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Beschluss

5 U 1105/24

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024, 1 O 350/23, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 11.04.2025 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024, 1 O 350/23, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 11.04.2025 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, welche Elektrofahrzeuge produziert und hauptsächlich selbst über ihr Internetportal vertreibt, auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs in Anspruch. Der Kläger bestellte am 05.03.2022 unter Nutzung des online-Fahrzeug Bestellvertrages der Beklagten ein Elektroauto des Typs „…[A]“ als Neuwagen zum Kaufpreis von 45.170 € zur privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 22.11.2022 übergeben (Soweit im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung von einer Lieferung am 29.01.2022 die Rede ist, war dies wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO zu berichtigten, auch wenn der Kläger diesen Fehler in seiner Berufungsbegründung übernimmt, indem er vorträgt, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Fahrzeug am 29. Januar 2022 übergeben worden sei. Denn das Fahrzeug kann nicht vor der Bestellung am 05.03.2022 ausgeliefert worden sein. In der Klageschrift und der Klageerwiderung ist eine Lieferung am 22.11.2022 vorgetragen. Entsprechend stellt das Landgericht auch fest, dass der Kläger es vor Erklärung des Widerrufs am 08.08.2023 ca. 9 Monate genutzt habe. Dies passt nur zu einer Lieferung am 22.11.2022, aber nicht zu einer Lieferung am 29.01.2022). Den Unterlagen zum Vertragsschluss war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, welche auszugsweise wie folgt lautet: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie zum Beispiel über das Internet, per Telefon, E-Mail o. ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. (…)“ Wegen des weiteren Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Eine Telefonnummer gab die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht an, auf ihrer Internetseite listet die Beklagte Telefonnummern jedoch an mehreren Stellen auf. Am 08.08.2023 widerrief der Kläger per E-Mail den Kaufvertrag. Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seiner im Urkundsprozess auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage vorgetragen, dass er den Vertrag wirksam widerrufen habe, da die 14-tägige Widerrufsfrist wegen einer in vielfacher Hinsicht unwirksamen Widerrufsbelehrung, insbesondere wegen unterlassener Angabe der Telefonnummer, nicht in Gang gesetzt worden sei. Es habe ihm stattdessen gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB die verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr und 2 Wochen zugestanden. Im Übrigen habe nur eine Teillieferung vorgelegen, weil die geschuldete Einparkhilfe bei Lieferung des Fahrzeugs wegen eines später noch durchzuführenden Softwareupdates noch nicht funktioniert habe. Die Nachrüstung sei dann erst ab Oktober 2023 erfolgt. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung vorliegend nicht zu beanstanden sei, insbesondere sei auch die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht das Widerrufsbelehrungsmuster der Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verwendet worden, sondern ein individuell formuliertes. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 20.270,00 €. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil vom 12.09.2024, Bl. 244 ff. eGA LG, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages aus §§ 355, 357 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der Widerruf des Kaufvertrages sei hier verfristet. Der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist habe am 22.11.2022 mit Auslieferung des Fahrzeugs zu laufen begonnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Einparkhilfe ordnungsgemäß funktioniert habe. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, läge eine Teillieferung nicht vor. Die verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen gemäß §§ 356 Abs. 3 BGB gelte vorliegend nicht. Die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB seien vorliegend durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erfüllt. Dass in der Widerrufsbelehrung nur eine Post- sowie eine E-Mail-Adresse angegeben würden, nicht aber eine Telefonnummer, führe nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung vom 12.09.2024, Bl. 244 ff. eGA LG, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgegangen. Der Kläger ergänzt seinen Vortrag zu den öffentlichen Angaben der Beklagten bezüglich der im Fahrzeug serienmäßig verbauten Einparkhilfe, welche jedoch nicht geliefert worden sei, sondern später durch ein Software-Update habe nachgeliefert werden sollen. Es liege deshalb nur eine Teillieferung vor, so dass auch aus diesem Grund der Widerruf nicht verfristet sei, da die Frist erst zu laufen begonnen habe, nachdem das letzte Teil geliefert wurde. Neu vorzutragen sei im Übrigen auch, dass die Beklagte den Kunden eine Vielzahl von Telefonnummern genannt habe, ohne klarzustellen, unter welcher dieser Nummern der telefonische Widerruf zu erklären sei. Im Übrigen sei in Parallelverfahren von der Beklagten vorgetragen worden, dass unter den angegebenen Telefonnummern bis zum 4. Quartal 2022 kein Mitarbeiter zur Entgegennahme der Widerrufserklärung berechtigt gewesen sei. Soweit das Landgericht die Widerrufsbelehrung für wirksam gehalten habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Der Kläger wiederholt insoweit seine bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch irreführend gewesen, weil im Impressum eine veraltete Faxnummer angegeben gewesen sei, welche nicht erreichbar sei. Der Kläger rügt weiterhin die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht nicht auf den Vortrag des Klägers zu irreführenden Angaben bezüglich der Bestellgebühr und den Rücksendekosten eingegangen ist. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.12.2024, Bl. 10 ff. eGA, Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 12. September 2024, 1 O 350/23, die Beklagte zu verurteilen, a) an ihn einen Betrag von 45.170,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.170,00 € seit dem 24. August 2023 zu zahlen sowie b) an ihn einen Betrag von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der - verspätete - Vortrag zu einer nicht erreichbaren Faxnummer erfolge „ins Blaue“ und sei nicht einlassungsfähig. Diese sei ebenso wie die Telefonnummer nicht anzugeben gewesen. Die im Impressum bei Kaufvertragsschluss angegebene Telefaxnummer … sei zum damaligen Zeitpunkt erreichbar und funktionsfähig und erst in jüngerer Zeit abgeschaltet worden. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 21.02.2025, Bl. 56 ff. eGA, Bezug genommen. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in Einklang mit der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, juris), welche eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte, für wirksam gehalten. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat im Ergebnis nicht. 1. Dem Kläger steht mangels wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3, 312g Abs. 1 BGB, weil die Widerrufsfrist am 08.08.2023 bereits abgelaufen war. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB iVm § 355 Abs. 1, 3 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Da die Parteien über das Internet einen Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB abgeschlossen haben, stand dem Kläger grundsätzlich gemäß § 312g Abs. 1 BGB iVm § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Er hat seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung jedoch nicht wirksam widerrufen, denn die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB war zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung bereits abgelaufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und c) BGB - hier und nachfolgend die Vorschriften in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung - grundsätzlich mit der Übergabe der Ware, bei mehreren Teilsendungen mit Erhalt der letzten Teilsendung. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Fristbeginn davon ab, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren am 22.11.2022 mit der Übergabe des Fahrzeugs erfüllt, sodass die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauf folgenden Tag begonnen hat. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers am 08.08.2023 war die 14-tägige Widerrufsfrist deswegen bereits abgelaufen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Fristbeginn hier nicht wegen einer noch ausstehenden Teilsendung nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB aufgeschoben, weil er das Software-Update zur Aktivierung der Einparkhilfe noch nicht erhalten hatte. Es kann dahinstehen, ob die Nachlieferung des Software-Updates zur Aktivierung der Einparkhilfe nach dem Willen der Parteien Gegenstand des Kaufvertrags gewesen ist. Selbst wenn man das gesamte Vorbringen des Klägers - auch das neue Vorbringen aus der Berufungsbegründung zu den Angaben im Handbuch - berücksichtigt und unterstellt, dass die Beklagte vertraglich zur Nachlieferung des Software-Updates verpflichtet ist, wäre darin dennoch keine Teilsendung im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB zu sehen. Ob ein Software-Update bei einer Sache, die auch digitale Produkte enthält, als Teilsendung einzustufen ist, hängt maßgeblich vom Vertragsinhalt ab (so im Ergebnis auch BeckOGK/Mörsdorf, 01.08.2024, BGB § 356 Rn. 33.1.). Ist der Vertrag auf den einmaligen Kauf einer Sache gerichtet und sind die Software-Updates der enthaltenen digitalen Produkte nicht als ein regelmäßiger Bestandteil des Vertrages definiert, handelt es sich dabei nicht um eigenständige Teilsendungen, sondern lediglich um eine nachträgliche Ergänzung oder Verbesserung der ursprünglich gelieferten Sache. Etwas anderes gilt nur, wenn Software-Updates als regelmäßige Leistungen vertraglich vereinbart sind, wie z.B. bei vereinbarter Softwarewartung. Hier war indes nur der einmalige Kauf eines Fahrzeugs Gegenstand des Vertrags. Das Software-Update sollte – auch wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde legt – nicht dazu dienen, eine eigenständige oder völlig neue Funktion bereitzustellen. Stattdessen sollte eine grundsätzlich vorhandene Funktionalität des Fahrzeugs wiederhergestellt werden. Es handelt sich also nicht um eine eigenständige Teilsendung, sondern um die Behebung eines Defizits der ursprünglich gelieferten Kaufsache. Gegen die Annahme, dass Software-Updates als Teilsendungen im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB einzustufen sind, spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 327f BGB und § 327r BGB eigenständige Regelungen dazu getroffen hat, welche Rechte dem Käufer bei nachträglichen Software-Updates zustehen. Diese Vorschriften würden teilweise ausgehebelt, wenn man ein Software-Update als Teilsendung ansehen und dem Käufer deswegen selbst dann ein Widerrufsrecht einräumen würde, wenn ein Update erst Monate nach der ursprünglichen Lieferung bereitgestellt würde. Zudem lässt sich § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB die Wertung entnehmen, dass Waren, die auch digitale Produkte enthalten, nur dann als unselbstständige Teile eines Ganzen - wie es § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB für eine Teilsendung voraussetzt (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 356 Rn. 14) - anzusehen sind, wenn das digitale Produkt so mit der Sache verbunden ist, dass sie ohne dieses nicht funktioniert. Das ist hier gerade nicht der Fall, denn das Fahrzeug funktioniert auch ohne das Software-Update zur Aktivierung der Einparkhilfe. Dem Kläger wurde nicht ein Fahrzeug ohne Software ausgeliefert, sondern ein voll funktionsfähiges, in jeder Hinsicht verkehrssicheres Fahrzeug, das auch mit einer funktionsfähigen Software ausgestattet war. Lediglich eine einzelne Softwarefunktion, nämlich die kameragestützte Einparkhilfe, musste durch ein Softwareupdate nachgerüstet werden, wie dem Kläger unstreitig bereits vor Übergabe des Fahrzeugs bekannt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck von § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB. Die Vorschrift zielt darauf ab, dem Käufer eine effektive Möglichkeit zur Prüfung der Kaufsache zu erhalten. Bei getrennter Lieferung von Bestandteilen einer einzigen Ware, ist es ihm bis zur Lieferung des letzten Bestandteils schlechthin unmöglich, eine informierte Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages zu treffen (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 01.08.2024, BGB § 356 Rn. 32). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Kläger konnte das Fahrzeug auch ohne das Software-Update umfassend in seinen wesentlichen Funktionen als Kraftfahrzeug testen und prüfen. Es war ihm nicht unmöglich, zu beurteilen, ob er an seiner Kaufentscheidung festhalten will. Soweit es ihm verwehrt war, die Funktion der Einparkhilfe zu testen, kommt es darauf nicht an. Nach seinem eigenen Vortrag wusste er aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Beklagten, dass diese Funktion zum Zeitpunkt des Kaufs nicht zur Verfügung stehen würde. Sofern es ihm also gerade auf diese Funktion angekommen wäre, hätten ihm hinreichende Informationen zur Verfügung gestanden, um die Entscheidung zu treffen, vom Kauf Abstand zu nehmen. Der Kläger war diesbezüglich hinreichend über das Gewährleistungsrecht geschützt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 7 U 77/24, Rn. 35, juris). Somit würde hier, selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte zur Nachlieferung des Software-Updates verpflichtet ist, keine Teilsendung im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB vorliegen, die geeignet wäre, den Beginn der Widerrufsfrist aufzuschieben. b) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beginn der Widerrufsfrist auch nicht nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hinausgeschoben. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hat diesen Anforderungen genügt, so dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht gemäß § 356 Abs.3 S. 1 BGB hinausgeschoben war. aa) Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB sind für den Beginn der Widerrufsfrist allein die Vorgaben von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB maßgeblich. Das Landgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung festgestellt, dass die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, die u.a. auch die Angabe einer Telefonnummer verlangen, keine Voraussetzung für den Fristbeginn ist. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die systematische Auslegung - insbesondere die Belehrungspflichten bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung - sprächen hier dafür, dass die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung auf bei einer frei formulierten Widerrufsbelehrung - wie unstreitig vorliegend - hätten aufgenommen werden müssen. Zu diesem Argument führt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.02.2025 vielmehr aus: „Hinsichtlich des Kontexts ist zunächst festzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie eine mit dem Wortlaut der Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, die jeweils Regelungen zur Angabe einer Telefonnummer enthalten, vergleichbare beziehungsweise identische Formulierung nicht gewählt hat, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können, wenn er eine Pflicht des Unternehmers zur zusätzlichen Nennung seiner Telefonnummer auch für eine Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, hätte statuieren wollen. Auch der weitere Kontext des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie spricht - jedenfalls in der hier gegebenen Fallgestaltung - gegen eine Verpflichtung zur Nennung einer Telefonnummer des Unternehmers bei Widerrufsbelehrungen, die auf die Musterwiderrufsbelehrung nicht zurückgreifen. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Richtlinie gestattet insoweit keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht - oder jedenfalls nicht vollständig - bedienen. Die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie ist gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren. Hätte der Unionsgesetzgeber auch bei einer vom Unternehmer (zumindest in Teilen) selbst formulierten Widerrufsbelehrung es für geboten erachtet, dass der Unternehmer bestimmte Kommunikationsmittel, unter anderem seine Telefonnummer, angibt, hätte er diese Anforderung nicht in die Musterwiderrufsbelehrung ausgelagert. Vielmehr rät der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie - im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - zugunsten der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sogar von einem Telefonanruf ab. Gleiches gilt für den nationalen Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 17/12637, S. 60).“ (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 8, juris). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich auf die sogenannte „EIS-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. September 2020 – I ZR 169/17 –, juris) beruft, aus der sich hier ergebe, dass die Telefonnummer auch in der frei formulierten Widerrufsbelehrung der Beklagten hätte angegeben werden müssen. Vielmehr teilt der BGH die Auffassung des Landgerichts, dass die vorgenannten Entscheidung keine andere Beurteilung rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 26, juris). Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht dadurch irreführend, dass eine Telefonnummer nicht angegeben ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer ist es vielmehr nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar war (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 13, juris). Auch insoweit schließt sich der Senat den vorgenannten Ausführungen an. bb) Auch die Faxnummer musste aus den vorgenannten Gründen nicht angegeben werden. Im Übrigen ist der - bestrittene - neue Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, die im Impressum angegebene Telefaxnummer sei nicht erreichbar - unabhängig davon, ob dieser Vortrag im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Kaufvertragsschluss substantiiert genug ist - gem. § 531 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Zulassungsgründe nach dieser Vorschrift sind nicht vorgetragen. cc) Soweit der Kläger rügt, dass die Belehrung fehlerhaft sei, weil deren Einleitungssatz unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte und damit dem Verbraucher das Subsumtionsrisiko überantworte, vermag er damit nicht durchzudringen. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt, kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an, sondern es ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. So ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 28/22, juris Rn. 44). Für einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der den Vertragstext sorgsam durchliest, sind die Begriffe Verbraucher und Fernkommunikationsmittel hinreichend klar und bestimmbar. Es handelt sich insoweit um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache mit eindeutigem Inhalt. Im Hinblick auf derartige Begriffe kann erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie versteht (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2013 – IV ZR 84/12, juris Rn. 21). Etwaige Subsumtionsschwierigkeiten können bei der Anwendung von Rechtsbegriffen nicht ausgeschlossen werden und sind deswegen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten, denen das Erfordernis der Bestimmung des Verbraucherbegriffs gerade immanent ist. Dafür spricht auch, dass der Begriff „Verbraucher“ im Muster-Widerrufsformular ebenfalls verwendet wird. Der Einleitungssatz der Widerrufsbelehrung der Beklagten verstößt deswegen nicht gegen das Transparenz- und Deutlichkeitsgebot des Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB. dd) Auch die Rüge des Klägers, die Widerrufsfrist habe wegen einer fehlerhaften Aufklärung über die Rücksendekosten nicht begonnen, überzeugt den Senat nicht. Ob das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es den Vortrag des Klägers hierzu übergangen hat, kann deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber nur von der Belehrung gemäß den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab. Die Auffassung des Klägers, die Widerrufsbelehrung sei wegen falscher Angaben zu den Rücksendekosten insgesamt unwirksam, was dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, findet keine Entsprechung im Gesetz. Zum einen ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten schon nicht falsch oder irreführend. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist der Hinweis in der Widerrufsbelehrung „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ nicht irreführend, weil die Beklagte es unterlassen hat, auch darüber zu informieren, dass die Pflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB nur besteht, wenn der Unternehmer zuvor darüber informiert hat. Wenn der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt, muss er dabei nicht gleichzeitig auch auf diese hinweisen. Denn dies wäre geeignet, die Verständlichkeit der Information zu beeinträchtigen, was für den Verbraucher gerade irreführend sein könnte (vgl. in Bezug auf die Angaben zu den Fristen MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 54). Zum anderen würde - selbst wenn man im Hinblick auf die Angaben zu den Rücksendekosten einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB annehmen würde - dies nicht dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt es insoweit nur auf die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB an, die eine Belehrung über die Rücksendekosten gerade nicht voraussetzen. Ein entsprechender Hinweis kann den Beginn der Widerrufsfrist deswegen nicht hinausschieben; auch dann nicht, wenn er falsch ist. Insbesondere macht eine unzureichende Belehrung im Hinblick auf die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht die ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung insgesamt unwirksam. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr würde ein entsprechender Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB lediglich dazu führen, dass der Verbraucher nicht für die Rücksendekosten aufkommen müsste. ee) Der Beginn der Widerrufsfrist ist auch nicht deswegen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hinausgeschoben, weil die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung nicht darüber informiert hat, dass die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die entsprechende Rüge des Klägers überzeugt nicht, denn auch insoweit gilt, dass der Unternehmer – sofern er seinen Informationspflichten nachgekommen ist – nicht darauf hinweisen muss, dass ihn diese Pflichten treffen und welche Folgen damit verbunden sind, wenn er sie nicht erfüllt. Dies würde die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigen und könnte beim Verbraucher gerade zu Unsicherheiten im Hinblick auf das Bestehen der Pflicht zum Wertersatz führen. Die Anforderungen aus Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sind deswegen bereits erfüllt, wenn der Unternehmer darauf hinweist, dass der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen muss und dass diese Verpflichtung nur gilt, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 52). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten. Auch insoweit ist mithin der gerügte Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen übergangenen Vortrags des Klägers nicht entscheidungserheblich. ff) Soweit der Kläger rügt, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten wegen unterschiedlicher Angaben zur Bestellgebühr „falsch“ und „irreführend“ sei und deswegen die Widerrufsfrist nicht begonnen habe, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Nach dem Deutlichkeits- und Transparenzgebot des Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB darf die Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können oder widersprüchlich sind. Dabei kann sich die Gefahr der Irreführung auch aus anderen Äußerungen des Unternehmers als der Widerrufsbelehrung selbst ergeben (BeckOK BGB/Martens, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 5). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es trifft bereits nicht zu, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hat, die Bestellgebühr werde nicht erstattet. Der vom Kläger gerügte Hinweis auf die „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ im Rahmen des Bestellprozesses enthält – wie auf dem vorgelegten Screenshot eindeutig zu erkennen ist – den gut lesbaren und eindeutigen Zusatz, das dies nicht im Falle des Widerrufs gilt: „Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“ (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.03.2024, Bl. 133 eGA LG). Nach den hier maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist diese Formulierung hinreichend klar und eindeutig und lässt keine Missverständnisse darüber aufkommen, dass die Bestellgebühr im Falle des Widerrufs erstattet wird. Auch die E-Mail zur Bestellbestätigung ist nach diesem Maßstab nicht geeignet, einen Verbraucher in die Irre zu führen. Zwar ist darin unter Zahlungen eine „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ aufgeführt. Diese E-Mail wird als Bestellbestätigung indes erst verschickt, nachdem der Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs - wie oben aufgeführt – ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass beim Vorliegen eines Widerrufsrechts ein Rückerstattungsanspruch gerade doch besteht. Es darf deswegen erwartet werden, dass der Verbraucher die Angabe in der E-Mail im Zusammenhang mit der einschränkenden Information im Rahmen des Bestellvorgangs liest und somit Kenntnis davon hat, dass für den Widerruf eine Ausnahme besteht. Darüber hinaus ist dem Kläger zugleich der Kaufvertrag samt der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden. Darin heißt es: „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“ Auch daraus ergibt sich für den Verbraucher eindeutig, dass die Information aus der E-Mail nicht für den Fall des Widerrufs gilt und die Bestellgebühr zurückerstattet wird, wenn er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerruft. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Kläger rügt, dass die Angaben in der Widerrufsbelehrung deswegen irreführend seien, weil die Beklagte sich im Kaufvertrag vorbehalte, die Bestellgebühr im Fall einer Stornierung als pauschalierten Schadensersatz einzubehalten. Auch insoweit sind die Angaben für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht irreführend und erwecken nicht den Eindruck, dass die Bestellgebühr im Falle eines Widerrufs nicht erstattet würde. Die Angaben zum pauschalierten Schadensersatz beziehen sich ausdrücklich und eindeutig nur auf die Stornierung der Bestellung. So heißt es im Kaufvertrag dazu: „Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen“. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Klausel nur auf die Stornierung und nicht auch auf den Widerruf Anwendung findet. Es darf von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher auch erwartet werden, dass er die Stornierung vom Widerruf unterscheiden kann. Stornierung und Widerruf werden im Kaufvertrag beide mit dem jeweiligen Begriff bezeichnet und gerade an unterschiedlichen Stellen – klar voneinander abgegrenzt geregelt. Darüber hinaus wird in der ebenfalls im Kaufvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber informiert, dass im Falle des Widerrufs „alle Zahlungen“ zurückzuzahlen sind. Es wird also nicht der Eindruck erweckt, dass die Beklagte auch bei einem Widerruf die Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten könnte. gg) Der Beginn der Widerrufsfrist war – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nicht deswegen aufgeschoben, weil die Beklagte nicht über von ihr zusätzlich aufgestellte Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte in der Widerrufsbelehrung auch darüber informieren müssen, dass sie im Einzelfall eine Terminvereinbarung für die Rückgabe des gekauften Gegenstandes, die persönliche Anwesenheit des Käufers sowie eine Begutachtung der Kaufsache verlange und dass die Übergabe nicht in jedem örtlichen …[B] möglich sei. Für den Beginn der Widerrufsfrist reicht es gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB indes aus, wenn der Rückgabeort angegeben wird. Ob die Beklagte verlangen kann, dass für die Rückgabe ein Termin vereinbart wird, bei dem der Käufer anwesend ist oder ob sie berechtigt ist, den Rückgabe-Gegenstand vor der Annahme zu untersuchen und ob sie auf solche Anforderungen hinweisen müsste, spielt für den Beginn der Widerrufsfrist keine Rolle, weil dies nicht zu den gesetzlichen Bedingungen des Widerrufs im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB gehört. Gleiches gilt für die Frage, welche Niederlassung als „örtliches …[B]“ einzustufen ist. Die Widerrufsbelehrung genügt bereits durch die eindeutige Angabe der Postanschrift der …[C] in …[Z] den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. hh) Anders als der Kläger meint, ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB deswegen aufgeschoben, weil die Widerrufsbelehrung suggeriere, dass eine Widerrufserklärung „von Person zu Person“ nicht möglich sei und deswegen den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genüge und gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Widerrufsbelehrung des Beklagten genügt auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und sie führt einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher – auf dessen Sicht es hier ankommt – weder dahingehend in die Irre, dass die Erklärung des Widerrufs von Person zu Person nicht möglich ist, noch erweckt sie den Eindruck, dass ein Formzwang besteht. Für die Widerrufserklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Deswegen muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Widerruf formfrei möglich ist (vgl. zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 74). Die Widerrufsbelehrung der Beklagten fordert eine „eindeutige Erklärung“ des Verbrauchers. Dass eine Erklärung grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich vorgenommen werden kann, ist dem Begriff immanent und deswegen für einen Verbraucher ohne Weiteres verständlich. Durch die Formulierung „z.B.“ wird zusätzlich deutlich, dass die Erklärung nicht ausschließlich in Textform oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vorgenommen werden kann. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ergibt sich darauf vielmehr hinreichend klar, dass der Widerruf auch mündlich „von Person zu Person“ erklärt werden kann. Zumal die Formulierung derjenigen in der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) entspricht. 2. Mangels Hauptanspruchs scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen. Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu Zöller/Heßler ZPO, 35. Auf. 2024, § 522 Rn. 34; MüKoZPO/ Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 28, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127, juris Rn. 7; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuchs auch BVerwG, Beschluss vom 25.07.2008 - 3 B 69/08, NJW 2008, 3303, juris Rn. 5). Nicht prüffähige pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, Beschluss vom 08.02.2017 - 8 U 3965/16, MDR 2017, 483, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 18.09.2013 - 5 U 40/13, MDR 2014, 299, juris Rn. 6). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur beispielhaft Senat v. 12.10.2022, 5 U 1188/22; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, juris Rn. 1). Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 45.170,00 € festzusetzen.