Beschluss
6 U 733/12 AktG
OLG Koblenz 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0419.6U733.12AKTG.0A
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Leitsätze
1. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (vgl. BGH, 22. März 2011, II ZR 229/09=BGHZ 189, 32).(Rn.41)
2. Ist die Einladung zur Hauptversammlung nach den Verständnismöglichkeiten eines objektiv urteilenden, juristisch nicht vorgebildeten Aktionärs so auszulegen, dass es der Anmeldung des Bevollmächtigten bedarf, auch dann, wenn der Aktionär sich bereits persönlich angemeldet hat, stellt dies ein doppeltes Anmeldeerfordernis dar, das nach dem Gesetz unzulässig ist und zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung führt (vgl. LG München I, 2. September 2010, 5 HK O 6069/10=AG 2011, 763).(Rn.53)
3. Verstößt die Einberufung gegen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG vorliegt, sind die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG relevant ist. Maßgebend ist dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGH, 18. Oktober 2004, II ZR 250/02=BGHZ 160, 385).(Rn.80)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (vgl. BGH, 22. März 2011, II ZR 229/09=BGHZ 189, 32).(Rn.41) 2. Ist die Einladung zur Hauptversammlung nach den Verständnismöglichkeiten eines objektiv urteilenden, juristisch nicht vorgebildeten Aktionärs so auszulegen, dass es der Anmeldung des Bevollmächtigten bedarf, auch dann, wenn der Aktionär sich bereits persönlich angemeldet hat, stellt dies ein doppeltes Anmeldeerfordernis dar, das nach dem Gesetz unzulässig ist und zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung führt (vgl. LG München I, 2. September 2010, 5 HK O 6069/10=AG 2011, 763).(Rn.53) 3. Verstößt die Einberufung gegen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG vorliegt, sind die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG relevant ist. Maßgebend ist dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGH, 18. Oktober 2004, II ZR 250/02=BGHZ 160, 385).(Rn.80) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Kläger haben sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 gewandt, durch den die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen worden ist (§ 327 a Abs. 1 AktG). Die Beklagte war im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses eine Aktiengesellschaft; sie ist mittlerweile im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Die Kläger waren vor dem 1. Januar 2010 und nachfolgend bis zu ihrer Barabfindung in Vollzug des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten. Hauptaktionär der Beklagten mit einem Anteil von mehr als 95 % des Grundkapitals war die ...[A] AG. Die ...[A] AG verlangte, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten, die am 11. Februar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, lautet auszugsweise wie folgt: III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. ... Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Falle spätestens bis Mittwoch, den 17. März 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle ("Anmeldestelle") zugehen: ... Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. ... IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. In diesem Falle haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Neben der fristgemäßen Anmeldung ist auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. ... Wegen des weiteren Inhalts der Einladung wird auf die Anlage K1 (GA 16 ff.) Bezug genommen. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010, in der bei Beschlussfassung 96,798 % des Grundkapitals anwesend bzw. vertreten waren, wurde der Antrag der ...[A] AG, die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 16,23 € für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die ...[A] AG als Hauptaktionär zu übertragen, mit einer Mehrheit von 99,71 % angenommen. Gegen diesen Beschluss haben sich die Kläger mit ihrer am 26. April 2010 per Telefax bei dem Landgericht Koblenz eingegangenen Klage gewandt. Der Kläger zu 2) hat dem Amtsgericht Montabaur - Registergericht - durch Schriftsatz vom gleichen Tage mitgeteilt, seine Kanzlei habe eine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Koblenz erhoben; wegen des Inhalts des Schreibens, das bei dem Amtsgericht am 26. April 2010 eingegangen ist, wird auf die Anlage K12b (GA 162) Bezug genommen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist am 30. April 2010 im Handelsregister eingetragen worden. Die Klageschrift ist den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten am 2. Juni 2010 bzw. am 4. Juni 2010 zugestellt worden. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den angefochtenen Beschluss erklärt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Ihre Anfechtungsbefugnis sei nicht infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen. Der Beschluss der Hauptversammlung leide an verschiedenen Mängeln, unter anderem an einem Einberufungsmangel. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung stelle unter Ziff. IV. das Erfordernis auf, dass es bei Wahrnehmung des Stimmrechts und sonstiger Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten einer gesonderten rechtzeitigen Anmeldung des Bevollmächtigten bedürfe. Dies stelle eine Einschränkung der Aktionärsrechte dar, die nicht von Gesetzesvorschriften gedeckt sei. Die betreffenden Angaben in der Einladung seien geeignet, Aktionäre von der Stimmausübung und Wahrnehmung sonstiger Rechte in der Hauptversammlung abzuhalten, da diese sich - etwa bei plötzlicher Verhinderung - nicht mehr in der Lage sähen, einen Bevollmächtigten fristgemäß bei der Beklagten anzumelden, obwohl nach der gesetzlichen Regelung eine Bevollmächtigung durch Erteilung einer Vollmacht noch möglich gewesen wäre. Die Kläger haben beantragt, den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 unter TOP 1 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ...[B] AG, ...[Y], auf die ...[A] AG, ...[X], gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung stelle unter Ziffer IV. kein zusätzliches Anmeldeerfordernis für einen Bevollmächtigten auf. Die von den Klägern beanstandete Textstelle habe keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Sie gebe nur die Selbstverständlichkeit wieder, dass stets eine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich ist, selbst wenn der Aktionär nicht persönlich erscheinen werde. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Bevollmächtigte zur Teilnahme zuzulassen, wenn keine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs oder eines Vertreters vorliege. Auch aus dem weiteren Inhalt der Einladung ergebe sich zweifelsfrei, dass kein Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte aufgestellt werde, das über die satzungsmäßige Anmelderegelung für Aktionäre hinausgehe. Dies folge auch aus dem Inhalt der den angemeldeten Aktionären übersandten Eintritts- und Stimmkarte (Anlage B16), aus der sich deutlich ergebe, dass die Bevollmächtigung eines Dritten auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist möglich gewesen sei. Gleiches ergebe sich auch aus der Internetseite der Beklagten, auf die die Einladung zur Hauptverhandlung verweist. Die Beklagte trägt vor, niemand habe die Angaben in der Einladung tatsächlich falsch verstanden. Zu dem hier angegriffenen Punkt der Einladung habe es nicht eine einzige Aktionärsanfrage gegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beanstandete Regelung in Ziffer IV. der Einladung sei im Gesamtzusammenhang bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass es einer Anmeldung des Aktionärs in dem Sinne bedürfe, dass er sich entweder selbst anmelde oder die Anmeldung des Vertreters für den Aktionär wirke. Der Wortlaut des fraglichen Abschnittes sei insbesondere im Kontext der übrigen Einladung zu würdigen. Danach sei unzweifelhaft eine Bevollmächtigung auch noch während der Hauptversammlung möglich gewesen. Ein Aktionär werde nicht davon ausgehen, er müsse auch den (potentiellen) Vertreter vor der Hauptversammlung innerhalb der Anmeldefrist anmelden und nur die Bevollmächtigung sei zeitlich hinausgeschoben. Auch die weiteren von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe hat das Landgericht als nicht durchgreifend angesehen. Wegen der tatbestandlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat sich die Berufung der Kläger gerichtet, die sie ausschließlich hinsichtlich des gerügten Einladungsmangels begründet haben. Insoweit haben die Kläger ihre erstinstanzlichen Darlegungen wiederholt und vertieft. Auf die Berufungsbegründung des Klägers zu 1) vom 27. August 2012 und des Klägers zu 2) vom 29. August 2012 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 15. Februar 2013 und vom 21. Februar 2013 wird Bezug genommen. Die Kläger haben in der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2013 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 unter TOP 1 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ...[B] AG, ...[Y], auf die ...[A] AG, ...[X], gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (TOP 1) für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass genannter Beschluss nichtig, äußerst hilfsweise unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat das erstinstanzliche Urteil und ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 3. Dezember 2012 und ihre weiteren Schriftsätze vom 6. Februar 2013, vom 28. Februar 2013, vom 1. März 2013 und vom 3. April 2013 Bezug genommen. Die Beklagte hat des Weiteren vorgetragen, ihre Gesellschafterversammlung habe am 31. Januar 2013 den angefochtenen Beschluss bestätigt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Parteien haben im Hinblick auf die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung jeweils den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Nachdem die Parteien durch Schriftsätze übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn das Erledigungsereignis nicht eingetreten wäre (MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 48 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01, GRUR 2004, 350 Rdnr. 10 m.w.Nachw. - diese und alle folgenden Entscheidungen zitiert nach juris). Das Ereignis, das den Parteien Anlass für die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegeben hat, ist die von der Beklagten geltend gemachte Bestätigung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses nach § 244 Satz 1 AktG analog vom 31. Januar 2013. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits ohne das zur Erledigung der Hauptsache führende Ereignis die Kosten des Hauptsacheverfahrens insgesamt hätte tragen müssen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Berufung der Kläger hätte ohne den vorgetragenen Bestätigungsbeschluss nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt. Auf das Rechtsmittel der Kläger hin wäre das klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern gewesen. Der angefochtene Beschluss wäre nach §§ 241 Nr. 5, 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären gewesen. 1. Die Kläger haben die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist lief am Montag, den 26. April 2010 ab (§ 193 BGB analog). An diesem Tag ist die Klageschrift der Kläger per Telefax bei dem Landgericht Koblenz eingegangen. Die Zustellung der Klageschrift an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Beklagten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG) erfolgte zwar erst am 2. Juni bzw. 4. Juni 2010. Gleichwohl ist die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist durch Zustellung der Klageschrift erhoben geworden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Denn die Wirkung der Zustellung ist bereits mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht eingetreten, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. § 167 AktG ist auf die Erhebung der Anfechtungsklage anzuwenden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rdnr. 11 m.w.Nachw.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rdnr. 23 m.w.Nachw.). Die Kläger sind mit Schreiben des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die Vorschusszahlungen beider Kläger sind am 25./26. Mai 2010 bei Gericht eingegangen. Dies genügt den Anforderungen, die an die Rechtzeitigkeit der Mitwirkungshandlung der Kläger zu stellen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 in dem vorangegangenen aktienrechtlichen Freigabeverfahren unter II. 2. a) Bezug genommen (6 U 1010/10 AktG; Anlage K5 = GA 122 ff.). 2. Die Kläger waren auch zur Anfechtung befugt. Nach § 245 Nr. 1 AktG ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär zur Anfechtung befugt, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger bereits zu dem nach § 245 Nr. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt Aktionäre der Beklagten waren. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Kläger haben auch durch ihren Bevollmächtigten Herrn ...[C] in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll erklärt. Dies ergibt sich aus S. 14 und 22 der Niederschrift in Verbindung mit deren Anlage 13 (Anlage zu den Gerichtsakten K7). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger ihre Anfechtungsbefugnis auch nicht dadurch verloren, dass der Übertragungsbeschluss am 30. April 2010 - nach Einreichung der Klageschrift, aber noch vor deren Zustellung - in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 unter II. 2. a) (3)). So liegt der Fall hier. Zwar hat die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Montabaur als Registergericht eine Negativerklärung dahin abgegeben, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. März 2010 nach ihrer Kenntnis bisher nicht erhoben wurde und der Beklagten bisher keine entsprechende Klage zugestellt worden ist (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 Satz 1 AktG). Das Registergericht war jedoch im Rahmen der Prüfung des Eintragungsantrags aus dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) verpflichtet, unabhängig von dem vorgelegten Negativattest der Beklagten anderweitigen konkreten Hinweisen auf eine rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage nachzugehen. Denn das Amtsgericht hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach § 167 ZPO Anwendung auf die Anfechtungsklage findet (dazu oben 1.). Ein solcher Anhaltspunkt, der Anlass zu weiteren Ermittlungen gab, lag hier aufgrund der am 26. April 2010 eingegangenen Mitteilung des Klägers zu 2) vor, wonach seine Kanzlei eine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Koblenz gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bot dieses Schreiben einen hinreichenden Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen des Registergerichts von Amts wegen. Denn das Amtsgericht musste - die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens unterstellt - davon ausgehen, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss bereits eingereicht war und die Klageeinreichung unter der Voraussetzung des § 167 ZPO geeignet war, die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu hindern. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht den Kläger zu 2) per Telefax vom 29. April 2010 gebeten, kurzfristig einen Nachweis über die Erhebung der Anfechtungsklage vorzulegen. Der Kläger zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihm das Telefax am 29. April 2010 um 15:08 Uhr zugegangen ist. Unstreitig hat der Kläger bereits am folgenden Tag, dem 30. April 2010, um 16:31 Uhr per Telefax einen Sendebericht samt Rubrum der Klageschrift, in der beide Kläger aufgeführt sind, dem Amtsgericht Montabaur zugesandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht jedoch - nach einer Gegenäußerung des Notars ...[D] - den Beschluss der Hauptversammlung bereits eingetragen. Die Eintragung war verfrüht, weil das Amtsgericht zunächst die vom Kläger zu 2) angeforderte Stellungnahme hätte abwarten müssen. Anders als die Beklagte meint, war der Kläger zu 2) nicht gehalten, noch am 29. April 2010 zu der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom gleichen Tage Stellung zu nehmen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger zu 2) keine auf den 29. April 2010 begrenzte Frist gesetzt, sondern um eine "kurzfristige" Stellungnahme gebeten. Der Kläger hat die Anfrage des Registergerichts bereits nach wenig mehr als 24 Stunden beantwortet; dies genügte zur Wahrung der gesetzten, zeitlich nicht bestimmten Frist. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob bereits die Mitteilung des Klägers zu 2) vom 30. April 2010 inhaltlich ausreichend war, um die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses zu hindern. Hätte das Registergericht die übermittelten Informationen noch nicht als ausreichend angesehen, wäre es verpflichtet gewesen, dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben oder selbst bei dem Landgericht Koblenz wegen des Eingangs der Anfechtungsklage anzufragen. 3. Auch ein Anfechtungsgrund war gegeben. Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 24. März 2010 verletzt das Gesetz (§ 243 Abs. 1 AktG). Denn die Einladung der Beklagten zur außerordentlichen Hauptversammlung enthält ein weder vom Gesetz noch von der Satzung gedecktes Erschwernis für die Teilnahme an der Hauptversammlung; dieses unzulässige Erschwernis begründet einen für die Ausübung der Aktionärsrechte relevanten Einberufungsmangel, der die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gebietet. a) Nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG hat (nur) bei börsennotierten Gesellschaften das Einberufungsorgan in der Einberufung unter anderem die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie nach Nr. 2 a das Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann, anzugeben. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden; die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Die Satzung der Beklagten enthielt unstreitig in § 17 ein solches Anmeldeerfordernis für Aktionäre. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine gesonderte der (nach der Satzung erforderlichen) Anmeldung des Aktionärs hinzutretende - Anmeldung des Bevollmächtigten verlangt das Gesetz nicht. Die Vollmachterteilung durch einen (angemeldeten) Aktionär genügt. b) In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten ist unter Ziff. IV. ("Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte") als einleitender Absatz ausgeführt: "Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Neben der fristgemäßen Anmeldung ist auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich“. Die Einladung der Beklagten, die sich an sämtliche Aktionäre richtet, ist nach den Verständnismöglichkeiten eines objektiv urteilenden, juristisch nicht vorgebildeten Aktionärs auszulegen. Dabei sind Wortlaut, Sinn und Zweck des beanstandeten Einladungsinhalts und dessen systematischer Bezug zum weiteren Inhalt der Einladung zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der vorgenannte Bestandteil der Einladung so zu verstehen, dass eine vom Aktionär bevollmächtigte Person unabhängig von der erforderlichen Anmeldung des Aktionärs innerhalb der für diesen geltenden Frist anzumelden ist. Dies führt zu einem doppelten Anmeldeerfordernis, wenn der Aktionär sich bereits innerhalb der für ihn unter III. der Einladung geltenden Anmeldefrist, dem 17. März 2010, angemeldet hat. Ein solches zweifaches Anmeldeerfordernis ist weder nach der Satzung der Beklagten erforderlich noch nach den Regelungen des Aktiengesetzes zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10 - Deutsche Bank, ZIP 2011, 1813; LG München I, Urteil vom 2. September 2010 - 5 HKO 6069/10, AG 2011, 763; jew. zitiert nach juris, betreffend im Wesentlichen vergleichbare Einladungen). aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Einberufung haben sich die Bevollmächtigten "in diesem Fall", d.h. falls die Aktionäre nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass sich die Formulierung "rechtzeitig" auf die für Aktionäre unter Ziff. III. der Einladung geregelte Anmeldefrist bezieht. Dies ist auch stimmig, weil eine eigenständige Anmeldefrist unter Ziff. IV. der Einladung nicht angegeben ist und unter III. im Einleitungssatz wie folgt formuliert ist: "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden...". Im Folgenden heißt es in Abschnitt III. entsprechend: "Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung ... werden den Aktionären kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt". Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Formulierung "In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen" nicht als schlicht deklaratorischer Verweis auf das in Ziffer III. geregelte Anmeldeerfordernis für Aktionäre zu verstehen. Vielmehr kommt dem vorgenannten Satz aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs ein eigenständiger Regelungsgehalt in dem Sinne zu, dass es im Falle der Bevollmächtigung eines Vertreters stets - auch dann, wenn der Aktionär sich bereits persönlich angemeldet hat - der Anmeldung des Bevollmächtigten bedarf. Denn im Falle einer Bevollmächtigung "haben sich" die Bevollmächtigten anzumelden oder anmelden zu lassen. Die von der Beklagten dargelegte Deutung liegt fern, weil sie im unmissverständlichen Wortlaut der Einladung nicht zum Ausdruck kommt. Um einem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Aktionär deutlich zu machen, dass die Beklagte statt dessen lediglich eine Bezugnahme auf das für den Aktionär ohnehin geltende Anmeldeerfordernis beabsichtigte, hätte die Regelung sinngemäß etwa wie folgt formuliert werden können: "Sofern der Aktionär nicht bereits nach vorstehender Ziffer III. angemeldet ist, haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen". Alternativ hätte auf den beanstandeten Satz unter Ziff. IV der Einladung ganz verzichtet werden können. bb) Auch die systematische Stellung der Regelung spricht dafür, dass die Einladung in jedem Falle eine Anmeldung der Bevollmächtigten verlangt. Die Einladung enthält zunächst Regelungen unter Ziff. III. betreffend die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. In diesem Abschnitt ist die von der Satzung der Beklagten bestimmte Anmeldung der Aktionäre geregelt. Der folgende Abschnitt unter Ziff. IV. ist mit "Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte" überschrieben. Diese Gliederung erweckt aus der Sicht eines verständigen Aktionärs den Eindruck, dass es sich unter Ziff. IV. um eigenständige Regelungen handelt, die der Aktionär bei der Erteilung einer Vollmacht ausnahmslos und vollständig zu beachten hat. Bereits der erste Absatz im Gliederungsabschnitt IV. verlangt "in diesem Fall" eine Anmeldung der Bevollmächtigten. In dieser Regelung sieht ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär nicht eine bloße Bezugnahme auf das Anmeldeerfordernis für Aktionäre, sondern misst ihr einen eigenständigen Regelungsgehalt bei. cc) Eine solche eigenständige Regelung ist auch mit dem den Aktionären erkennbaren Zweck des Anmeldeerfordernisses vereinbar. Dieser besteht in einer sachgerechten Vorbereitung der Hauptversammlung (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 123 Rdnr. 6). Die Anmeldung soll der Gesellschaft rechtzeitig darüber Kenntnis verschaffen, wie viele und welche Personen an der Hauptversammlung teilnehmen werden. dd) Die von der Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkte führen weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau sowie bei einer Betrachtung der Einladung als Ganzes zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Einladung. (1) Die Beklagte hebt den Umstand hervor, dass die Einladung in verschiedene, deutlich voneinander abgegrenzte Textabschnitte unter Ziffer III. und IV. gegliedert ist, die auch inhaltlich klar zwischen den unterschiedlichen Themenkomplexen "Teilnahmevoraussetzungen" und "Stimmrechtsvertretung" unterschieden. Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch nicht die Annahme zu begründen, dass die Einladung kein Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte enthält. Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut der Einladung unter Ziff. IV. Die inhaltliche Untergliederung spricht, wie ausgeführt, ebenfalls dafür, dass das Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte nicht nur eine bloße Bezugnahme auf die für Aktionäre geltende Regelung darstellt (Ziff. III.), sondern einen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Der Umstand, dass die Regelung unter Ziff. IV. hinsichtlich der Anmeldefrist keine Erläuterungen enthält, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Denn der Aktionär, der die Einladung im Ganzen zur Kenntnis nimmt und unter Ziffer IV. keine Erläuterungen zur Anmeldung findet, wird sich zwangsläufig an dem vorangegangenen Textabschnitt unter III. ("Teilnahmevoraussetzungen") orientieren und aus jenem Textabschnitt die Anmeldefrist entnehmen. Auch in jenem Textabschnitt wird die Formulierung "rechtzeitig" verwendet. Dies legt eine einheitliche Bedeutung des in beiden Abschnitten verwendeten Begriffs nahe. Die Bezugnahme auf die Anmeldefrist unter Ziff. III war nach dem eigenen Bekunden der Beklagten von ihr so beabsichtigt, weil die Beklagte - wenn auch lediglich deklaratorisch - auf das in Ziff. III. für Aktionäre geltende Anmeldeerfordernis hat verweisen wollen. (2) Die Beklagte meint weiter, aus dem nachfolgenden Satz 3 in Absatz 1 unter Ziffer IV. ergebe sich, dass lediglich eine Klarstellung beabsichtigt gewesen sei. Nach diesem Satz ist neben der fristgemäßen Anmeldung auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Beklagte verweist darauf, dass ein objektiv urteilender Aktionär, der bereits sich selbst zur Teilnahme angemeldet und dabei seinen Anteilsbesitz zum insoweit geltenden Stichtag 3. März 2010 nachgewiesen habe, diesen Satz nicht so verstehen werde, dass er seinen Anteilsbesitz ein zweites Mal nachzuweisen habe, nur weil er einen Bevollmächtigten zur Hauptversammlung schickt. Ein nochmaliger Nachweis des Anteilsbesitzes am identischen Tag, dem Stichtag 3. März 2010, liege völlig fern beziehungsweise sei widersinnig. Diese Argumentation vernachlässigt jedoch, dass der vorgenannte Satz 3 unter Ziff. IV. der Einladung im Anschluss an Satz 2 ("In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten selbst anzumelden ...") sogar als Bekräftigung des Satzes 2 zu verstehen ist. Denn auch Satz 3 weist den Aktionär darauf hin, dass eine "fristgemäße Anmeldung" des Bevollmächtigten "erforderlich" ist. Ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär versteht diesen Satz nicht mit dem von der Beklagten dargelegten Gedankengang als Entkräftung, sondern vielmehr als nochmalige Betonung des Anmeldeerfordernisses. (3) Der Regelungsgehalt eines Anmeldeerfordernisses für Bevollmächtigte wird auch nicht dadurch entkräftet, dass, worauf die Beklagte verweist, die rechtzeitige Anmeldung eines von der Beklagten benannten Stimmrechtsvertreters nicht möglich war, weil diese Personen den Aktionären im Vorhinein nicht bekannt waren. Die Einladung der Beklagten enthält unter Ziff. IV. auf Seite 5 - durch mehrere Textabsätze von der beanstandeten Textstelle in Absatz 1 der Ziff. IV. getrennt - als "besonderen Service" das Angebot an die Aktionäre, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind, wie im Folgenden in der Einladung ausgeführt ist, zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens am Tag der Hauptversammlung um 9.00 Uhr an die in der Einladung angegebene Adresse zu übersenden oder während der Hauptversammlung an einen Stimmrechtsvertreter zu übergeben. Aus dieser Regelung ist jedoch nicht zu schließen, dass es generell für Bevollmächtigte keiner Anmeldung bedarf. Das Anmeldeerfordernis in Absatz 1 unter Ziff. IV. bezieht sich auf alle Fälle der Bevollmächtigung, mithin auch und insbesondere auf Dritte, die nicht als Stimmrechtsvertreter von der Beklagten benannt sind. Die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters stellt demgegenüber lediglich einen Sonderfall der Bevollmächtigung dar, der in der Einladung zur Hauptversammlung eine gesonderte Behandlung erfahren hat. Ein objektiv urteilender Aktionär wird diese einen Sonderfall betreffende Regelung nicht dahin verstehen, dass es auch im Übrigen keiner Anmeldung für Bevollmächtigte bedarf. Dem steht der klare Wortlaut des Anmeldeerfordernisses für sämtliche Bevollmächtigten nach Absatz 1 unter Ziff. IV. entgegen. Eine unterschiedliche Behandlung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit einem sonstigen, von dem Aktionär benannten Bevollmächtigten stellt sich aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs auch nicht als widersprüchlich und sinnwidrig dar. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Anmeldeerfordernis erkennbar den Zweck, der Gesellschaft rechtzeitig Kenntnis über die teilnehmenden Personen - auch Bevollmächtigte - zu verschaffen. Dieser Unterrichtung bedarf es im Falle der von der Gesellschaft selbst benannten Stimmrechtsvertreter ersichtlich nicht. (4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der weitere Inhalt der Einladung unter Ziff. IV. nicht geeignet, den durch den ersten Absatz unter Ziff. IV. entstandenen Eindruck zu entkräften, dass es stets einer Anmeldung der Bevollmächtigten bedarf. (a) Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung erst am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft rechtzeitig zugehen muss (Ziff. IV., Seite 5 oben). Für einen objektiv urteilenden Aktionär stellt sich der in der Einladung beschriebene Ablauf des Bevollmächtigungsverfahrens so dar, dass er zum einen die von ihm gewünschte Person als Bevollmächtigten "rechtzeitig", d.h. innerhalb der für Aktionäre geltenden Frist, anzumelden hat (Ziffer IV. Abs. 1), und dass er zum anderen - spätestens bis zur Hauptversammlung - den Nachweis zu erbringen hat, dass die Vollmacht tatsächlich erteilt ist. Aus der Sicht eines objektiv anhand der Einladung urteilenden Aktionärs handelt es sich mithin um zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. Die Erleichterung, den Vollmachtsnachweis erst am Tag der Hauptversammlung erbringen zu müssen, besagt deshalb nichts hinsichtlich der Verbindlichkeit der unter Ziff. IV. eingangs geregelten zusätzlichen Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Anmeldung des Bevollmächtigten zu erfolgen hat. (b) Auch die von der Beklagten aufgezeigten Regelungen betreffend die Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Einladung Seite 5 unten) machen dem verständigen Aktionär nicht deutlich, dass es generell keiner rechtzeitigen Anmeldung der von ihm gewünschten - gesellschaftsfremden - Bevollmächtigten bedarf. Auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (oben (3)) wird Bezug genommen. (c) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Einladung am Ende der Ziff. IV. (Seite 6 oben) darauf verweist, dass "weitere Hinweise" zum Vollmachtsverfahren und zur Stimmrechtsvertretung den Unterlagen entnommen werden können, die den Aktionären übersandt werden und unter der angegebenen Internetadresse der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Beklagte zeigt auf, dass sich auf der Rückseite der - nach ihrem Vorbringen - den angemeldeten Aktionären übersandten Eintritts- und Stimmkarte (Anlage B16) Hinweise zur Bevollmächtigung eines Dritten befinden. Diese Hinweise verhalten sich jedoch lediglich zur Erteilung und zum Nachweis einer Vollmacht, nicht dagegen zum Anmeldeverfahren. Ein verständiger Aktionär vermag diesen ausweislich der Einladung lediglich "weiteren" Hinweisen zum Vollmachtsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass es - entgegen dem einleitenden Absatz unter Ziff IV. der Einladung - einer Anmeldung nicht bedarf. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Einladung zur Hauptversammlung sich für den Aktionär nach Anmeldung und Erhalt der Eintritts- und Stimmkarte "erledigt" und nunmehr allein deren Inhalt für ihn maßgebend gewesen wäre. Die Eintritts- und Stimmkarte war aus den vorgenannten Gründen nicht ohne weiteres geeignet, einen bei dem Aktionär bereits aufgrund der erhaltenen Einladung entstandenen, unzutreffenden Eindruck zu beseitigen. Die Eintritts- und Stimmkarte enthielt auch nicht den Hinweis, dass allein ihr Inhalt maßgebend sei und es auf den Inhalt der Einladung nicht mehr ankomme. Soweit die Beklagte weiter auf ihre Internetseite verweist, ist diese von vornherein nicht geeignet, den anhand der Einladung der Beklagten entstandenen Eindruck eines Anmeldeerfordernisses zu beseitigen. Denn ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär wird sich allenfalls dann auf der Internetseite der Beklagten weiter zum Vollmachtsverfahren unterrichten, wenn er einen entsprechenden Informationsbedarf erkennt. Hieran fehlt es, wenn die Einladung - wie im vorliegenden Fall - unmissverständlich eine rechtzeitige Anmeldung des Bevollmächtigten verlangt. Der Aktionär ist - wenn auch unzutreffend - bereits anhand der Einladung über das für die Bevollmächtigung einzuhaltende Verfahren unterrichtet. Im Übrigen verweist die Beklagte insoweit lediglich auf ein auf der Internetseite abrufbares Formular für die "Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter" (Anlage B20). Für all jene Aktionäre, die nicht einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sondern einen gesellschaftsfremden Dritten bevollmächtigen möchten, besteht erkennbar keine Veranlassung, dieses Formular aufzurufen. Als Ergebnis der Auslegung der Einladung der Beklagten zur außerordentlichen Hauptversammlung ist festzuhalten, dass diese - von der Beklagten nicht beabsichtigt, jedoch für einen objektiv urteilenden Aktionär ersichtlich - von den Aktionären verlangt, dass sich die von ihnen vorgesehenen Bevollmächtigten rechtzeitig selbst oder durch den Aktionär anmelden. Hierdurch stellt die Einladung ein von Gesetz und Satzung nicht gedecktes Erschwernis für die Teilnahme an der Hauptversammlung auf. c) Verstößt die Einberufung gegen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG vorliegt, sind die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG relevant ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10 - Deutsche Bank, ZIP 2011, 1813, Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen waren hier - ohne Berücksichtigung des vorgetragenen Bestätigungsbeschlusses, der zur Erledigungsklärung geführt hat - erfüllt. Die in der Einladung zur Hauptversammlung statuierte Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fällt nicht unter den Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG (vgl. zu §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, aaO, Rdnr. 12, 15). Der Einberufungsmangel ist für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant. Maßgebend ist die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht der Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Rdnr. 14 m.w.Nachw., zitiert nach juris). So liegt es hier. Die Kläger zeigen zutreffend die mögliche - nicht nur theoretische - Fallgestaltung auf, dass teilnahmewillige Aktionäre, die sich selbst bereits angemeldet haben, jedoch kurzfristig - nach Ablauf der Anmeldefrist zum 17. März 2010 - an der Teilnahme verhindert sind, sich von der Bevollmächtigung eines Vertreters haben abhalten lassen, weil sie die Einladung zur Hauptversammlung - berechtigterweise - dahin verstanden haben, dass auch der Bevollmächtigte anzumelden sei, dieser jedoch wegen Ablaufs der Anmeldefrist nicht mehr angemeldet werden konnte. Jedenfalls bei einer solchen Fallgestaltung würde sich das aus der Einladung folgende Teilnahmeerschwernis tatsächlich auf die Präsenz der Aktionäre in der Hauptversammlung auswirken. Diese Möglichkeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil in der Hauptversammlung am 24. März 2010 nicht sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten waren. Ausweislich der Niederschrift zur Hauptversammlung (S. 20) waren von den 6.140.000 Stückaktien in der Hauptversammlung 5.943.392 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen anwesend und vertreten; das entspricht 96,798 % des Grundkapitals. Dem Beschluss haftet ein Legitimationsdefizit an, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Einberufungsmangel sich auf das Recht der Aktionäre, ihr Teilnahme- und Stimmrecht auszuüben, nicht ausgewirkt hat. Dass die Kläger selbst in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, ist für die Beurteilung der Relevanz des Einberufungsmangels nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, dass, wie die Beklagten vorgetragen haben, im Vorfeld der Hauptversammlung kein Aktionär bei der Beklagten im Hinblick auf das vermeintliche Anmeldeerfordernis nachgefragt habe. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich teilnahmewillige Aktionäre im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Einladung von der Entsendung eines Bevollmächtigten zur Hauptversammlung haben abhalten lassen, ohne zuvor eine klärende Anfrage bei der Beklagten in Erwägung zu ziehen. Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten wäre deshalb (ohne den Bestätigungsbeschluss) nach §§ 241 Nr. 5, 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären gewesen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. 5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 247 Satz 1 AktG analog. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Verfahrensstadium nach übereinstimmender Erledigungserklärung bedarf es nicht, weil sämtliche Gebühren bereits vor den Erledigungserklärungen angefallen sind.