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Beschluss

5 U 1389/14

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0129.5U1389.14.0A
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Leitsätze
1. Da Geschäftsfähigkeit die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme ist, muss - von Evidenzfällen abgesehen - auch der an einem dementiellen Abbausyndrom Leidende den Nachweis führen, dass er sich beim Abschluss des beanstandeten Rechtsgeschäfts in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand.(Rn.12) 2. Ein die Eigentumsumschreibung im Grundbuch hindernder Verfügungsanspruch lässt sich auch in derartigen Fällen nicht auf die Erwägung stützen, dem drohenden erheblichen Schaden des angeblich Geschäftsunfähigen stehe ein nur geringer Nachteil des Vertragspartners gegenüber.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Geschäftsfähigkeit die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme ist, muss - von Evidenzfällen abgesehen - auch der an einem dementiellen Abbausyndrom Leidende den Nachweis führen, dass er sich beim Abschluss des beanstandeten Rechtsgeschäfts in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand.(Rn.12) 2. Ein die Eigentumsumschreibung im Grundbuch hindernder Verfügungsanspruch lässt sich auch in derartigen Fällen nicht auf die Erwägung stützen, dem drohenden erheblichen Schaden des angeblich Geschäftsunfähigen stehe ein nur geringer Nachteil des Vertragspartners gegenüber.(Rn.10) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO mit uneingeschränktem Vollstreckbarkeitsausspruch (Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 708 Rn 8). Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 02.01.2015. I. Dort hatte der Senat mitgeteilt: „1. Gemäß einem notariellen Vertrag vom 05.09.2014 verkaufte die Klägerin den Beklagten das von ihr bewohnte Hausgrundstück zum Preis von 185.000 €. Gleichzeitig erklärte sie die Auflassung und bewilligte insoweit eine Vormerkung, die am 10.09.2014 Eingang ins Grundbuch fand. Auf dem Anwesen lasteten zahlreichen Grundpfandrechte; nach dem Vorbringen der Klägerin valutierten sie seinerzeit mit 195.000 €. Das Veräußerungsgeschäft war von dem Sohn der Klägerin initiiert worden. Seiner Ansicht nach war es aufgrund der angespannten finanziellen Situation seiner Mutter geboten. Im Anschluss an den Notartermin suchte die Klägerin die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten auf, mit der sie bereits zuvor in Kontakt gestanden hatte, und äußerte Missmut über die Situation. Zwei Tage zuvor war unter Vermittlung der Prozessbevollmächtigten durch den örtlichen Pflegestützpunkt die Einrichtung einer Betreuung für die Klägerin angeregt worden, weil diese mit ihren Angelegenheiten überfordert sei. Dem wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.09.2014 entsprochen, nachdem die Kreisverwaltung in Auswertung einer Begutachtung vom 05.09.2014 amtsärztlich mitgeteilt hatte, dass sie die Klägerin für dement erachte. Angesichts dessen machte die Klägerin die Rechtsungültigkeit des Grundstücksveräußerungsvertrags geltend und beantragte gemäß § 942 Abs. 1 ZPO den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das hatte zum Ziel, den Beklagten zu verbieten, die Umschreibung des Grundstückseigentums auf ihre Person zu betreiben; darüber hinaus sollte die Eintragung eines Widerspruchs gegen die - bereits vermerkte - Auflassungsvormerkung erwirkt werden. Dem Begehren gab das Amtsgericht statt. Dieser Entscheidung ist in dem nachfolgenden Rechtfertigungsverfahren durch das Landgericht unter Zurückweisung des Verlangens der Klägerin aufgehoben worden. In den Gründen dazu heißt es, dass aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin bei ihrer Anhörung hinterlassen habe, den Schilderungen vierer präsenter Zeugen und des sozialpädagogischen Begutachtungsprotokolls vom 05.09.2014 keine Gewissheit über eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin habe hergestellt werden können. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie erstrebt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Ihrer Ansicht nach hat das Landgericht die Verhältnisse falsch gewürdigt und ihrem Sicherungsinteresse nicht ausreichend Rechnung getragen. 2. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil hat Bestand. Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass die am 05.09.2014 zwischen den Parteien getroffene notarielle Vereinbarung nichtig ist. Unter diesen Umständen hätte die für die Beklagten eingetragene Vormerkung in ihrer Akzessorietät keinen Anknüpfungspunkt, und die von ihnen angestrebte Grundbuchumschreibung würde das Eigentumsrecht der Klägerin verletzen, so dass eine entsprechender Abwehranspruch bestünde. Die Tatsachengrundlagen dafür sind glaubhaft zu machen, § 920 Abs. 2 ZPO. Das verlangt zwar nicht die Herstellung von richterlicher Gewissheit; aber es ist erforderlich, die Überzeugung herbeizuführen, dass die von der Klägerin verfolgten Rechte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen (BGHZ 156, 139; BGH NJW 1996, 1682). Das in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragene Argument, die erstrebte einstweilige Verfügung müsse schon deshalb ergehen, weil ohne sie erheblicher Schaden drohe und umgekehrt der Erlass nur geringe Nachteile für die Beklagten mit sich bringe, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Insoweit geht es vielmehr um eine Erwägung zu der separat zu beantwortenden Frage, ob die Verfügungsansprüche von einem Verfügungsgrund begleitet sind. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Wahrscheinlichkeit für die Nichtigkeit des notariellen Vertrags vom 05.09.2014 und damit für die von der Klägerin reklamierte Anspruchsberechtigung gibt. Dieser Erkenntnis liegt eine juristisch korrekte Subsumtion zugrunde; im Tatsächlichen gründet sie sich auf plausible Feststellungen, die keinen rechtserheblichen Zweifeln begegnen und damit für das Berufungsverfahren binden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Nichtigkeit des Vertrages ließe sich nur bejahen, wenn sich die Klägerin bei dessen Abschluss in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB. Das hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dahin erläutert, dass die Klägerin unfähig gewesen sein müsste, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Für eine derartige Annahme gibt es keine hinreichend tragfähige Grundlage. Gegen sie sprechen namentlich der Eindruck, den die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Landgericht hinterlassen hat, die Bekundungen der Zeugen K. und die persönliche Einschätzung des beurkundenden Notars, die in einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.09.2014 Ausdruck gefunden hat. Allerdings lässt sich den Zeugenaussagen N. und Dr. W. eine Erinnerungsschwäche und überdies für den 01.09.2014 eine Verwirrtheit der Klägerin entnehmen. Aber das reicht nicht hin, die generelle Einsichtsfähigkeit in Frage zu stellen, zumal die Klägerin am 01.09.2014 unter dem Eindruck eines sie traumatisierenden Vorfalls stand. Dass der Klägerin am 23.09.2014 ein Betreuer zur Seite gestellt wurde, legt den Tatbestand der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB ebenso wenig genügend nahe. Auslösendes Moment für die Betreuung waren Wahrnehmungen der Sozialpädagogin F. und der Amtsärztin V. am 05.09.2014. Mit dem vorliegenden Bericht der Sozialpädagogin F. hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Seine Sicht, er lasse keinen Rückschluss auf eine Geschäftsunfähigkeit zu, ist nicht zu beanstanden. Zu der daneben vorhandenen Situationsschilderung der Amtsärztin Vogt hat sich das Landgericht allerdings nicht geäußert. Auch sie gibt indessen keinen hinlänglichen Anhalt für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Freilich heißt es hier, die - zeitlich und örtlich orientierte - Klägerin sei weinerlich gewesen und habe das aktuelle Datum, ihr gegenwärtiges Alter sowie ihren Finanzstatus nicht mitteilen können, so dass man von einer Demenz und der Unfähigkeit zur selbständigen Regelung der eigenen Angelegenheiten ausgehen müsse. Aber das ist so nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch in der Wertung zu wenig nuanciert, als dass es mit Blick auf den Tatbestand der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB Aussagekraft besitzen könnte, zumal dieser Tatbestand nicht in jedwedem dementiellen Stadium erfüllt ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 969; OLG Düsseldorf MDR 2013, 702; OLG München FamRZ 2009, 2033; LG Neuruppin FamRZ 2007, 931). Nach alledem hat der Senat keinen genügenden Anlass, von der Würdigung des Landgerichts abzuweichen.“ II. Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.01.2015 eröffnet keine neue Sicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des beigefügten amtsärztlichen Schreibens vom 21.01.2015, das sich letztlich in einer Wertung erschöpft, ohne die durch die Stellungnahme vom 08.09.2014 vermittelte Tatsachengrundlage zu verbreitern. Deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Veranlassung, von der an der gesetzlichen Beweislastverteilung orientierten Entscheidung des Landgerichts abzuweichen. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 92.500 € festgesetzt.