieser Jahre später nicht die notwendige richterliche Unparteilichkeit entgegenbringen könnte, nur weil es sich bei ihr um eine in der rechtsmedizinischen Abteilung der Streithelferin angestellte Ärztin handelt. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten als Rechtsmedizinerin die bei Richterinnen wie Richtern ebenso wie bei Medizinerinnen und Medizinern als grundlegend vorauszusetzende professionelle Distanz in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit bestens geläufig sein muss. Vor diesem Hintergrund wäre es nach verständigen Maßstäben nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte bei der Richterin quasi eine geistige „Kollektivhaftung“ gegenüber Angestellten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Streithelferin allgemein oder aber auch der rechtsmedizinischen Abteilung insbesondere befürchtet haben sollte; ebenso wenig erscheint die Befürchtung gerechtfertigt, die Richterin könne sich gedanklich möglicherweise mit den vermeintlich geschädigten Eltern, die vorliegend nicht verfahrensbeteiligt sind, „solidarisieren“ (vgl. GA 278). Als solches zutreffend sieht die Beklagte sodann, dass die Situation möglicherweise differenzierter zu betrachten sein könnte, wenn die Richterin Kenntnis über die Einbindung der Beklagten in die damaligen Konsultationen in ihren eigenen Fällen gehabt hätte, wenngleich auch insoweit noch nicht automatisch der von der Beschwerde gezogene Schluss einer begründeten Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt erscheint. Diese Frage kann für die hier zu treffende Entscheidung aber dahinstehen. Zu Recht hat die Kammer nämlich insoweit darauf abgestellt, dass diese weiteren Umstände gerade erst durch das Ablehnungsgesuch der Beklagten und seine weitere Begründung auch in der Beschwerde bekannt geworden sind. Entgegen der Rüge der Beschwerde greift damit auch die Argumentation der Kammer nicht zu kurz, wonach grundsätzlich das eigene Verhalten der ablehnenden Partei nicht geeignet ist, einen Ablehnungsgrund zu begründen. Selbst Angriffe auf den Richter wie Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, Anträge auf Einleitung von Disziplinarverfahren, Regressdrohungen etc. der Partei können als solche die Richterablehnung nicht begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 42 Rn. 29 mwN). Auch in diesen Fällen ist aber in der weiteren Prozessführung ein völlig „unbelastetes“ Aufeinandertreffen der Partei mit dem Richter nicht zu erwarten. Gleichwohl soll der Partei nicht die Möglichkeit eröffnet sein, darüber zu disponieren, ob und gegebenenfalls wann sie einen ihr aus welchen Gründen auch immer nicht genehmen Richter „ausschaltet“ (vgl. wie vor). Dass der Partei trotz der dann jedenfalls aus ihrer subjektiven Sicht nicht mehr unbelasteten Situation eine Fortführung des Verfahrens mit dem betreffenden Richter abverlangt wird, findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Vertrauen auf die bereits zuvor beschriebene professionelle Distanz, die auch im allgemeinen Verständnis prägend für das Berufsbild der Richterin oder des Richters ist. Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann auch nicht ausgeblendet werden, dass für die Beklagte weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung dafür bestand, die ihr ausschließlich in ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärztin bekannt gewordenen und grundsätzlich der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterfallenden Privatgeheimnisse dritter, nicht verfahrensbeteiligter Personen in allen Details der medizinischen Befunderhebung zu offenbaren. Zwar wird überwiegend anerkannt, dass der Arzt auch bei fehlender Einwilligung des Patienten bei der Verfolgung berechtigter Eigeninteressen zur Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht befugt sein soll, wobei stets eine Güterabwägung vorzunehmen und die Offenbarung auf das notwendige Maß zu beschränken sein wird (vgl. zum Ganzen etwa Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 203 StGB, Rn. 42 ff.; Gaidzik in Bergmann et. al., Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, StGB § 205, Rn. 9 ff., jew. mwN). Vorliegend bestand, wie ausgeführt, jedenfalls bis zu dem Ablehnungsantrag der Beklagten aus Sicht der verständigen Partei aber kein Anlass zur Besorgnis der Befangenheit der Richterin und damit auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein Befangenheitsgesuch anzubringen und mit grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Informationen zu begründen. Damit kommt insoweit ein Handeln in berechtigter Verfolgung eigener Interessen von vorneherein nicht in Betracht. Zwar ist zugunsten der anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres davon auszugehen, dass sie insoweit vollumfänglich der rechtlichen Bewertung ihrer Prozessbevollmächtigten vertraut hat und sich letztlich - sollte die Grenze zur Strafbarkeit objektiv überschritten sein - in einem Verbotsirrtum befunden hätte. Gleichwohl kann dieses Verhalten im Rahmen der zivilprozessualen Würdigung umso weniger zur Rechtfertigung eines von der Partei selbst geschaffenen vermeintlichen Ablehnungsgrundes herangezogen werden und umso mehr wäre von der Beklagten dann die weitere Prozessführung unter Mitwirkung der Richterin hinzunehmen gewesen. Auch soweit das Ablehnungsgesuch auf die dienstliche Stellungnahme der Richterin selbst gestützt ist, ergibt sich nichts anderes. Die Richterin hat darin sachlich und auch nach Auffassung der Beklagten objektiv zutreffend und wahrheitsgemäß zu der ihr unterbreiteten Frage Stellung genommen. Eine Veranlassung, weitergehende höchst persönliche Umstände, die mehrere Jahre zurückliegen, darzustellen, bestand nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der unberechtigten Preisgabe von zu schützenden Privatgeheimnissen durch die Beklagte. Schließlich trägt auch die von der Beschwerde herangezogene obergerichtliche Rechtsprechung zur Befangenheit in Fällen eigener Kontakte von Richterinnen und Richtern zu medizinischen Behandlern nicht. So lag etwa dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.02.2012 - Az. 5 U 1011/11 - eine Konstellation zu Grunde, in der der abgelehnte Richter sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach, insbesondere aber auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in noch andauernder ärztlicher Behandlung der Klinik der dortigen Beklagten befand. Tragende Erwägung für die Annahme der begründeten Besorgnis der Befangenheit war dort gerade die auch noch in die Zukunft hinein andauernde Behandlung des Richters in der Klinik. Vorliegend geht es jedoch allein um bereits zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung mehrere Jahre zurückliegende und insgesamt abgeschlossene Untersuchungen von Familienangehörigen der Richterin in der Klinik der Streithelferin, sodass nach Dafürhalten des Senats eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss der Kammer unterliegt damit insgesamt als unbegründet der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Erhebung der anfallenden Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren oder das zugrunde liegende Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Beschwerdewert orientiert sich an dem Umfang des Kostenerstattungsinteresses unter Zugrundelegung einer 0,5 Verfahrensgebühr und einem Wert der gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gerichteten Beschwerde in Höhe der Hauptsache. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats deckt sich das Interesse einer Partei an der Ablehnung des Richters regelmäßig mit dem Interesse am Ausgang des Verfahrens.